AL.2006.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 5. Februar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 8/5) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von A.___ ab dem 1. Oktober 2005. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei der B.___ habe aufgrund der häufigen Absenzen infolge Krankheit zu Beginn des Septembers 2005 abgebrochen werden müssen. Aus ärztlicher Sicht werde zwar eine Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit attestiert. Fest stehe jedoch, dass die Versicherte ihre Arbeitsmöglichkeiten fast ausschliesslich ausserhalb des ersten Arbeitsmarktes sehe und deshalb bei der Werkstatt D.___ (geschützter Arbeitsplatz) eine Vollzeitstelle anstrebe. Sodann wurde auf die Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung verwiesen, wobei sie eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt wünsche.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 29. Dezember 2005 (Urk. 8/3/1) und am 2. Januar 2006 (Urk. 8/3/4) Einsprache unter dem hauptsächlichen Hinweis, sie sei bereit, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Am 18. Januar 2006 (Urk. 8/2) zog sie ihre Einsprache zurück. Hierauf schrieb das AWA die Einsprache vom 29. Dezember 2005 mit Entscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) als durch Rückzug erledigt ab.
2. Am 31. Januar 2006 (Urk. 1) gelangte A.___ erneut ans AWA und teilte mit, dass sie ihren Brief vom 18. Januar 2006 nicht mehr gelten lassen könne. Sie ersuchte um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das AWA überwies dieses Schreiben an das hiesige Gericht im Sinne einer Beschwerdeerhebung der Versicherten. Nachdem das AWA am 13. März 2006 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Abschreibungsverfügung kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den dargelegten Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (vgl. BGE 109 V 237 Erw. 3 sowie BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 22. April 2003, I 387/01, Erw. 3.1, in Sachen G. vom 5. Juni 2000, H 236/99, Erw. 3, und in Sachen L. vom 16. Mai 2000, U 366/99, Erw. 2b). Denn bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Willensäusserung nicht eindeutig oder irrtümlich erfolgt ist, ist die Rechtsmittelinstanz rechtsprechungsgemäss dazu verpflichtet, den tatsächlichen Willen der rechtsuchenden Person zu ermitteln (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H., S. und A. vom 8. August 2001, K 72/01, Erw. 6, und in Sachen G. vom 5. Juni 2000, H 236/99, Erw. 3).
2.
2.1 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob der Abschreibungsentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) zu Recht ergangen ist oder ob das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 8/5) betreffend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit immer noch als hängig zu betrachten ist. Demgegenüber ist die genannte Verfügung im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht inhaltlich zu überprüfen.
2.2 Das Rückzugsschreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 (Urk. 8/2) enthält folgenden Wortlaut: "Hiermit ziehe ich, meine Einsprache gegen Ihre Verfügung vom 18.11.2005, absofort und unwiderruflich zurück. Betrachten Sie also,- Ihre Verfügung, als Rechtskräftig. Diese Entscheidung, erfolgte nach reichlicher Ueberlegung. Da ich der Meinung bin,dass Für mich nur die Möglichkeit auf eine Geeignete Stelle, durch Beziehung besteht. Und da Sie mir,die ersten zwei Jahre nicht helfen konnten werden Sie das mit bestimmtheit, auch in Zukunft nicht können."
2.3 Der Wortlaut des Rückzugsschreibens ist klar, ausdrücklich und unbedingt. Es verurkundet den unzweifelhaften Willen der Beschwerdeführerin, an ihrer Einsprache nicht mehr festzuhalten. Sie hielt gar ausdrücklich fest, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 8/5) rechtskräftig sei, womit sie die Einschätzung des Beschwerdegegners akzeptierte, nicht vermittlungsfähig zu sein. Schliesslich bezeichnete sie den Rückzug als unwiderruflich und tat damit kund, dass sie die Beurteilung des Beschwerdegegners definitiv teile.
2.4
2.4.1 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin mit einem Willensmangel behaftet ist. Namentlich ist weder ersichtlich, inwiefern sie sich in einem wesentlichen Irrtum hätte befinden, noch dass sich ihr tatsächlicher Wille auf etwas anderes als den Einspracherückzug hätte beziehen sollen.
2.4.2 Aus der Begründung des Einspracherückzuges geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zum Auffinden einer neuen Stelle nicht zufrieden war und sich für die Zukunft keine Besserung erhoffte. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit hat indes viel weitreichendere Folgen als bloss die Einstellung der Unterstützung bei der Stellensuche. Es ist vielmehr der Verlust des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welcher die Beschwerdeführerin trifft. Gleichwohl kann nicht von einem Irrtum der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Einerseits ist der Beweggrund zu einer Handlung in der Regel nicht als wesentlicher Irrtum zu werten (Art. 24 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR), anderseits wurden die Zahlungen der Arbeitslosenkasse nach der Verfügung eingestellt, weshalb der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache am 18. Januar 2006 bereits bewusst war, dass sie keine Taggelder mehr erhalten würde.
2.4.3 Bei den Akten liegen verschiedene Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen langjährigen chronischen Rückenbeschwerden in seiner Behandlung steht (Bericht vom 23. September 2005, Urk. 8/3/2). Dr. C.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom, eine Spondylolyse L5/S1 sowie ein Sacrum akutum (Bericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 18. September 2003, Urk. 8/11/37). Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, aufgrund welcher ein entsprechender Willensmangel bei der Äusserung des Einspracherückzugs denkbar wäre, bestehen nicht.
2.4.4 Schliesslich kann auch der Beschwerde vom 31. Januar 2006 (Urk. 1) kein Hinweis auf einen Willensmangel entnommen werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Rückzugsschreiben sei aus ihrer absoluten Verzweiflung heraus entstanden, verbunden mit der deprimierten Überzeugung, dass ihr das RAV bei der Stellensuche und der beruflichen Integration sowieso nicht zu helfen vermöge. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit habe sie nicht mehr zu erkennen vermocht, dass diese Institution ihre wirklich einzige Chance für die Arbeitsaufnahme darstelle. Aus diesem Grunde möchte sie ihre Einsprache aufrechterhalten.
Dieses Vorbringen lässt den Einspracherückzug nicht als mit einem Willensmangel behaftet erscheinen. Im Gegenteil handelt es sich bloss um eine andere Würdigung des an sich gleich gebliebenen Sachverhalts und damit nicht um einen relevanten Irrtum.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache mit Schreiben vom 18. Januar 2006 (Urk. 8/2) klar, ausdrücklich sowie unbedingt zurückgezogen hat und keine Hinweise auf das Vorliegen eines Willensmangels bestehen. Damit bleibt es bei der Gültigkeit der Rückzugserklärung. Der Beschwerdegegner hat demgemäss das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) zu Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).