Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00032
AL.2006.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1964, war vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 bei A.___ als Verkaufsberaterin und vom 15. Juli bis 30. September 2002 bei der B.___ AG, C.___, als Aushilfsverkäuferin tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2-3; Urk. 8/14 Ziff. 2-3). Am 9. Juni 2005 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 8/15; Urk. 8/1 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/8) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2005. Die dagegen am 26. Juli (richtig: August) 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/6/2) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 ab (Urk. 8/2-3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Juni 2005 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 7. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).
1.3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

2.1 2.         Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder unter zehn Jahren, geboren am 31. März 1998 und am 22. September 2000 (Urk. 8/1 Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin setzte deshalb aufgrund von Art. 9b Abs. 2 AVIG den Zeitraum für die Bildung von Beitragzeiten anstatt auf zwei auf vier Jahre, nämlich vom 9. Juni 2001 bis 8. Juni 2005, fest (Urk. 2 S. 4). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Beschwerdeführerin lediglich vom 15. Juli bis 30. September 2002 (Urk. 8/13) und somit nicht die zur Erfüllung der Beitragszeit erforderlichen zwölf Monate (vgl. vorstehend Erw. 1.1) gearbeitet, was sie im Übrigen nicht bestreitet. Entsprechend fehlt es an dieser Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein, da sie sich die letzten Jahre der Kindererziehung gewidmet habe, und bezieht sich dabei auf Art. 14 AVIG (Urk. 1). Kindererziehung ist jedoch als Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit in Art. 14 AVIG nicht aufgeführt und - abgesehen von der vorliegend berücksichtigten Ausdehnung der Rahmenfrist gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG - allgemein gesetzlich nicht vorgesehen. Einen allfälligen weiteren, in Art. 14 AVIG vorgesehenen Befreiungsgrund nennt die Beschwerdeführerin nicht; ein solcher ist aus den Akten denn auch nicht ersichtlich.
2.3 Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2005 hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).