AL.2006.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 27. Dezember 2005 stellte der 1950 geborene H.___ nach dem 2. November 2005 (Urk. 8/I/1) und dem 28. November 2003 (Urk. 8/III/2) erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2005 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 lehnte die Arbeitslosenkasse Unia seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab (Urk. 7/I/3). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2006 Einsprache (Urk. 7/I/3), welche die Kasse am 9. Februar 2006 abwies (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___ am 15. Februar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Bejahung seiner Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Am 24. März 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. März 2006 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 AVIG ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (BGE 113 V 352; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 12. September 2005, C 247/04).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.  einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.  Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.   eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
         Beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).
        
2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Während sie geltend macht, die ausgewiesene achtmonatige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der nachgereichte Beschäftigungsnachweis für den Monat Dezember 2005 würden nicht ausreichen, um in den Genuss des Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu gelangen beziehungsweise die Mindestbeitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 2), stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei in den letzten eineinhalb Jahren arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer meldete sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle wegen Umstrukturierung am 28. November 2003 (Urk. 8/III/5) per 30. November 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 8/III/2), worauf ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2005 eröffnet wurde (Urk. 8/IX/1). Am 13. Mai 2004 unterzeichnete er einen Dienstvertrag mit der A.___. Danach wurde mit ihm zunächst ein auf zwei Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und ab dem 1. Juli 2004 eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Zu einer Festanstellung kam es in der Folge jedoch nicht (Urk. 8/II/10). Den Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2004 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Stundenlohn entschädigt wurde (Urk. 8/II/9). Am 12. Oktober 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos auf (Urk. 8/II/2 und Urk. 8/II/10). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer, welcher sich am 18. Oktober 2004 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 8/II/7), ab dem 12. Oktober 2004 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 8/II/2). Vom 11. bis zum 23. Oktober beziehungsweise bis zum 2. Dezember 2005 war der Beschwerdeführer bei der B.___ beschäftigt (Urk. 8/I/4-5). Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Dezember 2005 (Urk. 7/II/1) wurde ihm eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2007 eröffnet (Urk. 7/I/1). In der ablehnenden Verfügung vom 4. Januar 2006 führte die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht die Beschäftigung bei der A.___ vom 1. Mai bis zum 12. Oktober 2004 sowie diejenige bei der B.___ vom 11. Oktober bis zum 30. November 2005 (Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit) an, was 7.073 Monate ergibt (Urk. 7/I/4). Mit dieser Beitragszeit vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht zu erfüllen.
3.2     Dasselbe gilt für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Der Beschwerdeführer legte das ärztliche Zeugnis vom 28. Dezember 2005 (Urk. 3/1) sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 2. Februar 2006 (Urk. 3/2), beide ausgestellt von C.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin, ins Recht. Das Arztzeugnis, indes ohne Hinweis auf den Grund der Erkrankung, weist eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 aus (Urk. 3/1). Dass es sich trotz schlechter Lesbarkeit des Zeugnisses um diesen Zeitraum handeln muss, bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Einspracheschrift vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/I/3) und in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/II/1). Der ärztlichen Bescheinigung ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Erkrankung leide, welche dazu führe, dass er phasenweise Termine vergesse, was im November und Dezember 2005 der Fall gewesen sei (Urk. 3/2). Inwieweit er aus diesen ärztlichen Zeugnissen eine eineinhalbjährige Arbeitsunfähigkeit herleiten will, bleibt unerklärlich. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt, geht doch aus anderen Aktenstücken des Beschwerdeführers hervor, dass er es mit den Daten nicht so genau nimmt. So dauerte beispielsweise sein Arbeitsverhältnis mit der A.___ gemäss seiner Anmeldung vom 2. November 2005 zum Leistungsbezug vom 1. Mai bis zum 30. September 2004 (Urk. 8/I/1). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, was er in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug gemacht habe, gab er überdies an, er habe aus gesundheitlichen Gründen vom 1. Februar bis zum 30. September 2005 nicht arbeiten können (Urk. 8/I/8-9).
3.3     Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, dass versicherte Personen beispielsweise wegen Krankheit mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Mit der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf diesen Befreiungsgrund berufen. Der Beschwerdeführer könnte auch nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, die Zeit der Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten und diejenige der Erbringung der Beitragszeit durch geleistete Arbeit von hier rund 7 Monaten seien zu addieren. Anlässlich der Neufassung von Art. 13 Abs. 1 AVIG auf den 1. Juli 2003 hielt der Gesetzgeber nämlich am bisherigen Konzept (Trennung von Art. 13 und 14 AVIG) fest, obgleich er die 12monatige Mindestbeitragszeit nun zum allgemeinen (nicht erst bei einer zweiten Rahmenfrist) zu beachtenden Anspruchserfordernis gemacht hat. Er bestätigte somit im Rahmen der Revision, in Kenntnis einer zur alten Regelung ergangenen Rechtsprechung, eine bestimmte Konzeption (Subsidiarität der Befreiungstatbestandsregelung nach Art. 14 AVIG im Vergleich zur Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. April 2004, C 106/03, Erw. 2 und 3.2). Mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestandes und wegen einer ungenügenden Beitragszeit verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2005 somit zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).