Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00109
AL.2006.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 17. Mai 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Schweizerischer Beobachter
Rechtsanwältin Laurence Eigenmann
Förrlibuckstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (Urk. 11/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 - (Urk. 2) den versicherten Verdienst von A.___ auf Fr. 2'167.-- festgesetzt hat,
         nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 23. März 2006, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 31. Mai 2006 und die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 5'384.-- beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde ("im Sinne des Urteils vom 23.2.06 AL.2005.00580) schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. April 2006 (Urk. 10) sowie in die übrigen Akten;

         in Erwägung, dass
         Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, gemäss Art. 41b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder haben,
         die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert wird; sie nicht verlängert wird, wenn während ihrer Dauer genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachgewiesen werden kann (Art. 41b Abs. 2 AVIV),
         die verlängerte Rahmenfrist durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt wird, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind (Art. 41b Abs. 3 AVIV);

         in weiterer Erwägung, dass
         sich die im Mai 1942 geborene Beschwerdeführerin am 20. November 2003 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 3/4) und ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob,
         die Kasse in Anwendung von Art. 41b Abs. 2 AVIV eine verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2006 eröffnete und den versicherten Verdienst auf Fr. 5'384.-- festsetzte (Urk. 11/10 ff.),
         die Beschwerdeführerin seit 1. März 2004 einer regelmässigen Zwischenverdiensttätigkeit bei der Stiftung B.___ nachging, wobei sie im Rahmen eines 20 %-Pensums ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'000.-- im Monat erzielte (Urk. 3/6),
         die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. Januar 2006 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete (1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) und den versicherten Verdienst neu auf Fr. 2'167.-- festsetzte (Urk. 11/6); die Kasse dies unter Hinweis auf Art. 41b Abs. 2 AVIV damit begründete, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2005) aufgrund des erzielten Zwischenverdienstes eine Beitragszeit von (mindestens) zwölf Monaten nachweisen könne,
         die Kasse einräumte, dass die angewandte Verordnungsbestimmung im Einzelfall zu einer Rechtsungleichheit führen könne, worüber jedoch das Gericht entscheiden müsse (Urk. 2),
         die Beschwerdeführerin denn auch geltend macht, die Regelung von Art. 41b AVIV sei gesetzes- und verfassungswidrig, soweit darin festgelegt werde, dass es keine Verlängerung der Rahmenfrist für jene Versicherten gebe, die nach Ablauf der ordentlichen Rahmenfrist genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachwiesen; die Beschwerdeführerin dementsprechend verlangt, dass die kritisierte Regelung nicht zur Anwendung gelange, ihr keine neue Rahmenfrist per 1. Dezember 2006 eröffnet werde und die Leistungen weiterhin auf Grundlage des bisherigen versicherten Verdienstes von Fr. 5'384.-- zu erbringen seien (Urk. 1 S. 6),
         das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil in Sachen A. vom 23. Februar 2006, AL.2005.00580, Art. 41b Abs. 2 Satz AVIV als gesetzeswidrig erachtet und ihm die Anwendung versagt hat, wobei es dies (in Erw. 3.5) im Wesentlichen wie folgt begründete:
         "... Die Absätze 2 und 3 von Art. 41b AVIV treffen nun insofern eine Unterscheidung zwischen den Versicherten, als derjenige, der am Stichtag nach Ablauf der erstmaligen zweijährigen Rahmenfrist genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist aufweist, im Regelfall schlechter gestellt wird, als derjenige, der die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erst nach Ablauf, mithin während der verlängerten Rahmenfrist erfüllt. Absatz 3 von Art. 41b AVIV bestimmt nämlich, dass die verlängerte Rahmenfrist nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs durch eine neue ersetzt wird. Damit kann dieser Versicherte allenfalls aufgrund eines erzielten Zwischenverdienstes nicht bezogene reguläre Taggelder (bis maximal 520 Taggelder; Art. 27 Abs. 2 AVIG) sowie die 120 (Art. 41b Abs. 1 AVIV) zusätzlichen Taggelder in der Höhe des bisherigen versicherten Verdienstes beziehen, ehe ihm eine neue Rahmenfrist mit mutmasslich tieferem Versicherten Verdienst eröffnet wird.
           Damit werden zwei Versicherte, von denen einer die Beitragszeit vor Ablauf der zweijährigen Frist und der andere die Beitragszeit erst nach Ablauf der zweijährigen Frist für den Leistungsbezug, mithin während der verlängerten Rahmenfrist erfüllt, ungleich gestellt, indem letzterer in den Genuss von mindestens 120 oder deutlich mehr Taggeldern aufgrund des bisherigen, mutmasslich höheren, versicherten Verdienstes kommt und dies, obwohl der andere zu einem früheren Zeitpunkt eine Beschäftigung oder eine Zwischenverdiensttätigkeit zur Erfüllung der Beitragszeit aufgenommen hat. ..."
         an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist; der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 dementsprechend aufzuheben und die Sache an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie die neu eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufhebe und die alte bis am 31. Mai 2006 laufende Rahmenfrist wieder eröffne unter Beibehaltung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 5'384.--,
         die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang zu verpflichten ist, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 28. Februar 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Kasse zurückgewiesen mit der Feststellung, dass die neu eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufzuheben und der Beschwerdeführerin die alte bis am 31. Mai 2006 laufende Rahmenfrist wieder zu eröffnen ist unter Beibehaltung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 5'384.--.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerischer Beobachter
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).