Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00615
AL.2005.00615

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Laux
Schiller Denzler Dubs, Rechtsanwälte
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 27. September 2004 (Urk. 8/9/1) meldete sich die 1962 geborene K.___ ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse an. Nachdem sie vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 eine Arbeitsstelle inne gehabt hatte, erhob sie ab dem 1. Mai 2005 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/10 und Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 24. August 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), an welches das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Fall am 14. Juli 2005 zum Entscheid überwiesen hatte (Urk. 8/3/1), die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2005, weil sie ab diesem Datum einen ganztägigen Kurs besuche, was die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesse (Urk. 8/3/2). Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2005 Einsprache (Urk. 3/7), welche das AWA am 14. November 2005 teilweise guthiess und die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 5. September bis zum 2. Dezember 2005 verneinte, sie ab dem 3. Dezember 2005 indessen bejahte (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess K.___ durch Rechtsanwalt Dr. Christian Laux am 15. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, ihre Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2005 ohne Unterbruch anzuerkennen, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Am 30. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die Replik erfolgte am 3. März 2006. Darin liess die Beschwerdeführerin als Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung stellen, eventuell sei die durchgehende Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2005 festzustellen (Urk. 11). Die Duplik wurde am 20. April 2006 erstattet (Urk. 14). Am 24. April 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 15).  

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Der Beschwerdegegner bejahte die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis zum 4. September und ab dem 3. Dezember 2005, weshalb lediglich die Zeit vom 5. September bis zum 2. Dezember 2005 strittig und zu beurteilen ist.

2.       Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr der vom Beschwerdegegner zugesandte Fragebogen (Stellungnahme zur Umschulung) nicht richtig erläutert worden sei und er ihre Vorbringen in der Einsprache nicht berücksichtigt habe. Die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches könne nicht geheilt werden (Urk. 1 S. 3 und Urk. 11 S. 2). Eine solche Verletzung wird vom Beschwerdegegner in Abrede gestellt (Urk. 7 S. 2 f.) beziehungsweise dazu ausgeführt, dass diese Frage offen bleiben könne. Die Beschwerdeführerin habe zumindest mündlich davon Kenntnis gehabt, dass ihre Vermittlungsfähigkeit überprüft werde (Urk. 14 S. 2).
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Die ablehnende Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), Winterthur, bezüglich des Gesuches um Übernahme der Kosten für den Besuch des Lehrgangs als Haushilfe vom 29. September 2005 (Urk. 3/8) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst moniert, durch die Verneinung ihrer Vermittelbarkeit während dieses Kurses sei ihr Gleichbehandlungsanspruch verletzt worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/4 und Urk. 11 S. 2), ist dies für den vorliegenden Entscheid aufgrund fehlender Sachurteilsvoraussetzung (mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides bezüglich der Ablehnung der Übernahme der Kurskosten) nicht relevant (vgl. Erw. 1).
2.4.2   Hinzuweisen bleibt indessen, dass der ablehnende Entscheid vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gelernte Verkäuferin ist und jahrelang in dieser Branche gearbeitet hat (Urk. 8/9/1), die Arbeitslosigkeit somit nicht einer ungenügenden Ausbildung zuzuschreiben ist, nachvollziehbar erscheint.
2.5    
2.5.1   Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin bezüglich der Verletzung des Gehörsanspruches ausführen, der von ihr zu beantwortende Fragebogen (schriftliche Stellungnahme zum Kursbesuch, Urk. 8/2) sei ihr nicht richtig erläutert worden (Urk. 1 S. 2 f. und S. 7 ff. und Urk. 11 S. 2).
2.5.2   Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV), klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a bis d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Im Kanton Zürich ist gemäss § 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2000 zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (LS 837.11) das AWA die zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
2.5.3   Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Art. 27 Absatz 3 ATSG konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus. Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat beziehungsweise eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist. Auf Grund des Wortlautes von Art. 27 Abs. 2 ATSG ("Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) steht fest, dass es zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten den Leistungsanspruch gefährden kann. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2005 in Sachen A., C 9/05, Erw. 3 ff. mit Hinweisen).
