Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 13. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1953, hatte von September 2001 bis April 2005 diverse Mandate als Troubleshooter in den Branchen Call-Center, Verlagshaus, Photo-Grosslabor, E-Plattform-Betreiber und ASP-Lösungsanbieter. Davor war er von April 2000 bis August 2001 Senior Sales Manager bei der A.___ AG, "S.___", von April 1998 bis März 2000 Leiter Verkauf, Marketing und Administration bei der B.___ AG, "X.___", von Mai 1995 bis März 1998 Verkaufs- und Projektleiter bei der C.___ AG, "T.___", von Oktober 1987 bis April 1995 Geschäftsführer Vertrieb bei der D.___ AG, "T.___", sowie von Januar 1982 bis September 1987 Geschäftsführer und Prokurist bei der E.___ AG, "U.___" (Urk. 7/3/1 S. 3). Der Versicherte meldete sich am 25. April 2005 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1b) und stellte am 5. Mai 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 (Urk. 7/1a). Am 29. August 2005 stellte er ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses MBA in General Management an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur (Urk. 7/7/1-3). Mit Verfügung vom 15. September 2005 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf das Kursgesuch ab mit der Begründung, Versicherte hätten nur Anspruch auf die dem Zweck der Eingliederung angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr (Urk. 3/4). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3) wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2006 Beschwerde und ersuchte um erneute Prüfung seines Gesuchs sowie um Übernahme der Kurskosten für den beantragten Kurs (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2006 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. Februar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). So ist gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG Art. 21 ATSG nicht anwendbar. Ferner ist Artikel 24 Absatz 1 ATSG nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. Schliesslich ist das ATSG laut Art. 1 Abs. 3 AVIG, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Laut Abs. 3 von Art. 59 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.3 Laut Art. 59c AVIG sind Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d AVIG und für individuelle Bildungsmassnahmen (Abs. 2).
1.4 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Abs. 1).
Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1 AVIG;
b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2 AVIG (Abs. 2).
Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 3).
Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein (Abs. 4).
Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002171 (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern (Abs. 5).
1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Das hat sich auch mit der seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04; BBL 2001 S. 2245 ff.). Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen; Entscheid des EVG in Sachen F. vom 10. Januar 2005, C 56/04, Erw. 2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs MBA in General Management hat (vgl. Kursgesuch, Urk. 7/7/1-2).
2.2 Das AWA lehnte eine Kostenübernahme ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf Jahren bei sieben Arbeitgebern hauptsächlich im Verkauf und Marketing beschäftigt gewesen. Es sei den Zeugnissen allerdings nicht zu entnehmen, dass er über längere Zeit Führungs- oder eigentliche Managementaufgaben wahrgenommen habe. Da Versicherte nur Anspruch auf die dem Zweck der Eingliederung angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht jedoch auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr hätten, sei die beantragte Weiterbildung nicht mittels ALV-Geldern finanzierbar, da dem für diese Weiterbildung vorgesehenen Zielpublikum alternative Suchbereiche zuzumuten seien. Die beantragte Weiterbildung sei nicht in einen direkten Zusammenhang mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu bringen und damit nicht als notwendige Massnahme anzusehen (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zwar richtig, dass er in den letzten drei Jahren nicht mehr zu 100 % in Führungs- oder Managementfunktionen tätig gewesen sei. Er habe allerdings bei allen Stellen die Option einer späteren Einsitznahme in die Geschäftsleitung gehabt. Zeitweise sowie auch in der Zeit vor 2003 sei er jedoch in leitender Funktion oder als Mitglied der Geschäftsleitung tätig gewesen. Es gehe darum, bereits vorhandenes Wissen aus früher gemachten Aus- und Weiterbildungen zu validieren. Ein umfassendes Basiswissen sei bereits vorhanden und habe auch gegenüber der Hochschule belegt werden müssen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Primar- und Sekundarschule eine kaufmännische Lehre bei einer Bank. Anschliessend hatte er diverse Stellen überwiegend im Verkauf inne. 1985 bildete er sich zum eidgenössisch diplomierten Verkaufsleiter weiter. Von Januar 1982 bis September 1987 arbeitete er als Geschäftsführer und Prokurist bei der E.___ AG, von Oktober 1987 bis April 1995 war er Geschäftsführer Vertrieb bei der D.___ AG sowie von Mai 1995 bis März 1998 Verkaufs- und Projektleiter bei der C.___ AG und von April 1998 bis März 2000 Leiter Verkauf, Marketing und Administration bei der B.___ AG. Von April 2000 bis August 2001 arbeitete er schliesslich als Senior Sales Manager bei der A.___ AG. Von September 2001 bis April 2005 hatte er diverse Mandate als Troubleshooter in den Branchen Call-Center, Verlagshaus, Photo-Grosslabor, E-Plattform-Betreiber und ASP-Lösungsanbieter (Urk. 7/3/1 S. 3).
Die ehemaligen Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers stellten ihm ausgezeichnete Arbeitszeugnisse aus (Urk. 7/3/2-18).
3.2 Der fragliche Kurs richtet sich an Führungskräfte des mittleren und oberen Kaders mit unfassender Praxiserfahrung nach Studienabschluss. Angesprochen sind Gruppen- oder Abteilungsleiterinnen und -leiter, Projektleiterinnen und -leiter, Geschäftsleitungsmitglieder von kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU), selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer, Chefbeamtinnen und -beamte sowie Beraterinnen und Berater. Das Ziel des Studiums ist eine solide und fundierte Erarbeitung von Wissen und Werkzeugen der Betriebswirtschafts- und Managementlehre. Das Studium vermittelt konzentriert und praxisorientiert ausgewählte Themen der Betriebswirtschaft und des Managements, legt die Basis zur erfolgreichen Übernahme von Führungsaufgaben auf mittlerer und oberer Managementstufe und fördert die kommunikativen Fähigkeiten und die persönliche Entwicklung (Urk. 9 S. 4 Ziff. 1 und 2).
3.3 Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass sich Firmen schwer tun würden, einen Bewerber ohne Fachhochschul-Ausbildung oder Universitätsabschluss nur schon in die engere Wahl zu nehmen (Urk. 1 S. 2).
Entscheidend für die Finanzierung von arbeitsmarktlichen Massnahmen durch die Arbeitslosenversicherung ist allerdings die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59).
Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , SBVR, S. 211 Rz 561).
3.4 Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner sehr grossen und breiten beruflichen Erfahrung in verantwortungsvollen Positionen bei diversen Arbeitgebern und der damit angeeigneten Berufskenntnisse kann seine Vermittelbarkeit nicht ohne Weiteres als unmöglich oder stark erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer stehen aufgrund seiner beruflichen Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne das Weiterbildungsstudium für Führungskräfte in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet (Marketing und Verkauf) zu finden. Zwar dürfte sich die Ausbildung - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann indessen nicht gesprochen werden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten ist.
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführte (Urk. 6 S. 2), machten Management- und Führungsaufgaben bei den letzten Anstellungen nur einen geringen Teil seines Pflichtenheftes aus (vgl. die Arbeitszeugnisse, Urk. 7/3/2-9), weshalb mangels kohärenter und länger dauernder Laufbahn als Führungskraft, Unternehmer und Geschäftsleiter seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt kaum erheblich verbessert werden dürften.
Da bei der breiten Berufserfahrung die Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers an die Nachfrage des ihm zugänglichen Arbeitsmarktes nicht ausgewiesen ist, muss die arbeitsmarktliche Indikation der Massnahme verneint werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Kursgesuchs durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Fehraltorf
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).