AL.2005.00626

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 19. Juli 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin


unter Hinweis darauf,
dass der schweizerische Staatsangehörige F.___, geboren 1946, ab 9. Februar 1998 als kaufmännischer Angestellter bei der T.___ in M.___ arbeitete (Urk. 7/5), 
dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2005 infolge Umstrukturierung kündigte (Urk. 7/6),
dass F.___ daraufhin in die Schweiz zurückkehrte und sich am 5. September 2005 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/10),
dass die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. November 2005 den versicherten Verdienst auf Fr. 2'756.-- festlegte (Urk. 3/2),
dass die Arbeitslosenkasse die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 3/1),
dass F.___ am 23. Dezember 2005 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, den versicherten Verdienst aufgrund seiner Angaben zu erhöhen (Urk. 1),
dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,
dass der Versicherte gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1),
         dass auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert, insbesondere in der Schweiz eine unselbständige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG),
dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können,
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, Pauschalansätze gelten, und diese betragen im Tag für Personen mit abgeschlossener Berufslehre Fr. 127.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV),
dass die Arbeitslosenkasse in der durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigten Verfügung vom 23. November 2005 ausführte, nachdem der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. September 2003 bis 4. September 2005 in A.___ gelebt und gearbeitet habe, könne er sich zwar nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 AVIG, jedoch über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen, weshalb er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und sein versicherter Verdienst aufgrund der Pauschalansätze gemäss Art. 41 AVIV festzulegen sei (Urk. 2, Urk. 3/2),
dass die Arbeitslosenkasse im Weiteren feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über einen Berufsabschluss, und den versicherten Verdienst deshalb in Anwendung des Pauschalansatzes von Fr. 127.-- pro Tag auf Fr. 2'756.-- festsetzte (Urk. 2),
dass sich das Vorgehen der Arbeitslosenkasse als rechtskonform erweist, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist,  
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen einzig einwendet, da zwischen der Schweiz und A.___ ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, gehe er davon aus, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend sei, den er in A.___ erzielt habe, und damit ein Lohn von rund Fr. 60'000.-- (Urk. 1, Urk. 7/3/2),
dass das zwischen der Schweiz und A.___ abgeschlossene, am 1. Oktober 1995 in Kraft gesetzte Abkommen über Soziale Sicherheit in Bezug auf die Schweiz lediglich für die Alters- und Hinterlassenversicherung sowie die Invalidenversicherung gilt (Art. 2 des Abkommens), und sich damit nicht auf die Arbeitslosenversicherung erstreckt,
dass das fragliche Abkommen für das vorliegende Verfahren demzufolge nicht relevant und der Einwand des Beschwerdeführers damit unbegründet ist,
dass sich der angefochtene Entscheid vom 13. Dezember 2005 als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).