Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00028
AL.2006.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 13. Juni 2006
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner



Sachverhalt:
1.       Am 20. November 2005 meldete die A.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für alle Mitarbeiter Kurzarbeit für die Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 an (Urk. 9/6/1-4). Mit Verfügung vom 23. November 2005 erhob das AWA gegen diese Voranmeldung Einspruch. Es machte geltend, bei der Problematik der Antragstellerin (neue Konkurrenz aus Indien und China, schwierige Dollarsituation sowie politische und wirtschaftliche Krise im Mittleren Osten) handle es sich nicht um einen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall. Zudem könnten Terminverschiebungen keine Kurzarbeitsentschädigung auslösen (Urk. 9/5/2). Dagegen erhob die A.___ am 2. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 3/1), welche das AWA am 9. Januar 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid reichte die A.___ am 20. Januar 2006 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Bejahung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 1). Am 20. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess dem Sozialversicherungsgericht am 20. Februar 2006 eine Bestätigung der B.___ zugehen (Urk. 7). Am 6. März 2006 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13). Das Konkursamt C.___ erkundigte sich am 8. Mai 2006 telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens (Urk. 14/2). Am selben Tag liess es dem Gericht die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts D.___ bezüglich der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 zugehen (Urk. 14) und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei nicht zu sistieren.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 207 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) können Verwaltungsverfahren mit Ausnahme dringlicher Fälle, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt werden. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
         Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nach kantonalem Recht, das den aufgelisteten Mindestvorschriften zu genügen hat. Gemäss § 53a der Zivilprozessordung (ZPO), welche Bestimmung gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Art. 61 ATSG enthält keine Mindestvorschriften, die sich direkt mit der Verfahrenssistierung befassen, hingegen sind beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, die Gebote der Einfachheit und der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zu berücksichtigen.
1.2     Nachdem die Einstellung in Verwaltungsverfahren im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 41 N 16), die Beschwerdeführerin als Konkursite mit der Eröffnung des Konkurses über die vom Beschwerdeverfahren betroffenen Streitgegenstände nicht mehr verfügen darf (Amonn/Walther, a.a.O., § 41 N 15; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 53a N 6), und das Konkursamt ausdrücklich darum ersucht, das Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren, rechtfertigt es sich - vor dem Hintergrund des Gebots der Raschheit des Verfahrens -, auf eine Verfahrenssistierung zu verzichten und das Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen.

2.       Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 358 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 Erw. 2.1). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (ARV 2004 S. 128 Erw. 1.3, 2000 Nr. 10 S. 56 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

