Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
Ferrachstrasse 35, Postfach 156,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1967, war vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Förster/Forstwart bei der A.___ in Nicaragua, tätig (Urk. 3/2, Urk. 7/4 Ziff. 1.4, Urk. 7/3 Ziff. 1-3). Vom 2. Februar bis 20. Juni 2005 war er als Kurzzeit-Experte bei der B.___ GmbH, wiederum in Nicaragua, beschäftigt (Urk. 3/3). Am 6. September 2005 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 7/6) und stellte am 9. September 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. September 2005 (Urk. 7/1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 29. September 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes, AVIZO, einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes (Urk. 3/1).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 29. September 2005 am 13. Oktober 2005 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (vgl. Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 8 Abs. 1 lit. a-g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem in der Schweiz wohnt und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c und e).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1).
Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten ausserhalb des EU/ EFTA-Raumes werden nicht angerechnet (Rz B119 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, KS-ALE).
1.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Da Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG als weitere Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung die Erfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG nennt, beginnt die Rahmenfrist zur Erfüllung der Beitragszeit frühestens zwei Jahre vor jenem Tag zu laufen, an welchem sich die versicherte Person zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt meldet (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG; lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG), des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sowie Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVIG).
2. Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 6. September 2005. Für die Berechtigung ist unter anderem vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit gemäss der gesetzlichen Regelung erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2005 damit, nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft seco könne die in Nicaragua unter österreichischer Leitung geleistete Arbeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Da der Beschwerdeführer auch sonst keine weiteren Beitragszeiten in der Schweiz nachweisen könne, betrage diese lediglich 11,793 Monate und liege damit unter der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, aufgrund seiner über ein Jahr andauernden Arbeitstätigkeit ausserhalb eines EU/EFTA-Staats sei er anspruchsberechtigt. Er sei von Januar 2000 bis Juli 2006 (richtig wohl: 2005) in der Entwicklungszusammenarbeit tätig gewesen. Die Firma Interteam habe den Vertrag im Oktober 2004 unter der neuen Projektführung nicht verlängern wollen. Nach einem Heimaturlaub von November 2004 bis Januar 2005 habe er - unter der neuen österreichischen Führung - am selben Projekt weiter gearbeitet (Urk. 1 S. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 6. September 2005 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 7/6) und am 9. September 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. September 2005 erhoben (Urk. 7/1 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 6. September 2003 bis 5. September 2005 (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 Für die Erfüllung der Beitragszeit wären dem Beschwerdeführer die in diese Rahmenfrist (6. September 2003 bis 5. September 2005) fallenden Beschäftigungen anzurechnen. Dieser kann in dieser Zeit keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen und die in Nicaragua ausgeübte Tätigkeit kann ihm nicht als Beitragszeit angerechnet werden (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 1) kann daher auch seine Mitarbeit am Entwicklungszusammenarbeitsprojekt unter schweizerischer Leitung keine Berücksichtigung finden.
4.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit während eines Jahres befreit sind Schweizer, die nach über einem Jahr aus einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der EFTA liegt, in die Schweiz zurückkehren, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2004 bei der Interteam (Urk. 7/3 Ziff. 2-3) und vom 2. Februar bis 20. Juni 2005 bei der Cooperación Austriatica para el Desarrollo, Institut für Projektplanung GmbH (Urk. 3/3), in Nicaragua tätig. Demnach können ihm für die Beitragszeit als volle Beitragsmonate die Monate Oktober 2003 bis August 2004 und März bis Mai 2005 (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), mithin insgesamt 14 Monate und für den nicht vollen Kalendermonat September 2003 24 Tage, für den nicht vollen Kalendermonat Februar 2005 27 Tage und für den nicht vollen Kalendermonat Juni 2005 20 Tage, mithin zusammen 2 Monate und 11 Tage (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AVIV) angerechnet werden. Damit weist der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist eine Beschäftigung im Ausland ausserhalb des EU/EFTA-Raumes von insgesamt 16 Monaten und 10 Tagen aus und erfüllt klarerweise die Voraussetzung einer Beschäftigung im Ausland von mindestens einem Jahr. Aufgrund des Auslandaufenthaltes und der nachgewiesenen dortigen Beschäftigung im genannten Umfang liegt beim Beschwerdeführer ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG vor.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit seines Aufenthaltes in Nicaragua aufgrund seiner dortigen Beschäftigung von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes, AVIZO, vom 9. Februar 2006 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).