Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 12. November 2004 stellte der 1944 geborene J.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2004. Sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer des Hotel A.___ war von der B.___ AG per 31. Oktober 2004 aufgelöst worden (Urk. 7/9 und Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 30. September 2005 (Urk. 7/50) verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Lohnfluss nicht bewiesen). Dagegen liess der Versicherte durch die C.___ Treuhand GmbH am 25. Oktober 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 22. November 2005, mit welcher sie ihre Verfügung vom 30. September 2005 ersetzte, verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten wegen arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb. Er habe gemäss aktuellem Handelsregisterauszug in der B.___ AG als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eine arbeitgeberähnliche Funktion inne (Urk. 7/62). Dagegen sowie gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. November 2005 liess der Versicherte am 29. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler, Stäfa, Einsprache erheben (Urk. 3/4), welche die Arbeitslosenkasse am 17. Januar 2006 abwies, indessen das Rückforderungsverfahren bezüglich der Verfügung vom 21. November 2005 sistierte (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess J.___ am 14. Februar 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei ab dem 1. November 2004 Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Am 13. März 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 20. März 2006 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Die Replik erfolgte am 21. Juni 2006 (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. September 2006 (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2004.
Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zwar seine Funktion als Geschäftsführer der B.___ AG per Ende Oktober 2004 aufgegeben, nicht aber die Stellung als einzelzeichungsberechtigter Verwaltungsrat. Er habe zwar ein Rücktrittsschreiben aus dem Verwaltungsrat vorgelegt, die Löschung sei indessen bis zum September 2005 nicht erfolgt. Die rechtlichen Konsequenzen daraus habe der Beschwerdeführer zu tragen. Zudem stehe die in einer neuen Arbeitgeberbescheinigung deklarierte Lohnsumme für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2004 im Widerspruch zu den Lohnangaben der Vorjahre, den geleisteten Sozialabgaben und zur Deklaration gegenüber dem Steueramt, sodass der tatsächliche Lohnfluss zweifelhaft sei (Urk. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, er habe nichts davon gewusst, dass sein Schreiben vom 12. Dezember 2004, womit er rückwirkend per 1. November 2004 aus dem Verwaltungsrat der B.___ AG zurückgetreten sei, von D.___ nicht an das Handelsregisteramt weitergeleitet worden sei, weil Letzterer Kosten habe vermeiden wollen. Er sei nach diesem Schreiben nicht mehr zu Verwaltungsratssitzungen eingeladen worden und habe keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsleitung der B.___ AG gehabt. Die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) habe jeglichen Praxisbezug verloren und stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Im vorliegenden Fall bestehe kein Missbrauchspotential. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 mehr verdient habe. Dies sei als Ausgleich auf seinen Lohnverzicht nach dem 11. September 2001 zu verstehen. Zum Nachweis des Lohnflusses seien nicht nur Kontoauszüge geeignet, sondern auch die Befragung von Zeugen, weshalb D.___ angerufen werde (Urk. 1 S. 6 ff.). In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der B.___ AG erst durch das am 8. Dezember 2005 an das Handelsregisteramt gerichtete Rücktrittsschreiben definitiv erfolgt sei. Zudem vermöge er keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen, nachdem keine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Urk. 6). In der Replik lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Rechtsprechung des EVG zur arbeitgeberähnlichen Stellung basiere auf dem Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens und nicht auf der Meldung an das Handelsregisteramt. Zudem habe er mit der Ausgleichskasse der GastroSuisse, der GastroSocial, immer als unselbständig Erwerbender abgerechnet (Urk. 16).
2. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen.
3.
