AL.2006.00029
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. April 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch I.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 19. Mai 2003 stellte die 1977 geborene B.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2003 (Urk. 6/12), nachdem ihr auf den 31. März 2003 befristetes Arbeitsverhältnis bei der A.___, Pfäffikon, abgelaufen war (Urk. 6/13). Sie stellte sich zunächst im Umfang von 30-40 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Ab April 2003 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/22 des Prozesses Nr. AL.2005.00212). Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 17. April 2003 (Urk. 2/5/2). Gegen diesen Entscheid liess B.___ durch I.___ am 6. Juni 2004 Einsprache mit dem Antrag auf Bejahung der Vermittlungsfähigkeit erheben (Urk. 2/9/1), welche das AWA mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 abwies (Urk. 2/2).
2. Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 17. Februar 2005 mit dem Hinweis auf die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bezüglich des Einspracheentscheides Beschwerde erheben (Urk. 2/1). Am 24. Februar 2005 liess sie die Beschwerde materiell begründen. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/4). Das AWA ersuchte am 7. April 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/8).
3. Mit Beschluss vom 28. April 2005 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 2/11). Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 23. Juni 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben (Urk. 13), welches die Beschwerde am 5. Januar 2006 guthiess und die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückwies (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 stellte das Gericht dem Beschwerdegegner die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17. Februar und vom 24. Februar 2005 zur Stellungnahme zu (Urk. 3). Der Beschwerdegegner ersuchte am 28. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 7).
4. In der Zwischenzeit hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Januar 2005 die bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von April bis Oktober 2003 im Umfang von Fr. 8'523.10 zurückgefordert. An dieser Verfügung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einsprachentscheid vom 9. März 2005 fest, wogegen die Versicherte am 23. April 2005 ebenfalls Beschwerde erheben liess (vgl. Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 8/21 des Prozesses Nr. AL.2005.00212). Diese wurde mit heutigem Entscheid mit der Feststellung gutgeheissen, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei.
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2
1.2.1 Eine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist mithin die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an ihrer Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 378 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2.2 Gemäss Art. 12 AVIG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nur so lange als in der Schweiz wohnend, als sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die ausländische Person in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung besitzt. Arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant und unter Art. 12 AVIG subsumierbar sind nur jene Aufenthaltsbewilligungen, gestützt auf welche der Inhaber eine Erwerbstätigkeit auszuüben berechtigt ist. Eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht besitzt, ist für die Arbeitslosenversicherung unbeachtlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. März 2001 in Sachen M., C 405/00, Erw. 3a mit Hinweisen). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 Rz 217). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet; die erstmalige Frist soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie erlischt unter anderem mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern sie nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Laut Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR. 823.21) braucht der Ausländer für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist (Art. 29 Abs. 2 lit. b BVO). Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden (Art. 32 BVO), wenn der Gesuchsteller allein einreist (lit. a), er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren will (lit. b), das Stundenprogramm festgelegt ist (lit. c), die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (lit. d), der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat (lit. e) und die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint (lit. f). Arbeitslosenversicherungsrechtlich irrelevant und unter Art. 12 AVIG nicht subsumierbar sind Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 31 ff. BVO, welche nichterwerbstätigen Ausländern erteilt werden, die in der Schweiz studieren oder wohnen wollen oder zu einem längeren Kuraufenthalt hier weilen möchten. Ebenso ist die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermächtigende Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und nicht erneuert worden ist (ARV 1996/97 Nr. 18 S. 85, Nr. 33 S. 183). Die beiden Erfordernisse des "gewöhnlichen" Aufenthaltes und der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mitumfassenden fremdenpolizeilichen Bewilligung müssen zudem für jenen Zeitraum erfüllt sein, für welchen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben wird (erwähnte bundesgerichtliche Praxis). Es muss darauf geachtet werden, dass die ausländischen Studierenden ihre Teil- und Schlussexamen innerhalb angemessener Frist bestehen. Ansonsten muss der Aufenthaltszweck als erfüllt betrachtet werden, und die Aufenthaltsbewilligung ist nicht mehr zu verlängern. Ein Wechsel der Studienrichtung während der Ausbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in begründeten Fällen bewilligt (www.bfm.admin.ch, Frequently asked questions, Schüler und Studenten).
2. Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen).
3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ab dem 17. April 2003 vermittlungsfähig war. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang der Zeitraum bis zur Zustellung des Einspracheentscheides (21. Januar beziehungsweise 15. Februar 2005 [Urk. 1 S. 7], vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a).
