AL.2006.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
G.___
Stapferstrasse 19, 8006 Zürich
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner






Sachverhalt:
1.       Am 14. April 2004 meldete sich der 1980 geborene G.___ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 9/15), nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der F.___ GmbH, Zürich, auf Ende April 2004
         gekündigt worden war (Urk. 9/16 und Urk. 9/17/12). Im Antrag gab er an, im Umfang einer Vollzeitstelle Arbeit zu suchen (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), an welches die Arbeitslosenkasse Unia den Fall zum Entscheid überwiesen hatte (Urk. 9/3), die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2005 im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %. Es führte dazu aus, aufgrund der Unterlagen sei erstellt, dass er sich lediglich im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gehalten habe (Urk. 9/2). Dagegen erhob dieser am 14. November 2005 Einsprache (Urk. 9/1). Am 9. Februar 2006 sistierte die Arbeitslosenkasse das Verfahren bezüglich der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung (Einsprache vom 27. Januar 2006 gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. Januar 2006) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 9/26). Das AWA wies die Einsprache am 13. Februar 2006 ab (Urk. 5).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob G.___ am 12. März 2006 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 2. April 2006 verbesserte (Urk. 4). Er beantragte, es sei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2005 auf 100 % festzusetzen, und von der Rückforderung von Fr. 13'808.50 sei abzusehen (Urk. 4). Am 19. Mai 2006 (Urk. 8) ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung zu verzichten (Urk. 4). Nachdem diesbezüglich kein Einspracheentscheid vorliegt, die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Februar 2006 das Einspracheverfahren gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. Januar 2006 bis zum rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Vermittlungsfähigkeit sistierte, fehlt es im Zusammenhang mit der Rückforderung an einem Anfechtungsgegenstand. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).Die Frage der Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich - wie es im Sozialversicherungsrecht die Regel ist - prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Art. 31 Abs. 2 ATSG). Zu melden sind künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen (vgl. BGE 122 V 23). Die Frage, ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob bei den Versicherten eine Meldepflicht besteht, ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person oder Stelle zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 31 ATSG Rz 8, 10). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (BGE 112 V 10 Erw. 2a).
2.3.2   Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen. Wer zu den meldepflichtigen Personen oder Stellen gehört, beurteilt sich nach dem Kriterium der Beteiligung an der Durchführung der Sozialversicherung (Kieser, a.a.O., Art. 31 ATSG Rz 21). Die Aufgabenteilung zwischen den Arbeitslosenkassen, den kantonalen Amtsstellen und den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist in Art. 81, 85 und 85b AVIG geregelt. Während die Arbeitslosenkassen in erster Linie die Anspruchsberechtigung abklären und die Leistungen ausrichten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und c), beraten die kantonalen Amtsstellen die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln. Sie klären ebenfalls die Anspruchsberechtigung ab und entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und überprüfen die Vermittelbarkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. a-d). Zudem haben die Kantone RAV einzurichten, wobei sie diesen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen können (Art. 85b AVIG).
2.3.3   Die mit Art. 31 ATSG einhergehende Ausweitung des Kreises der Meldepflicht einer Personen und Stellen bringt mit sich, dass von einer Sachverhaltsänderung bei verschiedenen Meldepflichtigen Kenntnis bestehen kann, wobei keine Rangfolge der Meldepflicht besteht. Es kann somit aus der Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Folgerungen für das Bestehen der sonstigen Meldepflichten gezogen werden. So wird etwa die leistungsbeziehende Person nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (Kieser, a.a.O., Art. 31 ATSG Rz 22).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2005 im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % statt lediglich von 50 %.
3.1     Zur Begründung seines Einspracheentscheides bringt der Beschwerdegegner insbesondere vor, anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer beim RAV unterschriftlich bestätigt, sich im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung als (Hilfs-)Produzent der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Version habe er gegenüber dem RAV nie geändert. Zudem gehe aus dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 1. Juli 2004 hervor, dass der Beschwerdeführer, obwohl er auch Vollzeitstellen gesucht habe, weiterhin zu 50 % habe angemeldet bleiben wollen. Ausserdem sei er seit dem 1. September 2003 an der Universität Zürich immatrikuliert gewesen und habe das Studium der F.___ ab dem 1. April 2005 definitiv aufgenommen (Urk. 5 S. 3 f.).