3.1 Am 14. April 1994 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit D.___, seinem späteren Wohnpartner (Urk. 15 S. 3), und mit E.___ die B.___ AG mit Sitz in Zürich. Das Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namensaktien zu je Fr. 1'000.--, wurde zu 98 % von D.___ und je mit 1 % beziehungsweise (bzw.) einer Aktie von den übrigen Gründern gezeichnet. Für die Amtsdauer von drei Jahren wurden D.___ und der Beschwerdeführer als Verwaltungsräte bestellt, D.___ als Präsident mit Einzelunterschrift und der Beschwerdeführer als Mitglied mit Einzelunterschrift. Entsprechend lautete der Handelsregistereintrag vom 4. Mai 1994. Der Zweck der Unternehmung wurde mit dem Betrieb von Hotel- und Gastronomieunternehmungen umschrieben, wobei sich die AG an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern konnte. Als Sacheinlage/Sachübernahme übernahm die AG das Geschäft der im Handelsregister nicht eingetragenen Einzelfirma D.___, Restaurant F.___ und Hotel G.___, sowie das Gross- und Kleininventar des Hotels A.___ (Urk. 7/82). Mit Schreiben vom 31. Juli 2004 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Hotel A.___ wegen Geschäftsaufgabe auf Ende Oktober 2004 (Urk. 7/16). Am 12. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. November 2004 an (Urk. 7/9).
3.2 Mit Verfügung vom 30. September 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Lohnfluss nicht bewiesen). In der Begründung wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2002 bis zum 31. Oktober 2004 als Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Position ausgeübt. Zudem sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die in der Bescheinigung des Arbeitsgebers aufgeführten Löhne von Fr. 7'584.-- bzw. von Fr. 10'000.-- monatlich ausbezahlt worden seien (Urk. 7/50). Auf Einsprache vom 25. Oktober 2005 hin (Urk. 7/51) hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 30. September 2005 auf und ersetzte sie durch diejenige vom 22. November 2005. Die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2004 wurde nun damit begründet, dass kein Anspruch bestehe, weil der Beschwerdeführer auch nach der Schliessung der bisherigen Betriebsstätte der B.___ AG - vorliegend das Restaurant A.___ - faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe und zudem der Lohnfluss nicht bewiesen werden könne (Urk. 7/62). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 teilte die B.___ AG dem Handelsregisteramt mit, sie sende in der Beilage das Rücktrittsschreiben eines Verwaltungsratsmitgliedes, wobei zu beachten sei, dass der Rücktritt bereits per 1. November 2004 erfolgt sei. Weil damals Verkaufsverhandlungen über die AG im Gange gewesen seien, sei auf die Weiterleitung an das Handelsregisteramt verzichtet worden. Als Beilage wurde das Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers bezeichnet (Urk. 3/2). Dieses liegt indessen nicht in den Akten. Am 20. Dezember 2005 wurden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) das neue Domizil der B.___ AG, das Ausscheiden des Beschwerdeführers als Mitglied mit Einzelunterschrift (aus dem Verwaltungsrat) sowie D.___ neu als Mitglied mit Einzelunterschrift publiziert (www.zefix.ch, Urk. 3/3).
4. Soweit die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. November 2004 verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
4.1 Die Rechtsprechung des EVG zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, welche sich zwar in erster Linie auf die Kurzarbeitsentschädigung bezieht, wobei das EVG in BGE 123 V 236 Erw. 7 die dazu ergangene Rechtsprechung auch auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, analog anwendbar erklärte (was vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestritten wird [Urk. 1 S. 10 und S. 12]), zielt nämlich darauf ab, nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen.
4.2 Die Möglichkeit, die gesetzliche Vorgabe in rechtsmissbräuchlicher Weise zu umgehen, setzt unter anderem im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb das Zusammenfallen der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendeneigenschaft voraus. Dies geschieht, wenn der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung in derjenigen Unternehmung inne hat, von der er ganz oder teilweise entlassen wurde (AM/ALV-Praxis 2003/4 des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Blatt 4/1), was mithin auf den Beschwerdeführer zutrifft. Ausschlaggebend für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung ist das definitive effektive Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers aus dieser Position. Darunter fällt beispielsweise die definitive Schliessung, das heisst die Auflösung (Liquidation) des Betriebes. Massgebendes Kriterium für das definitive Ausscheiden ist, dass die Einflussnahme auf den Geschäftsgang ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist (erwähnte AM/ALV-Praxis des seco 2003/4).
