Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00608
AL.2005.00608

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 22. Dezember 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit durch Einspracheentscheid vom 28. November 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/1) von B.___ zu viel ausbezahlte Leistungen der Versicherung im Betrag von Fr. 853.90 zurückgefordert hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2005 (Urk. 1), mit welchen B.___ um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 853.90 ersucht, und in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 20. Januar 2006 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt,
         dass, wenn die Rückforderung eine formell rechtskräftige Verfügung betrifft, die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine solche Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen, Art. 53 Abs. 2 ATSG),
         dass die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG gelten (BGE 122 V 272 Erw. 2, 368 Erw. 3),
         dass die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung damit begründete (Urk. 7/1), gemäss dem Arbeitsvertrag der Firma A.___ AG (Urk. 7/5), welcher am 24. Januar 2005 eingegangen sei, habe die Beschwerdeführerin während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. August 2003 bis 31. Juli 2005) am 1. Februar 2005 eine Teilzeitstelle mit einem Monatslohn von Fr. 2'500.-- angetreten, wobei Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehe; die Kasse habe indes bloss Fr. 2'500.-- als Zwischenverdienst angerechnet und deshalb zu hohe Leistungen ausgerichtet,
         dass die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1), auf jedem korrekt ausgefüllten Formular für den Zwischenverdienst sei festgehalten worden, dass ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde,
         dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte, sie habe die ausbezahlten Leistungen in gutem Glauben empfangen und habe diese für den Lebensunterhalt ausgegeben,
         dass die Beschwerdeführer zusammenfassend festhielt, es liege bei ihr ein Härtefall vor, und um Erlass der Rückforderung ersuchte,
         dass die Arbeitgeberin, die A.___ AG, in den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Februar bis Juli 2005 einen ausbezahlten Lohn von Fr. 2'500.-- bestätigte ohne Hinweis auf einen 13. Monatslohn (Urk. 7/37-40, Urk. 7/42 und Urk. 7/44),
         dass die Beschwerdegegnerin die Kompensationszahlungen für die Monate Februar bis Juli 2005 unbestrittenermassen basierend auf dem Zwischenverdienst von Fr. 2'500.-- vorgenommen hat (Urk. 7/1),
         dass aus dem Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/5) indessen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn erhält, was die Arbeitgeberin am 29. August 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 7/4 Ziff. 16),
         dass die Beschwerdegegnerin demgemäss offensichtlich von einem falschen Zwischenverdienst ausgegangen ist und die von Februar bis Juni 2005 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen zweifellos unrichtig waren,
dass die Unrichtigkeit dieser Abrechnung von der Arbeitslosenkasse von Anfang an hätte erkannt werden können, nachdem ihr der Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2005 bereits am 24. Januar 2005 vorgelegen war (Urk. 7/1),
dass mithin ausschliesslich die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht auch diejenigen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel) erfüllt sind,
         dass die am 12. Oktober 2005 (Urk. 7/1) vorgenommenen Korrekturen - ausgehend von einem Zwischenverdienst inklusive 13. Monatslohn von Fr. 2'708.35 - abgesehen von Rundungsdifferenzen von ca. Fr. 5.-- pro Monat korrekt sind und der errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 853.90 damit nicht zu beanstanden ist,
dass sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit nicht festlegen lässt, vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend sind, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist, und die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung ist, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518),
dass die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht zuletzt der Verwaltungs- und Prozessökonomie dient und Beträge von Fr. 265.20 (1981) und Fr. 568.10 (1989) schon als nicht erheblich betrachtet worden sind (ZAK 1989 S. 518 mit Hinweisen),
dass seit der letzten zu hohen Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern bis zur Rückforderungsverfügung fast drei Monate verstrichen waren,
dass sich der in Frage stehende Rückforderungsbetrag von Fr. 853.90 teuerungsbereinigt im Rahmen dessen bewegt, was durch die Rechtsprechung bereits schon als nicht erheblich betrachtet worden ist,
dass aufgrund der Aktenlage ein gutgläubiger Empfang der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen nicht von vornherein in Abrede gestellt werden kann und daher die Frage des Erlasses eingehend zu prüfen wäre, würden die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Leistungszusprachen Februar bis Juli 2005 als gegeben und daran anschliessend die angefochtene Rückerstattungsverfügung als rechtens betrachtet,
dass aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände die Erheblichkeit der Berichtigung als Voraussetzung der Wiedererwägung der durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum Februar bis Juli 2005 erbrachten Geldleistungen nicht gegeben ist,
dass daher die daran anknüpfende Rückerstattungsverfügung zu Unrecht ergangen ist, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist,





erkennt der Einzelrichter:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft, seco
- Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).