AL.2006.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 14. Dezember 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Wädenswil
Soziale Dienste, Regula Pfirter
Schönenbergstrasse 4, Postfach 567,

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Zürcherstrasse 68, 8800 Thalwil
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1980, war vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 in der zweiten Rahmenfrist und bezog bis zu ihrer Aussteuerung am 7. Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/37 S. 6). Sie wird aktuell von der Fürsorgebehörde der Stadt Wädenswil finanziell unterstützt. Am 26. August 2005 meldete sich I.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/16). Mit Zuweisung vom 26. August 2005 wurde sie von der Fürsorgebehörde der Stadt Wädenswil für die Teilnahme am Arbeitseinsatzprogramm A.___ empfohlen (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 lehnte das RAV ___ die Ausrichtung von Subventionen für die Teilnahme von I.___ an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob I.___ am 13. Januar 2006 Beschwerde mit den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die für die Teilnahme am Einsatzprogramm des A.___ erforderlichen Subventionen zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2006 beantragte das RAV ___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 16. März 2006 hielt I.___ an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Nachdem das RAV ___ in der Duplik vom 25. April 2006 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG, LS 837.0) steht das RAV auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Nach § 8 Abs. 1 EG AVIG subventioniert der Staat Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für vermittlungsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
1.2     §§ 5 und 6 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (V EG AVIG, LS 837.1) sehen vor, dass bei Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, die Teilnahme an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen subventioniert werden kann. Die subventionierten Programme sollen die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmenden erhalten und soweit möglich mit gezielten Massnahmen verbessern und dazu insbesondere die Fähigkeiten zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz fördern. Subventionen werden nur für Personen mit reellen Wiedereingliederungschancen gewährt.

2.      
2.1 Zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes ist gemäss § 1 V EG AVIG das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Vorliegendenfalls hat das RAV ___ die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2005 als organisatorische Abteilung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erlassen (vgl. Urk. 5 S. 1). Die Zuständigkeit des RAV ___ wird durch die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2     Aus den Akten geht der Streitwert des beantragten Arbeitseinsatzprogrammes nicht hervor, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts fällt (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.3     Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Dezember 2005 aus, die Beschwerdeführerin habe bereits an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilgenommen und trotzdem keine geeignete Stelle gefunden, weshalb fraglich sei, ob die Teilnahme an einem weiteren Programm weiterhelfen werde, eine Festanstellung zu finden. Zudem habe die Beschwerdeführerin durch ihren sporadischen Einsatz in der Reisebranche genügend Gelegenheit, neue Kontakte für eine Festanstellung zu knüpfen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellensuche nicht auf den kaufmännischen Bereich einschränke, sondern in einem breiten Segment suche. Auch seien der Beschwerdeführerin durch das RAV verschiedene Stellen zugewiesen worden; es habe auch schon ein Bewerbungsgespräch stattgefunden und ein anderes stehe noch bevor, was zeige, dass die Beschwerdeführerin gute Chancen auf eine Festanstellung habe (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.4     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sie sporadisch in der Reisebranche tätig sei, würden nicht zutreffen. Ferner streue sie ihre Bewerbungen bereits jetzt breit. Sie sei beispielsweise von B.___ vertröstet worden, habe bei C.___ eine Einführung absolviert und in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Telefonverkauf gearbeitet. Nach zwei misslungenen Versuchen als Call Center Agentin sei sie aber nicht mehr motiviert, in diesem Bereich einen weiteren Versuch zu starten. Zudem habe sie festgestellt, dass an diesen Stellen nur wenige Personen bestehen würden.
         Es sei für sie belastend, insbesondere da sie jung sei, seit nun 17 Monaten ohne Erwerbstätigkeit zu sein. Es fehle ihr der Kontakt zu Mitarbeitenden, und die vielen Absagen und das Nichterreichen der Vorgaben sowie die fehlende Tagesstruktur würden sie psychisch belasten, was wiederum ihre Chancen, eine Anstellung zu finden, geringer mache (Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (1998) eine einjährige Ausbildung an der D.___ Bürofachschule in ___ absolvierte (vgl. Lebenslauf, Urk. 6/38), hatte bereits zweimal Rahmenfristen für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, nämlich vom 25. August 1999 bis 24. August 2001 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004. Während der zweiten Rahmenfrist absolvierte die Beschwerdeführerin auf Anweisung des Beschwerdegegners vom 2. Februar bis 31. Juli 2004 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei der Gemeinde ___. Trotz dieser Massnahme konnte die Beschwerdeführerin in der Folge keine Festanstellung finden (Urk. 2 S. 2, 6/17 und 6/18).
3.2     Wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannt hat, stehen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung als Büroangestellte mit guten Sprachkenntnissen verschiedene Möglichkeiten offen. Ihre Arbeitslosigkeit ist daher nicht der ungenügenden Ausbildung zuzuschreiben. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, deren Anforderungsprofil die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung erfüllen würde.
         Der Grund, dass die Beschwerdeführerin keine Festanstellung findet, scheint vielmehr in der mangelnden Berufserfahrung zu liegen. Obschon sie ihre Grundausbildung an der Bürofachschule mit 18 Jahren abgeschlossen hat, verfügt die heute 26-jährige Beschwerdeführerin nebst verschiedenen Erfahrungen als Teilzeit- oder Temporärangestellte als Festangestellte lediglich über eine eher kurze Berufserfahrung in der Reisebranche (Urk. 6/36 S. 1 und 3).
3.3     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin diverse Stellenangebote zugewiesen werden konnten (vgl. Urk. 6/40 ff.), ein Arbeitsverhältnis aber nie zustande kam. Abgesehen von einem bestrittenen Einzelfall (vgl. Urk. 10 S. 1 unten) ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht genügend um eine Neuanstellung bemüht hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners wird aus den Arbeitsbemühungen ersichtlich, dass sie sich breit bemüht und nicht nur als Büroangestellte beworben hat (vgl. Urk. 6/39 und 6/40).
         Aufgrund der mangelnden Berufserfahrung und da ihre letzte Festanstellung mehrere Jahre zurückliegt, kann bei der Beschwerdeführerin nicht von intakten Chancen für eine neue Festanstellung ausgegangen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin, die bei der Arbeitslosenkasse bereits zwei Rahmenfristen durchlaufen und in dieser Zeit keine Festanstellung gefunden hat, aufgrund ihres jungen Alters schnellst möglich wiedereingegliedert werden sollte.
3.4     Aus dem Gesagten folgt, dass sich mit einer Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitseinsatzprogramm A.___ die Ziele von § 5 V EG AVIG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichen lassen.
         Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Dezember 2005 des RAV Thalwil aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitseinsatzprogramm A.___ zu subventionieren ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Wädenswil
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum,
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit