AL.2006.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. Juli 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr
De Capitani / Kronauer / Buis
Mühlebachstrasse 7/17, Postfach 672, 8024 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Amtsleitung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die S.___ ist private Anbieterin von arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung und führte vom 22. April bis 3. Oktober 2003 den Kurs A.___ (I) und vom 15. März bis 27. August 2004 den Kurs A.___ (II) durch (vgl. Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA, und der S.___ vom 10. April 2003 beziehungsweise vom 2. März 2004, Urk. 3/1 und 2).
         Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 bewilligte das AWA der S.___ die Durchführung des Kurses A.___ (III) vom 18. Oktober 2004 bis 15. April 2005 als beitragsberechtigte arbeitsmarktliche Massnahme mit anrechenbaren Projektkosten von Fr. 574'905.--; die Leistungsvereinbarung für den Kurs A.___ (II) vom 2. März 2004 wurde als integrierter Bestandteil der Verfügung bezeichnet (vgl. Urk. 3/3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Nach Medienberichten über eine mögliche Interessenkollision zwischen einer leitenden Mitarbeiterin des AWA und der S.___ (Urk. 3/7-8, Urk. 9/5) beauftragte die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich das AWA am 2. September 2004 im Rahmen einer Mitarbeiterinformation, den Kurs A.___ (III) per sofort einzustellen (Urk. 3/5). Diese Mitarbeiterinformation vom 2. September 2004 wurde am 7. September 2004 (Urk. 3/6) der S.___ zugestellt, welche am 14. und 29. September 2004 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 3/9-10). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 (Urk. 3/11) teilte die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich der S.___ mit, dass die Mitarbeiterinformation vom 2. September 2004 keine Grundlage für die Kurseinstellung sein könne, die Volkswirtschaftsdirektion die bestehenden Verpflichtungen respektiere und das AWA den Auftrag erhalten habe, den Kurs gemäss den getroffenen Absprachen durchzuführen. In der Folge wurde der ursprünglich vom 18. Oktober 2004 bis 15. April 2005 vorgesehene Kurs mit einer Verspätung von rund sechs Monaten vom 28. Februar 2005 bis 19. August 2005 durchgeführt (Urk. 3/29).
1.3     Am 10. Oktober 2005 reichte die S.___ dem AWA für den Kurs A.___ (III) die Schlussabrechnung im Betrag von Fr. 630'081.-- ein (Urk. 12/2/3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 legte das AWA die anrechenbare Projektkosten auf Fr. 522'878.-- und die nicht beitragsberechtigten Kosten auf Fr. 107'203.-- fest und wies darauf hin, dass die durch die Projektverschiebung entstandenen nicht anrechenbaren Kosten beim AWA in Rechnung zu stellen seien (Urk. 11/14 = Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 (Urk. 1) erhob die S.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember mit folgenden Anträgen:
„1.      Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2005 aufzuheben, soweit für den Kurs A.___ III Projektkosten im Umfang des CHF 522'878.00 übersteigenden Betrages nicht als beitragsberechtigt anerkannt werden, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch die übrigen Projektkosten im Umfang von CHF 107'203.00 zu übernehmen.
 2.      Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Sachverhaltserhebungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
 3.      Subeventualiter sei festzustellen, dass die Projektkosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über die Projektkosten rechtsgültig verfüge.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin“ (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2006 (Urk. 8) beantragte das AWA, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Replik vom 18. Mai 2006 (Urk. 16) hielt die S.___ an ihren Beschwerdebegehren fest und beantragte zusätzlich die Durchführung einer Referentenaudienz nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 16 S. 2). Das AWA verzichtete am 11. Juli 2006 auf Erstattung der Duplik (Urk. 22). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23). Am 5. März 2007 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt, in deren Anschluss Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien scheiterten (Urk. 28 und 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 1 Abs. 3 AVIG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, das ATSG nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
         Gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz des Kantons Zürich (EG AVIG) ordnet dieses Gesetz den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte. Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen ist nach § 5 EG AVIG das Sozialversicherungsgericht.
1.2     Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Dazu gehören gemäss Art. 60 AVIG Leistungen an Arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen. Nach Art. 62 Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung solcher Kurse ausrichten. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt nach Abs. 2 dieser Bestimmung voraus, dass der Kurs zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird (lit. a), keinen Erwerbszwecken dient und allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben (lit. b); ferner dürfen von den arbeitslosen Teilnehmenden keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erhoben werden (lit. c). Gemäss Art. 63 AVIG ersetzt die Versicherung die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung der Kurse, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt. Nach Art. 88 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) gelten als anrechenbare Kosten die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte (lit. a), die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien (lit. b), die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung (lit. c), die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten (lit. d), die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Kursort (lit. e) sowie die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten (lit. f).
1.3         Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59c Abs. 1 AVIG begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Die Entscheidkompetenz über die Finanzierung einzelner arbeitsmarktlicher Massnahmen liegt bei den Kantonen. Art. 81e Abs. 4 AVIV überträgt den kantonalen Amtsstellen die Entscheidkompetenz bis zu einem Budgetbetrag von 5 Mio. Franken pro Massnahme.
         Gemäss Art. 81d Abs. 1 AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese. Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwert und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten (Abs. 2).

