AL.2005.00568

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) die Anspruchsberechtigung von M.___ wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung ab 2. Juni 2005 verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2005 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung der seit 1983 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuzüglich Zins beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) arbeitnehmende Personen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
dass diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
dass diese Bestimmung der Vermeidung von Missbräuchen dient (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 122 V 272 f. Erw. 3),
dass Mitglieder eines Verwaltungsrates von Gesetzes wegen einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben und deshalb als arbeitgeberähnliche Personen unter Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fallen (BGE 122 V 273 Erw. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196),
dass die nach dem Wortlaut auf Kurzarbeitsfälle zugeschnittene Bestimmung nach der Rechtsprechung analog auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 8 ff. AVIG beanspruchen, Anwendung findet (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b/bb),
dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 18./19. Dezember 1983 (Urk. 8/9/4) ab dem 21. Dezember 1983 als Architekt bei der B.___ AG Architekturbüro angestellt war,
dass die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2005 (Urk. 8/9/1) per 31. Mai 2005 aufgelöst hat,
dass sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die B.___ AG Architekturbüro ergibt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urk. 8/5/3), 
dass er demnach im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, ohne dass zu prüfen wäre, welche Entscheidungsbefugnisse ihm im Betrieb zukamen, was der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch anerkennt,
dass an dieser Beurteilung der Umstand, dass der Versicherte seit 1983 Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet hat (Urk. 1), nichts zu ändern vermag, zumal er dazu als Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberähnlichen Funktion verpflichtet ist,
dass arbeitgeberähnliche Personen im Unterschied zu selbstständig Erwerbenden durchaus Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung geniessen,
dass dies - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 AVIG) - dann der Fall ist, wenn arbeitgeberähnliche Personen aus ihrem Betrieb in einer Weise ausscheiden, dass sie endgültig alle jene Eigenschaften verlieren, deretwegen sie auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung respektive Arbeitslosenentschädigung ausgenommen sind,
dass das Erfordernis, aus der bisherigen Firma auszuscheiden, wegen der Missbrauchsgefahr notwendig ist, was jedoch nicht generell verhindert, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. AG vom 29. Dezember 2004, C 160/04, Erw. 4.2),
dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, dass die arbeitgeberähnlichen Personen zwar Beiträge zahlen müssen, jedoch vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden, nicht stichhaltig ist,
dass im Übrigen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die vom Versicherten verlangte Gesetzesänderung (Urk. 1) nicht zuständig ist,
dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).