4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach der Kündigung seiner Geschäftsführertätigkeit im Hotel A.___ keinen Einfluss mehr auf die B.___ AG genommen, kann nicht bestätigt werden. Zunächst ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung der mitarbeitenden Verwaltungsräte oder der geschäftsführenden Gesellschafter, wie dies der Beschwerdeführer bis zur Publikation seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat der B.___ AG war, bereits von Gesetzes wegen (Art. 716 und 717 des Obligationenrechts [OR]). In Bezug auf das Ausscheiden aus dieser Position kommt zudem dem Handelsregistereintrag und dessen Löschung erhebliche Bedeutung zu. Denn erst mit der Löschung ist nach aussen hin für Dritte unmissverständlich kundgetan, dass die betreffende Person definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist und all jene Eigenschaften verloren hat, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten (Urteil des EVG vom 8. Juni 2004 in Sachen K., C 110/03, Erw. 2.1; vgl. auch Urteil des EVG vom 27. Juli 2005 in Sachen E., C 94/05, Erw. 2.2 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Präsident des Verwaltungsrates, D.___, habe sein Rücktrittsschreiben aus dem Verwaltungsrat vom 12. Dezember 2004 rückwirkend per 1. November 2004 aus Kostengründen nicht an das Handelsregisteramt weitergeleitet, und er selber habe keine Veranlassung gehabt, die Weiterleitung zu überprüfen (Urk. 1 S. 8), ist daher unbehelflich. Gemäss Art. 25a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) hätte der Beschwerdeführer überdies, wenn die B.___ AG sein Ausscheiden nicht gemeldet hätte, innert 30 Tagen nach dem Ausscheiden die Löschung beim Handelsregisteramt selber anmelden können. Wenn ihm daran gelegen hätte und er allenfalls, aufgrund der Behauptung, der Präsident des Verwaltungsrates habe die beherrschende Stellung in der Unternehmung inne gehabt (Urk. 1 S. 9), Zweifel an der Weiterleitung hätte haben müssen, hätte der Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt nachfragen müssen. Weil die Meldung des Rücktritts des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat bis zum 8. Dezember 2005 unterlassen worden war, steht fest, dass die Eintragung des Beschwerdeführers erst mit der Publikation im SHAB vom 20. Dezember 2005 im Handelsregister gelöscht worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte er die arbeitgeberähnliche Stellung verloren, wie dies in Randziffer (Rz) B34 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 (KS-ALE) ausgeführt wird (vgl. Urk. 1 S. 10).
4.4 In Rz 35 des erwähnten Kreisschreibens führt das seco mögliche Konstellationen einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Alleinaktionären, Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, bei verkürzten Arbeitszeiten von Gesellschaftern einer GmbH, bei Angestellten in der Einzelunternehmung des Ehegatten, bei Geschäftsführern einer GmbH, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie bei Liquidatoren auf. Zur Problematik des Geschäftsführers einer GmbH - was auch auf die AG zutrifft - hält das Kreisschreiben fest, eine versicherte Person, die ihre Stelle in einer GmbH aufgebe, jedoch ihre Organstellung als Geschäftsführer beibehalte, habe eine arbeitgeberähnliche Funktion im Betrieb inne und könne die Entscheidungen der GmbH weiterhin bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, dass sämtliches Inventar veräussert worden und die Unternehmung inaktiv sei. Infolge ihrer Funktion als massgebliches Organ der GmbH sei es der versicherten Person unbenommen, den Betrieb der nach wie vor bestehenden Unternehmung wieder zu aktivieren. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer nurmehr im Besitze einer Aktie gewesen ist (Urk. 1 S. 9 und Urk. 15 S. 3) und D.___ der eigentliche Beherrscher der Unternehmung gewesen sein soll (Urk. 1 S. 13), ändert daran nichts. Auch der Vergleich mit einem "normalen" Arbeitsnehmer (vgl. Urk. 1 S. 14) hinkt insofern, als der sehr weite Gesellschaftszweck der B.___ AG es dieser - auch nach Kündigung des Mietvertrages im Hotel A.___ - ermöglicht hätte, anderswo einen Hotel- und Gastronomiebetrieb zu führen, wo der Beschwerdeführer weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrates unselbständig erwerbend hätte tätig sein können.
