Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 einen Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und mangels eines entsprechenden Befreiungsgrundes (Art. 14 Abs. 2 AVIG) verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2005, mit welcher R.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat und einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG geltend machte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 12. November 2005 (Urk. 6),
nach Durchführung einer Referentenaudienz am 14. Dezember 2005 und Abschluss des Schriftenwechsels am 20. März 2006 (Urk. 11)
unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 10. Juni 2005 in Sachen S. (C 266/04), das der Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 14. Dezember 2005 erläutert und ausgehändigt wurde,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin am 19. August 2005 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/13) und ab demselben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 7/12 Ziff. 2) und demnach die Rahmenfrist vom 19. August 2003 bis 18. August 2005 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) dauerte,
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 7/12 Ziff. 17) und danach im Zeitraum vom 15. August 2004 bis 15. August 2005 (Urk. 7/24 Ziff. 16) gemäss Lohnabrechnungen während vier Monaten (August 2004, Dezember 2004, März 2005 und August 2005; Urk. 7/25) arbeitstätig war,
dass sie demnach innerhalb der Rahmenfrist keine genügende Beitragszeit vorweisen kann, was im Übrigen unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin seit 19. Januar 2005 geschieden ist (Urk. 7/23 S. 1) und Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die wegen Scheidung gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG),
dass rechtsprechungsgemäss zur Beurteilung der Frage, ob eine Art. 14 Abs. 2 AVIG entsprechende Zwangslage gegeben ist, zu prüfen ist, ob zwischen den Einkünften - einschliesslich der Vermögenserträge - und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht, wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist und bei der Prüfung der Bedarfsseite nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen ist, sondern es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinn notwendigen Lebenskosten geht und nicht um Aufwendungen, die vornehmlich dem Komfort dienen, und dass die versicherte Person gegebenenfalls auch Einschränkungen hinnehmen muss, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann (Urteil des EVG vom 10. Juni 2005 in Sachen S., C 266/04, Erw. 5.3.3.)
dass die Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil vom 24. November 2004 (Urk. 7/23) ab 1. Juli 2004 für die Zeit, in der sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, überbrückungsweise von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- erhält, ohne dass dabei eine zeitliche Befristung vereinbart wurde (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 6), und dass sie ihrem geschiedenen Ehemann ein zinsloses Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte (Urk. 7/22/2 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Kostenaufstellung Ausgaben in Höhe von Fr. 5085.-- und Einnahmen in Höhe von Fr. 4750.-- hat (Urk. 7/21 in Verbindung mit Urk. 7/18), auf der Ausgabenseite (Urk. 7/21) Posten wie Weiterbildung (Fr. 350.--) und öffentlicher Verkehr bei eigenem Auto (Fr. 250.--) rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden können und somit die Einnahmen als höher als die Ausgaben zu betrachten sind, und dass das dem geschiedenen Ehemann gewährte Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Beurteilung einer allfälligen Zwangslage mit einbezogen werden muss,
dass somit insgesamt keine Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).