Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 2. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 8/4) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2) - einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2005 abgelehnt hat, da sie weder die Beitragszeit erfüllt habe noch ein Befreiungsgrund vorliege (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 22. März 2006, mit welcher Rechtsanwältin Monica Della Vedova die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Entrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2005 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2006 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten,
nachdem das hiesige Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 mangels Gebotenheit abgewiesen hat (Urk. 13), das Bundesgericht diesen Entscheid in der Folge jedoch unter Bejahung der sachlichen Notwendigkeit oder Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung am 30. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat (Urk. 16), worauf dieses der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2007 in Bewilligung des Gesuchs vom 22. März 2006 Rechtsanwältin Monica Della Vedova als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt hat (Urk. 17);
in Erwägung, dass
eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wobei diese Regel nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG),
die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene Fälle vorgesehen ist, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist; es sich bei dieser Versichertengruppe um Personen handelt, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 124 f. Erw. 2a mit Hinweisen),
nach der Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 125 V 124 f. Erw. 2a mit Hinweisen), wobei ein solcher unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung vernünftigerweise bereits zu bejahen ist, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis);
in weiterer Erwägung, dass
feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der zweijährigem Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann,
jedoch umstritten ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Befreiungsgrund der Trennung oder Scheidung der Ehe von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
sich die 1962 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von zwei bei ihr lebenden Töchtern (geb. 1989 und 1991), am 3. August 2005 unter Hinweis auf die Trennung ihrer Ehe zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2005 angemeldet hat (Urk. 8/13),
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 1. Mai 2004 vereinbarten, per sofort getrennt zu leben, und sich letzterer verpflichtete, ersterer Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'500.-- (Fr. 1'500.-- für die Beschwerdeführerin und je Fr. 2'000.-- für die beiden Töchter) monatlich zu bezahlen (Urk. 8/6),
der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes "___" (Eheschutz) den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen verpflichtete, der Beschwerdeführerin für sie und die Kinder monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'358.-- (davon je Fr. 800.-- für die Kinder), zahlbar erstmals per 12. Januar 2005 zu entrichten (Urk. 8/30 S. 11),
aufgrund der Trennung der Ehe einer der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe gegeben ist; jedoch zu prüfen bleibt, ob die während der Ehe nicht erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin gezwungen war, aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Trennung eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
dies von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint wird, die Einkünfte der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'358.-- (Unterhaltsbeiträge) überstiegen die ihr aufgrund ihrer Ausbildung gemäss Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zustehende Pauschale von Fr. 2'214.-- (Urk. 2 S. 2, 8/4 S. 2),
die Beschwerdegegnerin dabei übersieht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Frage, nach welchen Gesichtspunkten sich der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG beurteilt, festgehalten hat, dass anstelle der Anwendung eines durch Einkommensgrenzen oder im voraus festgelegte Pauschalbeträge konkretisierten strikten Schematismus vielmehr zu prüfen sei, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht bestehe, wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen sei; davon auszugehen sei, dass der Entscheid zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruhe, wenn es sich ergebe, dass die versicherte Person nicht imstande sei, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, womit ein Befreiungsgrund gegeben sei; zu erwähnen bleibe, dass bei der Prüfung der Bedarfsseite nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen sei; die Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14 Abs. 2 AVIG vielmehr aufzeige, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten gehe und nicht um Aufwendungen, welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Juni 2005, C 266/04, Erw. 5.3.3 mit Hinweis auf ARV 2005 Nr. 2 S. 49 ff.),
aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt (Urk. 11 S. 2 und 7) und sich ihre Einkünfte (und die ihrer Töchter) auf den Lehrlingslohn der älteren Tochter (Fr. 892.90 im Jahr 2005; vgl. Urk. 8/12) sowie auf die vom Einzelrichter des Bezirkes "___" festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'358.--, also auf total Fr. 3'250.90 monatlich beschränken, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Unterhaltspflichten offensichtlich nicht nachkam (vgl. Urk. 1 S. 8 Erw. 4.2; Urk. 3/12), so dass die Familie von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt werden musste (Urk. 3/10, 3/12),
sich der finanzielle Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter gemäss Berechnung der Wohngemeinde auf Fr. 4'408.20 (Urk. 8/12) gemäss derjenigen des Einzelrichters des Bezirkes "___" auf Fr. 4'635.40 (Urk. 8/11 S. 9) beläuft, wobei offen gelassen werden kann, auf welchen Wert abzustellen ist,
aufgrund der Gegenüberstellung der verfügbaren Einkünfte und des finanziellen Bedarfs ohnehin offensichtlich ist, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter ohne ein eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht gedeckt ist, weshalb ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen ist,
zu beachten gilt, dass das Gesetz die Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG); dies Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung ist, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb); dabei der Zeitpunkt massgebend ist, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt (vgl. BGE 125 V 124 Erw. 2a),
die wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten mit dem Entscheid des Einzelrichters des Bezirkes "___" vom 20. Juli 2005 per 12. Januar 2005 auf eine nicht mehr Existenz sichernde Höhe reduziert wurde (Urk. 3/11 S. 11) und sich die Beschwerdeführerin bereits im August 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete, weshalb die einjährige Frist von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG eingehalten ist (vgl. Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 4. August 2004, C 369/01 Erw. 3.3); die Trennung somit kausal für die versuchte Arbeitsaufnahme ist,
aufgrund des Gesagten ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin ab 20. Juli 2005 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
Rechtsanwalt Massimo Aliotta am 3. April 2007 mitteilte, dass Rechtsanwältin Monica Della Vedova nicht mehr in seinem Anwaltsbüro tätig sei, weshalb das vorliegende Verfahren durch seine Person weiter betreut werde (Urk. 18),
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht), die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt wird,
der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt mit Honorarnote vom 3. April 2007 (Urk. 19) einen Aufwand von insgesamt 7.17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 43.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend machte; der geltend gemachte zeitliche Aufwand in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint; dies bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 1'588.55 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und ab 20. Juli 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'588.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).