3.2     Dem hält der Beschwerdeführer in erster Linie entgegen, er habe sich stets als zu 100 % der Arbeitsvermittlung Angemeldeter betrachtet und die Verpflichtungen entsprechend erfüllt. Dass das RAV und die Arbeitslosenkasse unterschiedlich über seine Anmeldung informiert gewesen seien, sollte ihm nicht zu Last gelegt werden. Er sei sich unsicher gewesen über seine (berufliche) Zukunft. Zudem träfen die Ausführungen im Einspracheentscheid bezüglich des Gesprächs vom 1. Juli 2004, des Vorlesungsbesuchs an der Universität, der Arbeitsbemühungen sowie der Filmproduktion nicht zu (Urk. 4).
3.3
3.3.1   Ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. April 2004 zunächst das entsprechende Kreuz bei "Teilzeit" setzte, dieses anschliessend durchstrich und auf "Vollzeit" änderte (Urk. 9/15). Zur Begründung führte er aus, er habe das Formular bereits vorher (vor dem 17. April 2005 [richtig: 2004]) ausgefüllt und nach dem Entscheid, 100 % Arbeit zu suchen, "Teilzeit" durchgestrichen und durch "Vollzeit" ersetzt (Urk. 9/1/1). Ebenso unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 8. April 2004 gegenüber dem RAV unterschriftlich bestätigte, im Umfang einzelner Tage, 50 % Arbeit zu suchen (Urk. 9/6) und er sodann Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Ausfalls einer Vollzeitbeschäftigung erhielt (Urk. 9/27). Zur Diskrepanz bringt der Beschwerdeführer vor, er sei sich nicht klar gewesen über seine Zukunft (Urk. 4), Anfang April 2004 sei noch zur Diskussion gestanden, ob er nebenbei studieren wolle. Er habe dies indessen sehr bald ausgeschlossen. Er habe sich einige Wochen Zeit gelassen mit dem Entscheid. Bald sei klar gewesen, dass er die praktische Arbeit vorziehe. Er habe dies Frau B.___ vom RAV beim zweiten Gespräch mitgeteilt (Urk. 9/4 S. 1). Seinen Entscheid habe er nicht beiden Institutionen (RAV und Arbeitslosenkasse) mitgeteilt, sodass das Missverständnis entstanden sei. Die Stellen hätten sich aber verständigen sollen (Urk. 4).
3.3.2   Insgesamt stehen somit die vom Beschwerdeführer verursachten Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der gesuchten Beschäftigung dem Erfordernis einer allfälligen Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Informationen zwischen der Arbeitslosenkasse und dem RAV gegenüber. Aus den Akten geht hervor, dass die Kasse erst Mitte August 2005 von den Differenzen Kenntnis erhielt, als sie in den Besitz der Immatrikulationsbestätigung der Universität Zürich gelangte (Urk. 9/7), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2003 im Grundstudium F.___ eingeschrieben ist (Urk. 9/9).
3.3.3   Für die Version, dass der Beschwerdeführer trotz der Deklaration in der Anmeldung zum Leistungsbezug im Rahmen einer Vollzeitanstellung weiterhin bloss im Umfang einer 50%-Stelle eine Anstellung suchte und damit die Unklarheiten zwischen der Arbeitslosenkasse und dem RAV selber zu verantworten hat, spricht Folgendes: Zunächst weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin (Urk. 5 S. 3), dass sich im Protokoll des Beratungsgesprächs mit der RAV-Beraterin kein Hinweis darauf findet, dass ihr der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen (Urk. 9/4) - seinen Gesinnungswandel mitgeteilt hatte. Aus dem Erstgespräch vom 15. April 2004 geht hervor, dass er angab, Filmproduzent zu sein, nebenberuflich an der Universität zu studieren und sportlich engagiert zu sein. Er könne sich nicht festlegen, er verfüge weiterhin über Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin. Er erhebe ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung von 50 %, diskutiere dies jedoch noch mit der Kasse. Dem Beratungsgespräch vom 1. Juli 2004 kann entnommen werden, dass aus dem Zwischenverdienst bei der ehemaligen Arbeitgeberin nichts geworden sei, er habe sich indessen bei der Konkurrenz beworben. Er bleibe weiterhin zu 50 % angemeldet, obwohl er eigentlich eine 100%-Stelle suche. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer eigene Produktionen erstelle, unter anderem im August 2004 einen Demofilm zu Bewerbungszwecken (Urk. 9/28). Hinweise, dass B.