Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch EFZ Recht & Steuern GmbH
Lukas Strittmatter
Kreuzstrasse 60, Postfach 1757, 8032 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA, mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 den Anspruch von E.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Mai 2005 verneint hat, da er die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch die EFZ Recht & Steuern GmbH, beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Anspruchsberechtigung ab 24. Mai 2005 anzuerkennen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 20. Februar 2006 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraussetzt, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (lit. e),
dass die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt ist,
dass nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist,
dass nach Art. 11 Abs. 2 AVIV Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten,
dass nach Art. 11 Abs. 4 AVIV die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten nach den gleichen Regeln ermittelt wird wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung,
dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, und dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, und damit jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat, ausser Betracht fallen (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 22. März 2006, C 313/05),
dass das Bundesgericht zudem festgestellt hat, dass Art. 11 Abs. 2 AVIV nur bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) zur Anwendung kommt oder aber bei Arbeitsverhältnissen, die nicht den ganzen Monat angedauert haben (BGE 121 V 171 Erw. 2 c/bb),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Mai 2003 bis 23. Mai 2005 eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann,
dass aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bei zwei Firmen teilzeitlich als Dozent angestellt war, nämlich vom 1. Oktober 2003 bis 12. Oktober 2004 bei der Firma I.___ und mindestens vom 25. Oktober 2004 bis 15. April 2005 bei der Firma Z.___ (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/3, Urk. 8/8, Urk. 8/10/10 S. 5-7, Urk. 8/10/14-18),
dass der Beschwerdeführer während des vom 1. Oktober 2003 bis 12. Oktober 2004 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Firma I.___ folgende Arbeitseinsätze leistete (Urk. 8/10/14, Urk. 8/10/16):
vom 17. November bis 9. Dezember 2003
vom 19. Januar bis 10. Februar 2004
vom 15. März 2004 bis 6. April 2004
vom 21. April 2004
vom 1. Juni bis 22. Juni 2004
vom 26. Juli bis 17. August 2004
vom 20. September bis 12. Oktober 2004
dass in Beachtung der angeführten Rechtsprechung dieses Anstellungsverhältnis eine Beitragszeit von zehn ganzen Kalendermonaten (Monate November 2003 bis September 2004 mit Ausnahme des Monates Mai, in welchem der Beschwerdeführer nicht für die Firma tätig war) sowie von acht Wochentagen für den angebrochenen Monat Oktober 2004 ergibt,
dass der Beschwerdeführer während des vom 25. Oktober 2004 bis 15. April 2005 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ folgende Arbeitseinsätze leistete (Urk. 8/10/10, Urk. 8/10/11-13):
vom 25. Oktober bis 16. November 2004
vom 19. Januar bis 11. Februar 2005
vom 16. März bis 15. April 2005
dass in Beachtung der angeführten Rechtsprechung dieses Anstellungsverhältnis eine Beitragszeit von fünf ganzen Kalendermonaten (Monate November 2003 bis März 2004) sowie von 16 Wochentagen für die angebrochenen Monate Oktober 2004 (25. bis 31. Oktober) und April 2005 (1. bis 15. April) ergibt,
dass sich die gesamte Beitragszeit damit auf 15 Monate und 24 Wochentage beläuft, welche letztere in Kalendertage umzurechnen sind (BGE 125 V 45 Erw. 3c) und 33.6 Kalendertagen entsprechen (24 Wochentage x 1.4 [7 Kalendertage: 5 Wochentage = 1.4]; 30 Kalendertage = 1 Beitragsmonat),
dass sich die gesamte Beitragszeit des Beschwerdeführers somit auf mehr als 16 Beitragsmonate beläuft,
dass der Beschwerdeführer damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 24. Mai 2003 bis 23. Mai 2005 ohne weiteres erfüllt hat,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 daher als unrichtig erweist,
dass der Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, an das AWA zurückzuweisen ist, damit es über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 24. Mai 2005 neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beitragszeit erfüllt ist, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit dieses über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 24. Mai 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- EFZ Recht & Steuern GmbH
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Postfach, 8405 Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).