AL.2006.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Urs Klöti
Pestalozzi Lachenal Patry, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 1, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 einen Anspruch des schweizerischen Staatsangehörigen M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2005 verneint hat, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Januar 2006, mit welcher der Versicherte beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2005 zu gewähren (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 6. Februar 2006 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e),
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass für den Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung auf Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG zu verweisen ist, wonach für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist,
dass im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG lediglich vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (BGE 113 V 352),
dass nach Art. 14 Abs. 3 AVIG Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung ausweisen können,
dass Art. 14 Abs. 3 AVIG die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit von mindestens 12 Monaten Dauer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG) verlangt, und dabei gleichgültig ist, ob diese Tätigkeit beitragsrechtlich erfasst wurde (SVR 1997 ALV Nr. 92 S. 280 Erw. 3a, Erw. 3c),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG subsidiär zur Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG ist, bei genügender Beitragszeit damit nicht zur Anwendung gelangt, und eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG nicht zulässig ist (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b, ARV 2004 Nr. 26 S. 270 f. Erw. 3.2),
dass das Bundesgericht in seinem in ARV 2004 Nr. 26 S. 269 publizierten Urteil vom 13. April 2004 klarstellte, dass der Gesetzgeber deshalb von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG - im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag - ausgeht, weil der Versicherte bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit hat, sich durch bezahlte unselbständige Erwerbstätigkeit das Mindestbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern,
dass im vorliegenden Fall die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. September 2003 bis 19. September 2005 dauerte,
dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 20. September 2003 bis 30. April 2004 in den A.___ bei der Firma S.___ Inc. und in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2004 sowie vom 1. März bis 31. August 2005 in der Schweiz bei S.___ AG in U.___ als Arbeitnehmer tätig war (Urk. 1, Urk. 3/3, Urk. 3/4a-b, Urk. 7, Urk. 8/3, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/16),
dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG erforderlich ist, was für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den USA nicht zutrifft,
dass lediglich die bei der S.___ AG in U.___ ausgeübte Tätigkeit angerechnet werden kann und diese eine Beitragszeit von 9 Monaten ergibt,
dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten damit nicht erfüllt hat,
dass zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 3 AVIG berufen kann,
dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers in den A.___ bei der S.___ Inc. innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich 7.327 Monate (20. September 2003 bis 30. April 2004) dauerte,
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht über eine mehr als 12 Monate dauernde Beschäftigung im Ausland ausweisen kann und den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 3 AVIG damit nicht erfüllt,
dass es nach der angeführten Rechtsprechung nicht zulässig ist, fehlende Beitragszeiten mit den Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit auszufüllen, weshalb das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich ist,
dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 20. September 2003 bis 19. September 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit 9 Monaten die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat und auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG nicht gegeben sind,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Urs Klöti
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).