2.       Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist nicht strittig und ohne Weiteres gegeben. Auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen findet das ATSG nach Art. 1 Abs. 3 AVIG keine Anwendung, weshalb bei diesbezüglichen Streitigkeiten kein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG durchzuführen ist. Entsprechende Verfügungen der kantonalen Amtsstelle können vielmehr direkt mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden (§ 5 EG AVIG). 

3.
3.1     Mit dem streitigen Schlusszahlungsentscheid vom 19. Dezember 2005 hat das AWA die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Gesamtkosten für den Kurs A.___ (III) von Fr. 630'081.-- um Fr. 107'203.-- auf Fr. 522'878.-- gekürzt (Urk. 2).
3.2     Das AWA begründet den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass die Leistungsvereinbarung von der Beschwerdeführerin nur durch den nicht allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer B.___ unterzeichnet worden und damit nicht rechtsgültig sei. Zum Antrag auf Beschwerdeabweisung macht das AWA im Wesentlichen geltend, aufgrund des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit einer leitenden Mitarbeiterin des AWA verheiratet sei, habe eine Interessenkollision vorgelegen, weshalb die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin beendet worden sei. Die Zustimmung zur Durchführung des bereits bewilligten Kurses sei im Interesse der Stellensuchenden jedoch nicht widerrufen worden, doch habe die Beschwerdeführerin die durch die einstweilige Kursabsage entstandenen Kosten durch ihr Verhalten selbst verschuldet; im Übrigen seien diese Kosten nicht nachgewiesen (Urk. 8).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die verzögerte Durchführung des Kurses  A.___ (III) allein auf den sachlich und rechtlich unbegründeten Kursstopp der Beschwergegnerin zurückzuführen sei und die dadurch verursachten Verzögerungskosten ausgewiesen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien (Urk. 1).

4.      
4.1         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
4.2     Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2005 ist nur summarisch begründet und enthält insbesondere keine Erwägungen, warum die anrechenbaren Projektkosten um Fr. 107’203.-- gekürzt wurden und warum diese Kosten separat bei der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen seien. Insofern leidet die Verfügung vom 19. Dezember 2005 an einem schweren Mangel. Da die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die Begründung nachgeliefert hat und die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen konnte, ist ausnahmsweise im Interesse an einer beförderlichen Beurteilung von einer Rückweisung abzusehen und die Beschwerde materiell zu beurteilen.

5.       Bei ihrem Antrag auf Nichteintreten verkennt die Beschwerdegegnerin, dass eine juristische Person nicht nur durch die formellen Organe rechtsverbindlich handeln kann. Faktische Organschaft kommt allen mit der Geschäftsführung befassten Personen zu (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, S. 802 Rz 25 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin seit mehreren Jahren allein mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verhandelt und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen - sowie gestützt darauf Verfügungen erlassen und vollzogen - hat, sind diese Vereinbarungen für beide Parteien verbindlich, auch wenn sie seitens der Beschwerdeführerin nur durch den gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 9/1) nicht einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet worden sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