2.5.4   Nachdem das RAV den Fall am 14. Juli 2005 dem Beschwerdegegner zum Entscheid unterbreitet hatte (Urk. 8/3/1), wurde dieser von der Beschwerdeführerin mittels des ausgefüllten Fragebogens vom 17. August 2005 darüber informiert, wann und weshalb sie sich zum Besuch des Lehrgangs "Haushalthilfe" entschlossen hatte. Sie führte darin aus, sie habe am 26. Mai 2005 einen Termin bei der Berufsberatung wahrgenommen, wobei herausgekommen sei, dass sie ihre Fähigkeiten im Umgang mit hilfsbedürftigen Personen gut einsetzen könnte. In der Folge habe sie am Informationsständer des RAV das Informationsblatt betreffend den Lehrgang gesehen. Sie habe die obligatorische Informationsveranstaltung vom 19. Juli 2005 mit dem Einverständnis ihres Beraters besucht. Weil die Situation auf dem Arbeitsmarkt bezüglich Verkauf nicht gut sei und sie auf ihre Stellenbewerbungen nur Absagen erhalten habe, habe sie sich entschieden, den Lehrgang zu besuchen. Dazu habe sie sich im Juni 2005 entschlossen. Auf die Frage, ob sie bereit sei, den Lehrgang zugunsten einer Dauerstelle aufzugeben oder zu verschieben, hielt sie zudem fest, weil sie bis heute keine Vollzeitbeschäftigung gefunden habe und für die Lehrveranstaltung angemeldet sei, sei es ihr leider nicht möglich, den Kurs zu verschieben oder aufzugeben, insbesondere weil er am 5. September 2005 beginne (Urk. 8/2).
         Mit diesen Ausführungen gab die Beschwerdeführerin klar zu erkennen, dass sie unter allen Umständen am Lehrgang festhalten wollte. Nach Einholung dieser zusätzlichen Auskünfte, somit in der zweiten Hälfte des Monats August 2005, war der Beschwerdegegner erstmals in der Lage, sich ein Bild über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Dabei kam er zum Ergebnis, ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei mit Blick auf die fehlende Vermittlungsfähigkeit zu verneinen (Urk. 8/3/2).
2.5.5   Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann indessen nicht davon ausgegangen werden, ihr sei die Tragweite des Entschlusses zum Besuch des Lehrgangs nicht bewusst gewesen. Dies ist nämlich die entscheidende Frage und nicht diejenige, ob ihr der Fragebogen richtig erläutert worden ist. Aus dem Protokoll der AVAM/ASAL-Daten des RAV (Urk. 8/6/1-5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 23. Juni 2005 den Wunsch geäussert hatte, sich in einen Pflegeberuf umschulen zu lassen und diesbezüglich zwei Informationsveranstaltungen besuchen werde. Im Zusammenhang mit der dreimonatigen Ausbildung wurde ihr vom Berater des RAV bereits damals zu bedenken gegeben, dass die Vermittlungsfähigkeit für diese Zeit abgesprochen werden müsste. Am 14. Juli 2005 nahm der Berater Kenntnis von der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Lehrgang. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass ihre Vermittlungsfähigkeit aufgrund des ganztägigen Kurses überprüft werde (Urk. 8/3). Aus der Chronologie dieser Ereignisse und der Situation der Beschwerdeführerin, die auf ihre Bewerbungen als Verkäuferin Absagen erhalten hatte (Urk. 3/2a-f), erhellt, dass der im RAV ausgehängte Lehrgang für sie der einzige Lichtblick war, ihrer erneuten Arbeitslosigkeit ein Ende zu setzen. Indessen wurde sie von ihrem Berater beim RAV nie darüber im Unklaren gelassen, dass der Besuch des Kurses ihre Vermittlungsfähigkeit gefährden würde. Wenn sie vor diesem Hintergrund und trotz der Teilnahmebestätigung des Veranstalters des Lehrgangs, der ausdrücklich darauf hinwies, die Teilnahme werde unter dem Vorbehalt der Verfügung des RAV bestätigt (Urk. 8/1/1), am 17. August 2005 schriftlich festhielt, sie sei nicht mehr in der Lage, den Kurs abzusagen, kann sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, sich der Konsequenzen ihres Entscheides nicht bewusst gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführerin das Schreiben des RAV an den Beschwerdegegner vom 14. Juli 2005 nicht vor Mitte November bekannt gewesen sein soll (Urk. 11), vermag daran nichts zu ändern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach einer ersten Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 im Jahr 2005 erneut arbeitslos wurde und somit davon auszugehen ist, dass ihr die Voraussetzungen des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bekannt sein mussten. Von der Verletzung des Gehörsanspruches im Zusammenhang mit dem Fragebogen kann somit nicht die Rede sein.
