AL.2005.00600
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Gemeinde T.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1969, meldete sich am 10. März 2005 erstmals zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. März 2005, wobei sie angab, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/1 Ziff. 2, Ziff. 4). Bereits am 24. September 2004 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/15 S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Kasse) die Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab 10. März 2005 (Urk. 7/19).
Am 11. August 2005 meldete sich die Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/11). Die Kasse verneinte mit Verfügung vom 27. September 2005 wiederum die Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab 11. August 2005 (Urk. 7/10).
Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2005 und 27. September 2005 (Urk. 7/19; Urk. 7/10) erhob die Versicherte am 11. August 2005 beziehungsweise am 27. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 7/7-8), die die Kasse mit Einspracheentscheid vom 18. November 2005 abwies (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2.
2.1 Am 28. November 2005 fand hinsichtlich der Ansprüche der Versicherten aus Invalidenversicherung eine Referentenaudienz vor dem hiesigen Gericht statt (Prozess-Nr. IV.2005.00950).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 18. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. November 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 3. Oktober (richtig: der Einspracheentscheid vom 18. November) 2005 sei aufzuheben.
2. Die Versicherte sei als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG zu betrachten.
3. Solange in dieser Sache kein Entscheid gefällt ist, sei die Versicherte bei der Arbeitssuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) T.___ zu unterstützen.
4. Der Versicherten sei rückwirkend ab Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Taggeld auszubezahlen.
5. Die Versicherte sei im Sinne der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung bei der Stellensuche zu unterstützen, bis geklärt ist, welcher Versicherungsträger für die berufliche Eingliederung zuständig ist.
6. Das zuständige RAV sei zu beauftragen, der Versicherten eine erleichterte Kontrollpflicht als Behinderte zuzusprechen.
2.3 Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (Urk. 10) schrieb das hiesige Gericht den Invalidenversicherungsprozess hinsichtlich des Rentenanspruchs der Versicherten als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ab und wies im übrigen die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurück, damit diese über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2005.00950).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen: Sie sei nicht vermittlungsfähig, da sie seit dem 20. August 2003 in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde. Sie habe im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2005“ selbst angegeben, dass sie seit den letzten zwei Jahren und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig sei. Bei einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit entfalle die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
1.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei behindert und wegen ihrer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung angemeldet, um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zu erhalten. Sie sei gewillt, eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 1 S. 3). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren habe sich gezeigt, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien. Die Vorleistungspflicht der Kasse sei damit gegeben (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung, AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) gilt eine behinderte Person, die, unter Annahme einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung oder der zuständigen anderen Versicherung als vermittlungsfähig.
"Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 8. Februar 2002 in Sachen M., C 77/01, Erw. 3d).
Eine Person ist als vermittlungsunfähig zu betrachten, die sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selbst auch nicht als arbeitsfähig erachtet und weder eine zumutbare Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt (Urteil des EVG vom 8. Februar 2002 in Sachen M., C 77/01, Erw. 4b/aa).
2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 19. August 2003 (Urk. 7/20/5) an einer Adipositas permagna. Sie sei seit 20. August 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ bestätigte in der Folge die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/9/2; Urk. 7/13; Urk. 7/18; Urk. 7/20/1-4). Sie selbst gab sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als auch in den nachfolgenden monatlichen Kontrollformularen an, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/1; Urk. 7/22; Urk. 7/14; Urk. 7/12; Urk. 7/9/1; Urk. 7/5, jeweils Ziff. 4). Arbeitsbemühungen wurden nach Lage der Akten nicht getätigt.
2.3 Aufgrund dieser Sachlage muss von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal die Diagnose einer Adipositas permagna grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Auch die unbegründeten Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. A.___ (Urk. 7/13) vermögen daran nichts zu ändern. Erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die eine vertrauensärztliche Untersuchung erforderlich machen würden (Art. 15 Abs. 3 AVIG), bestehen nicht. Auch die Abklärungen der Invalidenversicherung haben keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Bei offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin nicht vorleistungspflichtig (Art. Art. 15 Abs. 3 AVIV).
2.4 Im Übrigen fehlte es wohl hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin an der Erfüllung der Beitragszeit; hat sie doch „vor etwa 16 Jahren“ (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 17) letztmals gearbeitet. Der zwischen der fehlenden Beitragszeit und dem Befreiungstatbestand der Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) geforderte Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn es der betroffenen Person weder möglich noch zumutbar ist, einer Tätigkeit, allenfalls auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, nachzugehen (Urteil des EVG vom 18. Mai 2004 in Sachen V., C 334/01, Erw. 3.1.2, unter Hinweis auf BGE 126 V 386 Erw. 2b). Für eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, so dass die Beschwerdeführerin nicht als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gelten könnte.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlungsunfähig ist und entsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde; auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde T.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).