3.1 Im Einspracheentscheid bringt der Beschwerdegegner vor, die Beschwerdeführerin habe über eine Aufenthaltsbewilligung B als Studentin verfügt. Gestützt auf diese Bewilligung sei sie nur berechtigt gewesen, sich als Studentin in der Schweiz aufzuhalten. Sie habe mit dieser Bewilligung während maximal 15 Stunden pro Woche und während der Semesterferien vollzeitlich arbeiten dürfen. Sie halte sich seit 1995 als Studentin in der Schweiz auf. Weil der Aufenthaltszweck erfüllt sei, habe das Migrationsamt am 30. Juli 2004 eine entsprechende Verfügung erlassen, gegen welche ein Rekurs hängig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Dauerstelle antreten dürfen, und die Möglichkeit, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, sei kaum gegeben gewesen. Die Aufenthaltsbewilligung als Studentin sei ihr für eine bestimmte und befristete Tätigkeit erteilt worden. Nachdem der Aufenthaltszweck als Studentin erfüllt gewesen sei, hätte sie einen bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen müssen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b BVO werde die Bewilligung zu einem Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel Jahresaufenthaltern, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden sei, in der Regel nicht erteilt. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, damit zu rechnen, dass ihr eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt würde (Urk. 2/2 S. 4 f.).
3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, für den Zeitraum von April bis zum 15. Juli 2003 habe sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt. In der Zeit von Oktober 2002 bis März 2003 habe sie neben dem Studium zu 50 % gearbeitet, wobei sie schon vorher während der Semesterferien immer wieder zu 100 % tätig gewesen sei. Sie sei deshalb - entsprechend der Rechtsprechung (BGE 120 V 385) - vermittlungsfähig gewesen. Diese Erwerbstätigkeit sei durch Art. 13 lit. l BVO gedeckt gewesen. Es sei nicht entscheidend, ob es sich um eine Dauerstelle gehandelt habe, es komme vielmehr auf den Umfang der Arbeitstätigkeit an, welcher nicht überschritten werden dürfe. Für den Zeitraum vom 16. Juli bis Oktober 2003 habe sie sich zwecks Studium in der Schweiz aufgehalten. Damals sei ihre Aufenthaltsbewilligung aber abgelaufen gewesen und habe sich zur Verlängerung beim Migrationsamt befunden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei in einer solchen Situation entscheidend, ob mit einer Verlängerung gerechnet werden könne. Diese Konstellation liege in ihrem Fall vor. Nach konstanter Praxis der Bewilligungsbehörden würden Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken bis zu einer Dauer von zehn Jahren bewilligt, eine Frist, die bei der Beschwerdeführerin noch nicht abgelaufen sei. Zudem habe sie gegen den Entscheid des Migrationsamtes bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rekurs erhoben. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei Bombardier eine Stelle in Aussicht gehabt, wofür grundsätzlich der Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung einholen würde (Urk. 2/4).
4.
4.1 Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 1995 in die Schweiz einreiste und bis zum 15. Juli 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Studentin" verfügte (Urk. 6/4/5). Während dieser Zeit hatte sie diverse befristete Arbeitsstellen inne. So vom 10. Juli bis zum 31. August 2000 zu rund 80 % als Sachbearbeiterin Sales International bei der C.___ in Zürich, vom 12. Juli bis zum 24. August 2001 zu 100 % als Aushilfe im Sekretariat bei D.___, Zürich, und vom 21. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 bei A.___ in einem Teilzeitpensum von 50 % im Bereich Legal Services (Urk. 6/13). Aufgrund dieses letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte sodann die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 6/12). Nachdem die Beschwerdeführerin Ende März 2003 die Abschlussprüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich nicht bestanden hatte und die Weiterführung des Studiums nicht mehr möglich war, begann sie im Oktober 2003 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich (Urk. 6/5). Im Zusammenhang mit dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 15. Juli 2003 ersuchte sie um Verlängerung derselben (Urk. 6/9/8) und erhielt mit Verfügung vom 30. Juli 2004 abschlägigen Bescheid vom Migrationsamt. Gegen diesen Entscheid liess sie durch I.___ am 11. August 2004 Rekurs erheben (Urk. 2/5/3). Bereits im Oktober 2003 hatten die Beschwerdeführerin und I.___ die Vorbereitung zum Eheschliessungsverfahren eingeleitet, worauf ihnen am 21. April 2004 in der Zeit vom 2. Mai bis zum 20. Juli 2004 eine Frist zur Trauung eingeräumt wurde (Urk. 6/9/1), welche unbenutzt ablief. Die Trauung erfolgte sodann am 20. Mai 2005, worauf der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann erteilt wurde (Urk. 5). Den Rekurs im fremdenpolizeilichen Verfahren zog sie aufgrund der (neu erteilten) Aufenthaltsbewilligung zurück (Urk. 6/1).
