AL.2005.00561
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. April 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn B.___
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 10. August 2005 stellte die 1946 geborene E.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2005, nachdem sie von der A.___ wegen Umsatzrückgangs auf den 31. August 2005 entlassen worden war (Urk. 6/4 und Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 22. September 2005 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2005, weil ihr Ehegatte nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Unternehmung A.___ innehabe (Urk. 6/3). Gegen die Verfügung erhob die Versicherte am 6. Oktober 2005 Einsprache. Sie machte geltend, es treffe nicht zu, dass ihr Ehemann eine arbeitgeberähnliche Stellung versehe (Urk. 6/1). Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 hielt die Arbeitslosenkasse an der Verfügung fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess E.___ am 25. Oktober 2005, vertreten durch B.___, Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 10. November 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 8). Es forderte die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter am 21. März 2006 auf (Urk. 9), eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen, welche am 29. März 2006 einging (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Art. 31 N 43) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). In BGE 123 V 236 Erw. 7 erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, analog anwendbar.
2. Umstritten ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. September 2005.
2.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sich ihr Ehegatte gemäss dem Handelsregisterauszug weiterhin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung in der A.___ befinde. Dabei sei unerheblich, dass er lediglich zwecks Vereinfachung der betrieblichen Abläufe über die Einzelunterschrift verfüge, welche aber nicht mit Einscheidbefugnis verbunden sei, und monatlich nur Fr. 720.-- verdiene. So lange die arbeitgeberähnliche Konstellation bestehe, könne die Beschwerdeführerin als Ehegattin gemäss der Rechtsprechung keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erheben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin - zugleich ihr Sohn und Inhaber der A.___ - vor, bei der Eröffnung des Geschäfts habe er noch von der Möglichkeit profitieren können, diverse Kunden zu übernehmen, was zur Anstellung und Wiederbeschäftigung von zwei Vollzeit- und diversen Teilzeitarbeitskräften geführt habe. Leider habe sich die Lage so entwickelt, dass sich einige Kunden inklusive der Hauptkunde, welcher ein Drittel des Umsatzes ausgemacht habe, von ihm getrennt hätten, was zur Kündigung aller Vollzeit- und mehrerer Teilzeitangestellten geführt habe. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe die Hauptaufgabe in der Abend- und Abonnementsreinigung, welche mit Aushilfen und Temporärangestellten bewältigt werde. Für die Tageseinsätze werde zukünftig nur Temporärpersonal eingesetzt werden. Diese Aufgaben liessen sich mit wesentlich weniger administrativem Aufwand bewältigen, was es ihm ermögliche, sie neben seiner Festanstellung selber zu erledigen. Das erlaube, den Betrieb zukünftig wieder rentabel zu machen. Die Wiederanstellung der Beschwerdeführerin würde B.___ dazu zwingen, den Betrieb aufzugeben und die restlichen Teilzeitmitarbeiter zu entlassen, weil er zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, diese Anstellung (finanziell) tragen zu können (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin war vom 1. Juni 1979 bis zum 31. Mai 2005 bei der D.___ angestellt, wo ihr Ehemann, C.___, offenbar die Geschäfte führte. Der Grund der Kündigung war die Geschäftsübernahme durch den Sohn B.___ (Urk. 6/11). Am 3. Mai 2005 schloss die Beschwerdeführerin mit der A.___, vertreten durch B.___, einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Juni 2005 mit einem Monatsgehalt von Fr. 6'400.-- ab (Urk. 6/10). Der Vertrag wurde wegen Umsatzrückgangs am 27. Juni auf den 31. August 2005 gekündigt (Urk. 6/8 und Urk. 6/9). Der Ehemann der Beschwerdeführerin blieb über dieses Datum hinaus neben B.___, als Inhaber mit Einzelunterschrift, einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 6/7) und war damit eine arbeitgeberähnliche Person, weshalb die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. Dezember 2004, C 150/04, Erw. 2 mit Hinweisen) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. So lange der Ehemann den Geschäftsverlauf als Einzelzeichnungsberechtigter der Unternehmung seines Sohnes massgeblich beeinflussen konnte, verblieb ihm die Möglichkeit, seine Ehefrau erneut anzustellen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 2). Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein solches Risiko ist hier gegeben, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Urk. 2 S. 2). Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, wie die Beschwerdegegnerin einlässlich begründet (Urk. 2 S. 2). Dem wäre nichts beizufügen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gerade die Tatsache, dass B.___ durch die Teilzeitbeschäftigung seines Vaters über eine Vertrauensperson verfügt, die ihn vertreten kann, weil er tagsüber beruflich zeitweise abwesend ist (Urk. 1 S. 2), darauf hindeutet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über wesentlich mehr Entscheidungskompetenz verfügt, als sie glauben machen will (Urk. 6/1). Insbesondere liesse sich ihre Wiedereinstellung sicherlich auch mit einem weniger hohen Lohn, als im Arbeitsvertrag vom Mai 2005 festgehalten ist, bewerkstelligen, sodass kaum Insolvenzgefahr bestehen dürfte, wie von ihr geltend gemacht wird (Urk. 1). Weil der Zeitpunkt des Einspracheentscheides (12. Oktober 2005) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 238 Erw. 1), sind nach diesem Datum eingetretene Ereignisse wie das Ausscheiden des Ehemanns der Beschwerdeführerin aus der A.___ gemäss dem Handelsregisterauszug vom 8. November 2005 und das Erlöschen der Einzelunterschrift (www.zefix.ch) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).