3.       Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Arbeitsausfall branchen- und betriebsüblich und somit im Rahmen der Kurzarbeit nicht entschädigungspflichtig ist.
3.1     In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdegegner aus, die Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit sei vor allem auf die Lieferprobleme der Vorlieferanten zurückzuführen. Sobald diese wieder liefern könnten, laufe die Produktion erneut normal. Nach wie vor bestehe ein fester Kundenkreis, und die Konkurrenz verursache wenig Sorgen. Es handle sich somit nicht um einen Rückgang der Nachfrage nach den Produkten der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 2 S. 2).
3.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, Abklärungen bei ihrem Vorlieferanten hätten ergeben, dass eine seiner Produktionsmaschinen (Spannrahmen) defekt sei und deshalb Lieferverzögerungen von zwei bis drei Monaten eingetreten seien. Sie habe rund 20'000 Meter Stoff beim Ausrüster, was einer Produktion von zehn Wochen entspreche. Daraus sei ersichtlich, dass es sich beim Arbeitsausfall nicht um ein normales oder berechenbares Risiko handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, zusätzlich zu den entstehenden Kosten die Lohnausfälle zu decken (Urk. 1).
3.3     Die Beschwerdeführerin ist in der Textilbranche tätig. Während sie früher Fertigprodukte herstellte und vertrieb, bearbeitet sie heute Gewebe, welches ihre Kunden selbst herstellen, und konfektioniert dieses. Sie offeriert insbesondere die Konfektion von arabischen Kopftüchern und handelt mit Kleidern und Vorhanggeweben. Der Vorteil dieser Produktion liegt darin, dass die Beschwerdeführerin von der Vorfinanzierung der Gewebe entlastet wird. Das hatte jedoch einen Umsatzrückgang zur Folge (Urk. 3/1 und Urk. 9/6/2-3). Der Personalbestand wurde Ende 2004/Anfang 2005 von rund 15 auf sechs Personen abgebaut. Um die Produktionsschwankungen aufzufangen, wird mit zehn Aushilfskräften gearbeitet (Urk. 9/6/1-4). Die Einführung der Kurzarbeit wurde zunächst mit dem Druck vom Markt, insbesondere bezüglich der Preise (durch den hohen Dollar), mit der neuen Konkurrenz aus Indien und China sowie mit der politischen Situation im Mittleren Osten begründet. Viele Kunden hätten ihre Aufträge hinausgeschoben, wodurch die Lieferungen verzögert würden (Urk. 9/6/3). Die Beschwerdeführerin wurde 1999 gegründet (Urk. 9/6/2), zu einem Zeitpunkt, als sich die Textilindustrie in der Schweiz bereits in einer existenziellen Krise befand. Während 1950 noch rund 8 % der Arbeitnehmer in der Textilindustrie beschäftigt waren, waren es 1999 nur noch rund 0,1 % (www.arbeitsmarktforschung.ch). Schon zur Zeit der Gründung der Beschwerdeführerin war somit der Druck aus Asien spürbar. Sie selbst widersetzte sich offenbar der Verlagerung der Produktion in diese Billiglohnländer ebenfalls nicht, produziert sie doch selbst auch in Indien (Urk. 9/6/2). In der Einsprache- und der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin daneben sodann Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten geltend. Mit dem Beschwerdegegner ist dafürzuhalten, dass sowohl die - bereits zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung - bekannte Konkurrenz aus Asien als auch Lieferverzögerungen zum Betriebsrisiko der Unternehmung gehören (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2003 in Sachen F. (C 8/03) bezüglich eines Falles aus der Baubranche, die zeitweise auch krisengebeutelt ist, fest, dass Verschiebungen von Terminen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls auch aus anderen Gründen, die von den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, nichts Aussergewöhnliches darstellen, weshalb die dadurch verursachten Arbeitsausfälle nicht anrechenbar sind. Das muss auch für die Textilindustrie gelten. Allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt  nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen. Der wegen der seit langem generell schlechten wirtschaftlichen Lage entstehende Arbeitsausfall, der die Beschwerdeführerin zwingt, sich dem Willen der verschiedenen Kunden anzupassen, gehört zum normalen Betriebsrisiko. Eine Anpassung an diese Gegebenheiten nimmt sie offensichtlich bereits seit längerem vor, arbeitet sie doch mit ihren Kunden in einem monatlichen Rhythmus, sie erhält das ganze Jahr über Aufträge, und sie ist kurzfristige Aufträge gewohnt (Urk. 9/2/1). Wegen der schon mehrere Jahre andauernden Schwierigkeiten in der Textilbranche kann überdies jeder Arbeitgeber in gleicher Weise von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Ein solcher Ausfall stellt somit in der momentanen wirtschaftlichen Lage keine Besonderheit dar (ARV 1998 Nr. 50 S. 290), denn Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituationen stellen auch in der Textilindustrie ein normales Betriebsrisiko dar. Das Argument der verschärften Konkurrenz entkräftet die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst, wenn sie ausführt, die Konkurrenz bereite ihr wenig Sorgen, sie liefere ein besseres Produkt, verfüge über einen festen Kundenkreis und das Markenzeichen "made in Switzerland" zähle nach wie vor (Urk. 9/2/2). Von der Rechtsprechung, dass Ausfälle aufgrund der wirtschaftlichen Situation in der Textilbranche zum normalen Betriebsrisiko gehören und daher bezüglich Kurzarbeit nicht entschädigungspflichtig sind, ist nur dann abzuweichen, wenn sie auf aussergewöhnliche oder ausserordentliche Gründe zurückzuführen sind (vgl. die erwähnte bundesgerichtliche Praxis). Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Irakkrieg angesichts von weltweit rund 1,1 Milliarden gläubigen Muslimen kein überzeugendes Argument. Zudem macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr hauptsächlicher Absatzmarkt befinde sich im Irak. Auch die Bestätigung der B.___ vom 20. Februar 2006, dass aufgrund eines Spannrahmen-Defektes für alle ihre Auftraggeber die Produktionslinie für zwei Monate unterbrochen sei, vermag daran, dass es sich bei den Problemen der Beschwerdeführerin um im Rahmen der Kurzarbeit nicht zu entschädigende Ausfälle handelt, nichts zu ändern, weshalb sich Rückfragen bei Herrn E.___ (Urk. 6) erübrigen. Auch hier handelt es sich um eine branchenübliche Problematik. Aus der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Mai 2006 bezüglich der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin geht überdies hervor, dass als Grund für ihre finanziellen Schwierigkeiten der Ausfall einer Maschine im eigenen Betrieb sowie der Verlust eines grossen Auftrages geltend gemacht wurden, mithin ebenfalls - wenn auch anders gelagerte - Betriebsrisiken, für die die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
- Konkursamt C.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).