Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Für V.___, geboren 1964, besteht seit dem 1. September 2005 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 7/5). Er stellte am 10. September 2005 das Gesuch um Zustimmung zum Besuch eines Wiederholungskurses im Flugsimulator ("Recurrent Training"), der für den Lizenzerhalt als Berufspilot zwingend zu absolvieren sei (Urk. 3/1, 7/7). Mit Verfügung vom 26. September 2005 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Bülach, das Gesuch wegen fehlender arbeitsmarktlicher Indikation ab (Urk. 3/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Oktober 2005 (Urk. 3/3) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob V.___ mit Eingabe vom 21. November 2005 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid des AWA aufzuheben und das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2005 hielt das AWA an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern,
c) die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern, oder
d) die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 24 S. 142 Erw. 1b).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die berufliche Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen). Bei der arbeitsmarktlichen Indikation handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erfüllung in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen ist. Diese Grundvoraussetzung verbietet es, im Bereich der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung einen Versicherten nur deshalb und gewissermassen automatisch einer Förderungsmassnahme zu unterstellen, weil er einer Berufsgruppe angehört, die zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein als schwer vermittelbar gilt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 31 zu Art. 59 AVIG).
Nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sind Berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht subventionierbar.
2.
2.1 Das AWA verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kurskosten mit der Begründung, dieser Kurs stelle eine berufs- und betriebsübliche Massnahme dar, damit der Arbeitgeber den Versicherten als Pilot einsetzen könne. Die Kosten könnten daher nicht durch die Arbeitslosenversicherung übernommen werden (Urk. 2, 6).
2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen hauptsächlich ein, dieser Wiederholungskurs sei unerlässlich für den Lizenzerhalt als Berufspilot. Zudem würde ihn sein früherer Arbeitgeber nach der Absolvierung des Kurses sofort als freien Mitarbeiter einstellen, wodurch die Arbeitslosenversicherung entlastet würde und er sich bis zum Abschluss eines festen Arbeitsvertrags auf dem Arbeitsmarkt positionieren könnte (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den beantragten Wiederholungskurs im Flugsimulator ("Recurrent Trainig Course") für Berufspiloten zu übernehmen hat (Urk. 1, 2, 3/2, 3/3, 6).
3.2 Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht, absolviert der Versicherte vom 4. bis zum 28. Dezember 2005 den beantragten Kurs auf eigene Kosten und wird danach ab Mitte Januar 2006 als freier Mitarbeiter bei einer Fluggesellschaft als Pilot eingesetzt werden (Urk. 7/6).
3.3 Die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation einer gewünschten Weiterbildung hat grundsätzlich prospektiv aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu erfolgen (BGE 112 V 398 Erw. 1a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 21. Dezember 2000, C 201/00). Ebenfalls muss die Arbeitslosigkeit beziehungsweise die Gefahr, arbeitslos zu werden, während der voraussichtlichen Dauer der Umschulung oder Weiterbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein (BGE 111 V 276). Hat eine versicherte Person in der Zwischenzeit bereits eine neue Anstellung gefunden, kann sie nur dann Leistungen der Arbeitslosenversicherung für eine Weiterbildung beanspruchen, wenn sie weiterhin von Arbeitslosigkeit unmittelbar und konkret bedroht ist. Hingegen ist der Antritt einer neuen Stelle, der erst nach Abschluss des anbegehrten Kurses erfolgt, für die Prüfung der Frage, ob die versicherte Person Anspruch auf Bewilligung ihres Gesuchs hat, grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, er vermöge die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102 Erw. 4 je mit Hinweisen).
3.4 Seit dem Ende der neunziger Jahre haben sich die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für Piloten grundlegend verändert. Es steht fest, dass im Bereich der Aviatik ein Überangebot an Arbeitssuchenden vorliegt. Gleichzeitig werden auf diesem Markt weiterhin Stellen abgebaut. Eine gezielte und langdauernde Förderung macht daher unter solchen Umständen keinen Sinn. Zwar mag es zutreffen, dass der Besuch des streitigen Kurses den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall vor einer drohenden längeren Arbeitslosigkeit bewahren wird und er nur dank der Absolvierung des Kurses ab Mitte Januar 2006 wieder als Pilot wird arbeiten können (Urk. 1, 7/6). Die Voraussetzungen der arbeitsmarktlichen Indikation bestehen indessen aus zwei Elementen: einem objektiven und einem subjektiven (Gerhards, a.a.O., N 33 zu Art. 59). Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, selbst wenn der Beschwerdeführer eine an den erfolgreichen Kursabschluss gebundene Anstellung bei seinem früheren Arbeitgeber in Aussicht hat. Denn bei den für Piloten aktuellen arbeitsmarktlichen Bedingungen vermag der Kurs objektiv betrachtet die Vermittlungschancen des Versicherten nicht in erheblichem Masse zu verbessern. Der Beschwerdegegner hat daher das Gesuch zu Recht abgelehnt (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 14. Januar 2005, C 147/04, Erw. 2.4 und bestätigt in Sachen B. vom 19. April 2005, C 222/04, Erw. 2.3).
3.5 Im übrigen ist die Argumentation des Beschwerdegegners zutreffend, wonach es sich beim beantragten Kurs um eine berufs- und betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter handle (Urk. 2, 6).
Nach Art. 81 Abs. 2 AVIV sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter von der Finanzierung durch die Arbeitslosenkasse ausgeschlossen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der beantragte Kurs für den Erhalt der Berufspilotenlizenz zwingend vorgeschrieben und daher Voraussetzung für eine Tätigkeit als Berufspilot (Urk. 1). Solche Wiederholungskurse im Flugsimulator werden hingegen üblicherweise durch den Arbeitgeber übernommen, da er sonst den Piloten nicht oder nicht mehr einsetzen darf. Die Fluggesellschaften haben daher ein direktes betriebliches Interesse an der Absolvierung solcher Wiederholungskurse, weshalb die entsprechenden Kosten zum betriebsüblichen Personalaufwand gehören. Demnach handelt es sich bei dem hier streitigen Kurs um eine Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AVIV. Es kann nicht angehen, die Kosten für berufs- und betriebsnotwendige Fortbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber getragen werden, auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen. Dies trüge die Gefahr in sich, dass Arbeitnehmer, welche eine zusätzliche Fortbildung zu absolvieren haben, mit einer - zumindest vorübergehenden - Auflösung ihrer Anstellung zu rechnen hätten. Müsste nämlich die Arbeitslosenversicherung diese Fortbildung bezahlen, fänden die Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt genügend Personen, welche eine derartige Zusatzausbildung bereits auf Kosten der Arbeitslosenversicherung absolviert haben. Damit könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen, indem sie nur noch von dieser geschultes Personal anstellen. Eine derartige Entwicklung stände nicht im Einklang mit Sinn und Zweck von Weiterbildungsmassnahmen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 14. Januar 2005, C 147/04, Erw. 2.5, bestätigt in Sachen B. vom 19. April 2005, C 222/04, Erw. 2.5).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse IAW, Eduard Steiner-Strasse 7, 8400 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).