2.6    
2.6.1   Auch mit dem Vorwurf, der Beschwerdegegner habe durch die Nichtberücksichtigung ihrer Vorbringen in der Einsprache ihren Gehörsanspruch verletzt, mag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.
2.6.2   Entgegen ihren Ausführungen bedeutet die Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht, dass sich der Beschwerdegegner ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 mit Hinweisen), was im vorliegenden Fall geschehen ist. Überdies ist festzuhalten, dass angesichts der vollen Kognition des Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz (vgl. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ein allfälliger Mangel einer Heilung zugänglich wäre (vgl. Erw. 2.3).

3.
3.1     Zur Begründung der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bringt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vor, die Beschwerdeführerin habe sich für den Kurs "Lehrgang in Haushilfe", eine Umschulung, die vom RAV nicht unterstützt werde, angemeldet. Sie besuche ihn auf eigene Kosten. Die Vermittlungsfähigkeit für versicherte Personen, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchten, könne nur bejaht werden, wenn eindeutig feststehe, dass sie bereit und in der Lage seien, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Diese Bereitschaft liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vermittlungsfähigkeit müsse daher für die Dauer des Kurses vom 5. September bis zum 2. Dezember 2005 verneint werden (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner zudem aus, aus der Beantwortung der Fragen 6 und 7 des Fragebogens gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, den Kurs abzusagen beziehungsweise zu verschieben. Auf diese "Aussagen der ersten Stunde" sei abzustellen. Zudem sei ihr die Bedeutung des Fragebogens klar gewesen. Aus ihren Ausführungen, eine Weiterbildung sei nötig, könne auch abgeleitet werden, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, den Kursbesuch zu verschieben oder abzusagen (Urk. 7 S. 2 f.). In der Duplik weist der Beschwerdegegner zudem darauf hin, die Beschwerdeführerin habe nie schriftlich bestätigt, den Lehrgang zugunsten einer Arbeitsstelle aufzugeben oder zu verschieben. Der Kurs sei ununterbrochen besucht worden, einer lediglich 20%igen Erwerbstätigkeit gehe sie erst seit Anfang 2006 nach. Sie sei nach wie vor beim RAV angemeldet und beziehe weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14).
3.2     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, es würden ausreichend objektive Anzeichen bestehen, dass ihre Vermittlungsfähigkeit trotz des Kursbesuches bejaht werden könne. Sie habe wiederholt bekräftigt, jede ihr vermittelte Stelle anzunehmen. Erstens hätte sie bei einem vorzeitigen Kursabbruch Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung des Kursgeldes gehabt und zweitens habe sie genügend Suchbemühungen nachgewiesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dank des Kursbesuches eine Stelle gefunden (Urk. 1 S. 2 f.). In der Replik bringt sie zudem vor, das Eindeutigkeitserfordernis von BGE 122 V 265 beziehe sich allein auf die objektive Vermittlungsfähigkeit (Urk. 11).
3.3    
3.3.1   Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
3.3.2   Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
3.3.3   Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.4
3.4.1   Im Einspracheentscheid wies der Beschwerdegegner zutreffend auf BGE 122 V 265 ff. hin. Danach darf zwar angenommen werden, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen nicht bewilligten Kursbesuch gesteigert wird. Davon unabhängig beurteilt sich indessen die Frage, ob während der Arbeitslosigkeit die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben war. Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesse. Die Vermittlungsfähigkeit könne daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststehe, dass eine versicherte Person bereit und in der Lage sei, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies sei aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der versicherten Person allein genüge hiezu nicht. Vielmehr sei eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müsse. In subjektiver Hinsicht müsse feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesuches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen sei. Daher müssten an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie müssten ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genüge nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstünden, könne sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt.
3.4.2   Die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Anwendung von BGE 122 V 265 ff. auf den vorliegenden Fall treffen vollumfänglich zu, darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt lediglich noch, dass die Beschwerdeführerin trotz des entsprechenden Hinweises auf der Kursbestätigung, die Teilnahme stehe unter dem Vorbehalt der Verfügung des RAV (Urk. 8/1), auch nach der Ablehnung der Finanzierung durch das RAV vom 29. September 2005 (Urk. 3/8) keine Anstalten traf, den Kurs abzubrechen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2005 (Urk. 8/2) vollumfänglich ihrem Willen entsprachen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht.