4.5 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Rechtsprechung des EVG zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG findet nach wie vor Anwendung, was der Blick auf die Entscheidsammlung des EVG zeigt (vgl. ARV 2003 Nr. 28 S 184 ff.; Urteil vom 15. März 2006 in Sachen S., C 278/05, Erw. 2.1 ff. und für Liquidationsverhältnisse [Urteil vom 10. Februar 2005 in Sachen F., C 295/03, Erw. 3.4, welches sich auf ARV 2002 Nr. 28 S. 184 Erw. 3 abstützt; Entscheid des EVG vom 11. Juli 2005 in Sachen B., C 51/05, Erw. 2.1 ff.; Urteil vom 12. September 2005 in Sachen G., C 131/05, Erw. 2]). Der Beschwerdeführer vermag keinen überzeugenden Grund geltend zu machen, weshalb in seinem Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte.
5.
5.1 In ihrer substituierten Begründung wies die Beschwerdegegnerin überdies darauf hin, dass im Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 13 Abs. 1 AVIG) zweifelhaft ist, ob diese vorliegt (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2), nachdem sowohl der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/74) als auch das Schreiben der Ausgleichskasse GastroSocial vom 6. Januar 2006, wo von nachträglich ausbezahlen Verwaltungsratshonoraren für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2004 die Rede ist (Urk. 16), eine andere Sprache sprechen. Es trifft zwar zu, dass das EVG in BGE 131 V 444 Erw. 3 festhielt, dass seine bisherige Praxis zum Nachweis der Beitragszeit nicht in dem Sinne zu verstehen sei, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht sei. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit sei nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten grundsätzlich die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das EVG wies indessen auch darauf hin, dass diese Tätigkeit - zur Verhinderung von Missbräuchen - hinreichend überprüfbar sein müsse (ARV 2001 S. 143 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. Urteil des EVG vom 16. Januar 2006 in Sachen L., C 128/05, Erw. 3).
5.2 Widersprüchlich ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die effektive Geschäftsführung inne gehabt haben soll, sondern D.___, er aus dieser subalternen Position indessen gemäss den Lohnabrechnungen im Jahr 2004 (Urk. 7/71 und Urk. 7/73) einen Monatslohn von Fr. 10'000.--, beziehungsweise von Januar bis Oktober 2004 ein Salär von total Fr. 100'000.-- brutto erhalten haben soll. Es liegen zwar zahlreiche Auszahlungsbelege im Recht, welche Barbezüge des Beschwerdeführers nachweisen sollen (Urk. 7/54-7/61). Sie belegen indessen in keiner Weise, ob und in welcher Höhe von der B.___ AG oder von D.___ Lohn an den Beschwerdeführer geflossen ist. In Bezug auf die angeblich einbezahlten Sozialversicherungsabgaben deutet die Belastungsanzeige der UBS vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/54) lediglich darauf hin, dass an die Alpina Versicherungen AG Überweisungen stattgefunden haben, welche gemäss dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" des Beschwerdeführers die zuständige Krankentaggeldversicherung gewesen sein soll (Urk. 7/9). Weil sich die Einzahlung auf das Jahr 2003 bezieht und die Lohnliste des Hotel A.___ zudem diverse Arbeitnehmende enthält (Urk. 7/25), ist auch die Einzahlung an diese Versicherung kein Indiz für die behauptete beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG. Ebenso verhält es sich mit den angeblich für den Beschwerdeführer einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen an die GastroSocial (Urk. 7/28). Diese Schlussabrechnung beinhaltet lediglich eine Gesamtlohnsumme nicht jedoch die Namen der Lohnempfänger. Sodann ist auch das Schreiben von D.___ vom 28. August 2005 (Urk. 7/68) widersprüchlich. Hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 effektiv den geltend gemachten Lohn bezogen, wäre die Anmeldung gegenüber der beruflichen Vorsorge zwingend gewesen, unabhängig davon, ob das Pachtverhältnis nach Abschluss der Buchhaltung bereits aufgelösst war. Weiterungen im Sinne der beantragten Zeugeneinvernahmen, die Einholung eines neuen IK-Auszuges sowie die Berücksichtigung der Steuerunterlagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 17 und Urk. 15 S. 6 ff.) erübrigen sich, da die Beschwerde nicht wegen des strittigen Lohnflusses, sondern aus den in Erw. 4 aufgeführten Gründen abzuweisen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2004 mangels Löschung seiner arbeitgeberähnlichen Stellung im Handelsregister in Bezug auf die B.___ AG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).