4.2 Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 382 Erw. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungswiese, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 383 Erw. 6a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin reiste als Studentin in die Schweiz ein und erhielt deshalb eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken im Sinne von Art. 32 BVO. Nach Art. 13 lit. l BVO sind Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, von der Höchstzahl der erwerbstätigen Ausländer ausgenommen, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des Schulprogramms verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer ihre Studenteneigenschaft zum Vorwand nehmen, in die Schweiz einzureisen, um hier in erster Linie einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGE 120 V 396 Erw. 2b). Solche jeweils befristeten Anstellungsverhältnisse trat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2003 an. Für die Zeit ab der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses bei der A.___ per 31. März 2003 bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung am 15. Juli 2003 war die Beschwerdeführerin mangels Disponibilität nicht vermittelbar. Die mögliche Anstellungsdauer betrug lediglich noch dreieinhalb Monate, nachdem das Migrationsamt vor dem Hintergrund, dass eine Arbeitsbewilligung bei Studenten nur erteilt wird, wenn der Studienabschluss dadurch nicht hinausgezögert wird, aufgrund der bei der Beschwerdeführerin anstehenden Wiederholung der Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eine Arbeitsbewilligung für diese Zeit kaum erteilt hätte.
Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin zwar erlaubt gewesen sein mag, neben ihrem Studium in beschränktem Umfange einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sie jedoch aufgrund von Art. 11 AVIG gleichwohl nicht anspruchsberechtigt gewesen war, da die Erwerbstätigkeit nicht Zweck der Aufenthaltsbewilligung war (BGE 126 V 383 Erw. 6a). Dass Beitragspflicht und Bezugsberechtigung vorliegend auseinanderfallen, ist hinzunehmen, ist doch beispielsweise auch ein beitragspflichtiger Nebenverdienst nicht versichert (vgl. Art. 2 und Art. 23 Abs. 3 erster Satz AVIG).
4.2.2 Sodann ist auch die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bis zur Zustellung des Einspracheentscheides aus fremdenpolizeilicher Sicht zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit noch kein Studium im ordentlichen Sinn - mit Abschluss - beendet hatte. Unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten konnte sie aufgrund des Wechsels der Studienrichtung von der Jurisprudenz zu den Wirtschaftswissenschaften aber nicht mit einer zusätzlichen Bewilligung rechnen, zumal die Aufenthaltsdauer bereits acht Jahre dauerte (Urk. 6/4/5). Sie war damit analog zu behandeln wie Studenten, die das Studium beendet haben. Bei diesen ist nach der Beendigung des Studiums der Aufenthaltszweck erfüllt und sie sind zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Gestützt auf die zeitlich befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung können sie daher nach Studienabschluss keine Arbeitsberechtigung erhalten und auch nicht mit einer solchen rechnen (vgl. ARV 1980 Nr. 5 S. 11). Will ein Student nach dem Studium in der Schweiz bleiben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, muss er sich zuerst um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen, welche einen Stellenantritt grundsätzlich zulässt, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2 f.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie kann nichts aus der zitierten Rechtsprechung (BGE 128 V 315; ARV 1996/97 Nr. 18 S. 89 Erw. 3a; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a) ableiten, nachdem einlässlich begründet wurde, dass sie in ihrer Situation gerade nicht mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen und keine Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung aus internationalem Recht (beispielweise der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit) ableiten konnte.
Zusammenfassend ist die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab dem 17. April 2003 bis zur Zustellung des Einspracheentscheides zu verneinen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2005 liess die Beschwerdeführerin durch I.___ das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen (Urk. 2/4 S. 7). Praxisgemäss umfasst dieses die gesamte Dauer des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 16 N 12). Im November 2003 leitete sie zusammen mit ihrem Rechtsvertreter das erste Mal die Vorbereitung des Eheschliessungsverfahrens ein (Urk. 6/9/3-4), die Heirat erfolgte sodann am 20. Mai 2005 (Urk. 6/1). Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Dauer des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verlobt war (vgl. BGE 83 II 489). Analog zur Rechtsprechung bezüglich der Versorgereigenschaft von Verlobten und Konkubinatspaaren (BGE 114 II 144) und der Definition von Verlobten als nahe verbundene Personen (im Sinne von Art. 107 Ziff. 4 und 477 ZGB sowie Art. 30 des Obligationenrechts [OR]; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., S. 176) bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter bis zur Heirat eine ähnliche Beistandspflicht wie unter Ehegatten, und ab dem 20. Mai 2005 die volle eheliche Beistandspflicht. Vor diesem Hintergrund muss das Tätigwerden des Rechtsvertreters für seine Verlobte beziehungsweise Ehefrau als kostenloses Prozessieren in eigener Sache angesehen werden (vgl. Zünd, a.a.O., § 34 GSVGer N 6). Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung war die anwaltliche Vertretung somit weder notwendig noch geboten, zumal die Beschwerdeführerin selber auch ein Jurastudium absolviert hat und somit in der Lage gewesen wäre, die Angelegenheit in eigener Sache selber zu führen. Weil die Voraussetzungen in § 16 Abs. 1 GSVGer kumulativ zu erfüllen sind, kann mangels Notwendigkeit der Vertretung die Prüfung der Bedürftigkeit unterbleiben.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).