3.4.3   Es ist zwar nicht erstellt, dass die Kurskosten der Beschwerdeführerin bei einem Kursabbruch nicht zurückerstatten worden wären, wie sie ausführen lässt (Urk. 1 S. 6). Indessen vermag sie die allfällige Rückerstattung auch nicht nachzuweisen. Ob sie zum Nachweis ihrer Ausführungen hätte aufgeordert werden müssen, kann aber offen bleiben. Die Rückerstattung der Kurskosten ist lediglich ein mögliches Indiz in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen. Nachdem aber ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin keine Veranlassung sah, nach dem abschlägigen Bescheid des RAV vom 29. September 2005 den Kursbesuch aufzugeben (vgl. Erw. 3.4.2), muss der aufgeworfenen Frage nicht weiter nachgegangen werden. Was den Hinweis anbelangt, die Beschwerdeführerin vermöge für die gesamte Dauer des Kursbesuches Suchbemühungen nachzuweisen, ist festzuhalten, dass diese mit je acht Bewerbungen im September (Urk. 3/2e) und Oktober (Urk. 3/2f) sowie sieben im November 2005 (Urk. 3/2d) der erforderlichen Zahl von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 17 N 15) angesichts der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 8/9/1) nicht zu genügen vermögen. Ebenso wenig reicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mündlich erklärte Bereitschaft aus (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 11 S. 3), jederzeit jede vermittelte Arbeit anzunehmen. Für eine solche findet sich in den Akten überdies kein Indiz und sie widerspricht im Übrigen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2005. Auch aus dem Hinweis auf den Entscheid des hiesigen Gerichts in Sachen M. vom 18. Dezember 2003 (AL.2003.00214) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, nachdem es sich bei ihrem Lehrgang um einen Ganztageskurs handelte (Urk. 8/1) und sie zudem angab, zusätzlich für die Vor- und Nachbereitung rund zwei bis drei Stunden pro Tag aufwenden zu müssen (Urk. 8/2 S. 2). Die Sachverhalte sind somit in keiner Art und Weise vergleichbar. Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 5. September bis zum 2. Dezember 2005 mangels Willen und Indizien dafür, den Kurs abzusagen beziehungsweise abzubrechen, nicht vermittlungsfähig war. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Weiterungen.
3.5     Es fragt sich lediglich, ob die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2005 eine Stelle als Haushelferin im Umfang von zehn Stunden pro Woche bei der A.___ in Winterthur antreten konnte (Urk. 3/9), der Kursbesuch mithin offenbar dazu führte, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit teilweise beenden konnte, am Ergebnis etwas zu ändern vermag.
3.5.1   In BGE 110 V 207 Erw. 1 präzisierte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach versicherte Personen, welche für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen, weil sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben, in der Regel als nicht vermittlungsfähig galten, wie folgt: "Das Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt (ARV 1981 Nr. 20 S. 88). Es handelt sich dabei um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden dürfen, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antrittes der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen." An dieser Rechtsprechung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht bis heute fest (vgl. Urteil in Sachen F. vom 9. März 2004, C 25/03, Erw. 4; Urteil in Sachen Z. vom 29. November 2004, C 215/03, Erw. 3.2). Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 30. Mai 2003, C 23/03, Erw. 4, ging es um eine versichert Person, der eine Stelle zugesichert wurde, wenn sie vorgängig einen Intensivkurs in Englisch absolvieren würde. Dort führte das Gericht aus, insgesamt überwiege das Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person - dank des Besuches eines Intensivkurses - die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beende, dasjenige, dass der gleichen versicherten Person - bei Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten - möglicherweise etwas früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen werden könne oder sie selber eine neue Arbeitsstelle finde.
3.5.2   Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin indessen nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Bei Antritt des Kurses hatte sie die Stelle bei der A.___ noch nicht in Aussicht. Zudem vermag das Pensum von zehn Stunden pro Woche die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von rund 20 % zu beenden.

4.       Zusammenfassend ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 5. September bis zum 2. Dezember 2005 zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Laux
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia, Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).