Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen
Sektion Winterthur, U.___
Lagerhausstrasse 6,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Münzgasse 2, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass M.___, geboren 1943, ab dem 10. April 1978 bei der Maschinenfabrik R.___ AG angestellt war, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. Juni 2005 (Urk. 3/1) aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2005 auflöste,
dass der Versicherte daraufhin ab dem 1. Oktober 2005 bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erhob,
dass dem Versicherten gestützt auf das Pensionskassenreglement der Pensionskasse R.___ auf seinen Wunsch hin die Vorsorgeleistungen teilweise in Renten-, teilweise in Kapitalform ausbezahlt wurden (Urk. 8/2),
dass ihm eine Rente im Gesamtbetrag von monatlich Fr. 5'012.-- (davon entfällt ein Rentenbetrag von Fr. 1'453.-- pro Monat auf die per 3. Oktober 2005 ausgerichtete Kapitalauszahlung von insgesamt Fr. 265'027.75) angerechnet und vom Arbeitslosentaggeld abgezogen wurde, so dass kein Lohnausfall resultierte (Urk. 8/2, Urk. 3/4),
dass die Unia Arbeitslosenkasse demgemäss mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 2) in Bestätigung der Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 3/4) die Anspruchsberechtigung von M.___ ab dem 3. Oktober 2005 verneint hat,
dass der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, Sektion Winterthur, U.___ (Urk. 4), dagegen mit Eingabe vom 28. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ohne Berücksichtigung des Kapitalbezugs beantragt hat (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schloss und nach dem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Replik der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. April 2006 geschlossen wurde (Urk. 12 und 13),
in Erwägung,
dass nach Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden,
dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),
dass nach der Rechtsprechung auch Vorruhestandsleistungen anzurechnen sind, wenn sie ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung erfolgen (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21; vgl. auch SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25), wobei vorausgesetzt wird, dass es sich um Altersleistungen handelt, auf die ein Anspruch bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung (zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 3. Juli 2003, C 72/03, Erw. 2.1) entstanden ist,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben,
dass die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG),
dass nach Art. 18 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse R.___ in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung Austritte von Versicherten ab fünf Jahren vor dem ordentlichen Schlussalter als vorzeitige Pensionierungen gelten (Urk. 8/1), sofern die Versicherten nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers versichert sind,
dass gemäss diesem Reglement für die Versicherten keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Freizügigkeitsleistung und der vorzeitigen Pensionierung besteht, denn Art. 19 des Pensionskassenreglements sieht einzig vor, dass die Firma Versicherte zu ausserordentlichen Bedingungen vorzeitig pensionieren lassen kann (Urk. 8/1),
dass der Beschwerdeführer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2005 (Urk. 3/1) 62 Jahre alt war und damit das für die vorzeitige Pensionierung vorgesehene reglementarische Mindestalter erreicht hatte sowie anschliessend auch bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert war,
dass demnach eine vorzeitige Pensionierung erfolgt und ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Altersleistungen gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Pensionskassenreglements entstanden ist (vgl. Art. 32 AVIV), wobei sich der Versicherte gemäss seinem Gesuch vom 20. Juli 2005 für eine Teilrente und eine teilweise Kapitalauszahlung entschieden hat (Urk. 8/2),
dass diese Leistungen der beruflichen Vorsorge, ungeachtet dessen, ob sie in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wurden, gestützt auf Art. 18c Abs. 1 AVIG und Art. 32 AVIV von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind,
dass die gestützt auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 basierend auf der durch das Bundesamt für Sozialversicherung berechneten Tabelle (vgl. Kreisschreiben Rz C 121) vorgenommene betragsmässige Umrechnung der Kapitalleistung in eine lebenslängliche monatliche Rente (Urk. 3/4) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Berechnung veranlassen,
dass der Versicherte entgegen seiner Ansicht aus dem Umstand, dass die Pensionskasse den Kapitalbezug nicht bei den im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung ausgerichteten Rentenleistungen berücksichtigt, sondern eine entsprechende Reduktion erst bei der ihm infolge der ordentlichen Pensionierung zustehenden Altersrente erfolgen wird (Urk. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich dabei um eine pensionskasseninterne Regelung handelt, der jedoch keine Bindungswirkung für die Arbeitslosenversicherung zukommt,
dass sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er die Kapitalleistungen nicht verbrauchen könne, da er diese für die Zeit nach der ordentlichen Pensionierung benötige (Urk. 1), nicht stichhaltig ist, soll doch gemäss der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelung vermieden werden, dass vorzeitig Pensionierte auf Kosten der Arbeitslosenversicherung ihr Pensionskassenkapital sparen können,
dass im Weiteren die nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 13) vom Versicherten eingereichte Versicherungspolice, wonach er mit dem Pensionskassenguthaben eine Lebensversicherung abgeschlossen hat (Urk. 14), an der gesetzlichen Regelung und der sich daraus ergebenden Beurteilung nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 rechtmässig ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gewerkschaft Unia, Sektion Winterthur, U.___
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).