___ die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgetreu notiert beziehungsweise etwas hineininterpretiert hat, wie der Beschwerdeführer ausführt (Urk. 4 S. 2), sind nicht ersichtlich. Die RAV-Beraterin machte sich nämlich Notizen darüber, was, falls sich der Beschwerdeführer zu 100 % melde, noch zu klären sei, insbesondere der Studienplan der Universität sowie das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/28). Eine Veranlassung dafür, diese Abklärungen zu tätigen, bestand für die Beraterin in der Folge nicht, gab der Beschwerdeführer ihr gegenüber am 5. Oktober 2004 doch an, der Demofilm sei fast fertig geschnitten und werde gut. Es sei die Vermarktung geplant und er hoffe, von Anfragen überhäuft zu werden. Im Gespräch vom 23. November 2004 äusserte er seine Zufriedenheit über den Standortbestimmungskurs. Sein Ziel sei ein Praktikum oder eine Stelle als Produzent, im Film- und Fotobereich oder als Assistent/Berater für Banken, Versicherungen oder Unternehmensberatungen (Urk. 9/27). Dass die RAV-Beraterin angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als Student immatrikuliert war, er unbedingt als Produzent in der Filmbranche arbeiten wollte - Stellen, zu denen man nicht mittels einer Bewerbung kommt, wie er selber ausführt und was die Beraterin gewusst haben soll (Urk. 4 S. 2 und Urk. 9/5) -, dass er hoffte, wieder bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin oder der Konkurrenz unterzukommen (die E-Mail-Adresse bei der ehemaligen Arbeitgeberin war Ende Juni 2004 noch aktiv [Urk. 9/11/5-6]) und angesichts der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen, wo jeweils regelmässig sowohl das Feld "Vollzeitbeschäftigung" als auch dasjenige mit "Teilzeitbeschäftigung" angekreuzt waren (Urk. 9/ 12/1-12) sowie der schriftlichen Bewerbungen bei C.___, bei D.___ und E.___ (Urk. 9/11/1-6) keine Veranlassung sah, die Angaben in der unterschriebenen Anmeldebestätigung in Zweifel zu ziehen und allenfalls mit der Arbeitslosenkasse Kontakt aufzunehmen, ist nachvollziehbar. Nachdem also aufgrund der Akten der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV konstant seine Bereitschaft erklärt hat, Arbeit im Umfange von (bloss) 50 % anzunehmen, ist er darauf zu behaften und die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen.
3.3.4   Im Übrigen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beurteilung des Beschwerdegegners, der aufgrund des Studiums des Beschwerdeführers und dessen Bewerbungen aufs Geratewohl dessen Vermittlungsbereitschaft im Rahmen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % festsetzte (Urk. 5 S. 3), nicht überzeugend. Danach soll der Beschwerdeführer die Vorlesungen nicht in der Absicht besucht haben, zu studieren, sondern um Kontakte zu Bekannten und Freunden zu pflegen. Sodann laufe der Abschluss eines Arbeitsvertrages im Produzentenmarkt mehrheitlich über persönliche Kontakte, sodass "auf gut Glück" missverstanden werden könne. Die Filmproduktion habe im Zusammenhang mit der Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit gestanden (Urk. 1 und Urk. 4). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2005 (nahtlos) das Studium aufnehmen konnte, lässt angesichts der Organisation des Studiums, welches beispielsweise den Besuch von Bachelorveranstaltungen an eine Mindestpunktzahl aus dem ersten Assessment-Jahr knüpft, Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers aufkommen, das Grundstudium sei so ausgerichtet, dass die Studierenden selber entscheide könnten, wann sie wie viele Prüfungen ablegten (Urk. 9/4 S. 3). Zudem gab er an, sich autodidaktisch das G.___ Grundwissen angeeignet zu haben (Urk. 4 S. 2), was ebenfalls mit einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 100 % kollidiert. Das AWA hat daher auch angesichts dieser Umstände den anrechenbaren Arbeitsausfall zu Recht auf 50 % festgesetzt.
         Daran ändert nichts, dass das Formular "Angaben der versicherten Person" keine Frage nach dem Umfang der gesuchten Tätigkeit enthält und der Beschwerdeführer ankreuzte, er suche im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat (Urk. 9/1/2 und Urk. 9/25/1-11). Daraus und aus dem Hinweis, es erscheine unlogisch, dass er sich auf Vollzeitstellen beworben habe, wenn er nur zu 50 % angemeldet gewesen sei (Urk. 9/1/2), kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beraterin bei RAV akzeptierte seine - fast ausschliesslich - telefonischen Bewerbungen zwar (Urk. 9/28). Mit dem Ankreuzen beider Beschäftigungsgrade sind sie aber diesbezüglich nicht aussagekräftig (Urk. 9/12/1-12).
3.3.5   Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia 60731
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).