6.
6.1     Das AWA begründet die Kürzung der in Rechnung gestellten Kurskosten von Fr. 630'081.-- um Fr. 107'202.-- in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin die verzögerte Durchführung des Kurses durch ihr unrechtmässiges oder zumindest zweifelhaftes Verhalten selbst verschuldet und daher allfällige Verzögerungskosten selbst zu tragen habe (Urk. 8 S. 6). Dieser Einwand erweist sich als unbegründet, wie nachfolgend dargelegt wird.
         Nachdem das AWA mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 3/3) die Durchführung des Kurses A.___ (III) vom 18. Oktober 2004 bis 15. April 2005 bewilligt hatte, ordnete das AWA auf Anweisung der Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion Anfang September 2004 einen kurzfristigen Kursstopp an (Urk. 3/5). Diese ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene Anordnung war formell und materiell mangelhaft. Nachdem die Verfügung vom 28. Juli 2004 in Rechtskraft erwachsen war, hätte ein allfälliger Kursstopp - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 3/9-10) - in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen werden müssen, allenfalls verbunden mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Entgegen der Auffassung des AWA erweist sich das faktische Verwaltungshandeln auch in materieller Hinsicht als unbegründet und der Vorwurf eines unrechtmässigen oder zumindest zweifelhaften Verhaltens der Beschwerdeführerin als verfehlt. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin des AWA verheiratet ist, führt nicht dazu, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem AWA rechtlich unzulässig oder zweifelhaft sind (vgl. zu dieser Problematik die Antwort des Regierungsrates des Kantons Zürich auf eine dringliche Anfrage im Kantonsrat vom 18. Januar 2006, KR-Nr. 378/2005). Bei möglichen Interessenkollisionen, wie sie hier aufgrund der familiären Beziehung bestanden, ist innerhalb der Verwaltung sicher zu stellen, dass die Ausstandsregeln beachtet und solche Geschäfte korrekt bearbeitet werden.
         Es ist unbestritten, dass die beim AWA arbeitende Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin intern rechtzeitig über diese familiäre Beziehung informierte und bei Geschäften, welche die Beschwerdeführerin betrafen, in den Ausstand trat. Ebenso ist unbestritten, dass die Bewilligung zur Durchführung des Kurses A.___ (III) rechtmässig erteilt wurde und die Beschwerdeführerin sich dabei verfahrensmässig korrekt verhielt. Unter diesen Umständen erweisen sich die Vorwürfe des AWA an die Adresse der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber dem AWA weder unrechtmässig noch zweifelhaft verhalten, als sie um die Bewilligung zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen ersuchte. Die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion hat dies letztlich auch anerkannt, als sie den informellen Kursstopp später wieder aufhob und die Durchführung des Kurses anordnete (Urk. 3/11 und 33). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin korrekt verhalten und die verzögerte Durchführung des bewilligten Kurses nicht zu verantworten hat.
6.2     Das AWA stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei den durch die verzögerte Durchführung des Kurses entstandenen Kosten handle es sich nicht um anrechenbare Projektkosten im Sinne von Art. 88 AVIV, sondern um separate Schadenspositionen (Urk. 8 S. 7 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
         Gemäss Art. 62 Abs. 1 AVIG ersetzt die Versicherung die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen. Zudem überträgt Art. 62 Abs. 3 AVIG die Regelung der Einzelheiten betreffend die anrechenbaren Kosten dem Bundesrat, der seinerseits in Art. 88 AVIV nur generelle Regeln aufgestellt hat (VPB 60 Nr. 26 S. 200). Damit gilt grundsätzlich das Prinzip der vollen Deckung der anrechenbaren Kosten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A., S. 2419 Rz 812), wie dies auch im Kreisschreiben des seco über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom Januar 2006 (KS-AMM) festgehalten wird. Danach gelten sämtliche effektiven Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im Sinne der jeweiligen Leistungsvereinbarung stehen, als anrechenbar (KS-AMM Rz 15). Anrechenbar sind vorliegendenfalls somit alle Kosten, die für die Durchführung des Kurses notwendig waren, mithin auch die durch den vorübergehenden Kursstopp verursachten Kosten.
6.3     Die Beschwerdeführerin hat über die Durchführung und die Kosten des Kurses A.___ (III) ordnungsgemäss mit den zugehörigen Belegen und Berichten abgerechnet (vgl. Urk. 12/1-2). Das AWA hat diese detaillierte Abrechnung geprüft und im Prüfungsbericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/13) werden die Gesamtkosten von Fr. 630'081.-- weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht beanstandet, sondern lediglich Fr. 107'203.-- als durch die Kursverschiebung verursachte Kosten ausgeschieden. Diese Ausscheidung der Verzögerungskosten erfolgte aufgrund einer materiellen Prüfung der Abrechnung durch die fachlich qualifizierte interne Controllingstelle des AWA, weshalb diese Kosten in masslicher Hinsicht ausgewiesen sind - jedenfalls nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) - und der vom AWA erhobene Einwand des fehlenden Kostennachweises unbegründet ist. Mit Ausnahme der Rechtsberatungskosten von Fr. 7'419.-- handelt es sich bei den einzelnen Verzögerungskosten um Personalkosten (Fr. 51'120.-- für die Projektleitung und Fr. 18'200.-- für das Sekretariat), Raumkosten (Fr. 29'500.--) und Infrastrukturkosten (Kopierermiete Fr. 452.-- und Telefonkosten Fr. 512.--), die in Art. 88 Abs. 1 AVIV ausdrücklich als anrechenbare Kosten aufgeführt sind. Vorliegendenfalls sind auch die in Art. 88 Abs. 1 AVIG nicht explizit aufgeführten Rechtsberatungskosten an die Projektkosten anzurechnen. Denn aufgrund des formell und materiell unbegründeten Kursstopps war der Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt, weshalb diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Kursdurchführung stehen und als notwendige Kosten im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AVIG zu entschädigen sind.
        
         Die Kürzung der Projektkosten um Fr. 107'203.-- erweist sich deshalb als unberechtigt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

7.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die anrechenbaren Projektkosten für den Kurs A.___ (III) auf Fr. 630'081.-- festgelegt und wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die restlichen Projektkosten im Umfang von Fr. 107'203.-- zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).