Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 18. Oktober 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Thomas Schlepfer
Heinrichstrasse 78,
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia
Stauffacherstrasse 60, Postfach 1272, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 13. Oktober 2005 stellte die 1970 geborene T.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia die Anspruchsberechtigung der Versicherten wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestandes (Urk. 11/5). Dagegen liess sie durch Thomas Schlepfer am 13. Februar 2006 Einsprache erheben (Urk. 11/3), welche die Arbeitslosenkasse am 23. Februar 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess T.___ Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei die Rahmenfrist ab dem 13. Oktober 2005 zu eröffnen (Urk. 1). Nach dreimaliger gerichtlicher Aufforderung (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 9) schickte die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht am 16. August 2006 die Akten. In der vorgängig am 4. August 2006 eingegangenen Beschwerdeantwort ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 16. August 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
1.3 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 131 V 280 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen mit der Begründung, vom 18. Dezember 2003 bis zum 17. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden. Der Anspruch habe auf der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegründet. Sie habe vom 18. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004 32 Taggelder bezogen und vom 13. Oktober bis zum 17. Dezember 2005 47. In der Periode dazwischen habe sie sich zu Weiterbildungs- und zu Ausbildungszwecken in A.___ und in den B.___ aufgehalten und daher für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei ausgeschlossen (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, sie wohne seit der Geburt in der Schweiz und sie habe auch während ihrer Studienaufenthalte ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Sie erfülle daher das Erfordernis der mindestens 10jährigen Wohndauer. Für eine Verweigerung der Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist fehle eine rechtliche Grundlage. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Berufung auf einen Befreiungsgrund innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht möglich sei, könne nicht zutreffen. Auch rechtfertige der Bezug von lediglich 32 Taggeldern nicht, ihr die übrigen 70 % vorzuenthalten. Zudem habe sie nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt, insbesondere habe es an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, nachdem sie sich weniger als zwei Monate der Arbeitsvermittlung zur Verfügung habe halten können und nicht bereit gewesen sei, das Regierungsstipendium einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu opfern (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erwarb am 15. Dezember 2003 erfolgreich das Lizentiat der C.___ der Universität Zürich (Urk. 11/21). Aufgrund ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (welche nicht in den Akten liegt) und in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG wurde ihr die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Dezember 2003 bis zum 17. Dezember 2005 eröffnet (Urk. 11/14). In der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004 bezog sie insgesamt 32 Taggelder (Urk. 2). Bereits vor dem Abschluss des Studiums wurde sie am 10. April 2003 von der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten darüber informiert, dass sie als Hauptkandidatin für ein Regierungsstipendium von fünf Monaten ab Februar 2004 an der Universität D.___ vorgeschlagen worden sei (Urk. 11/8). Gemäss ihren eigenen Angaben reiste sie am 8. Februar 2004 nach D.___ (Urk. 1). Am 22. April 2004 wurde sie von der E.___ in F.___ darüber informiert, dass diese Universität sie für das akademische Jahr 2004/2005 als Austauschstudentin ausgewählt habe (Urk. 11/10). Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz - anschliessend an den Studienaufenthalt in D.___ - begab sich die Beschwerdeführerin nach F.___, von wo sie im Oktober 2005 in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 1) und sich am 13. Oktober 2005 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (Urk. 11/16). In der Zeit vom 13. Oktober bis zum 17. Dezember 2005 bezog sie wiederum 47 Taggelder (Urk. 2).
3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt oder verlängert werden. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 477 Erw. 2a mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund der Beständigkeit der einmal eröffneten Rahmenfrist erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist streitig, sondern es gehe um die erste Rahmenfrist (Urk. 1 S. 3), als haltlos. Die Beschwerdegegnerin zahlte aufgrund des Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG wegen des Studiums der Beschwerdeführerin in der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit Taggelder aus, und zwar im Rahmen der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
3.3 Laut gesetzlicher Vorschrift gelten für den Fall, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung beansprucht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. Dies führt dazu, dass die vorangehende Rahmenfrist für den Leistungsbezug gleichzeitig auch die Rahmenfrist für die Beitragzeit für den neuen Anspruch bildet (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 121, Art. 9 N 28).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, um wiederum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer allfälligen neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Zeit vom 18. Dezember 2005 bis zum 17. Dezember 2007 zu erhalten, in der vorangegangenen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2005 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt haben müsste. Dass sie diese Voraussetzung erfüllt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In Anbetracht der Auslandaufenthalte von fast eineinhalb Jahren ist dies auch unwahrscheinlich angesichts der für allfällige Erwerbszwecke in der Schweiz zur Verfügung gestandenen Zeiträume vom 18. Dezember 2003 bis zum 8. Februar 2004 sowie von Juli bis Oktober 2004. Dass sie im Ausland gearbeitet hatte, macht sie überdies nicht geltend.
3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich stattdessen auf eine weitere Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aufgrund des Studienjahres in den B.___. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche sich im ablehnenden Einspracheentscheid beziehungsweise in der ablehnenden Verfügung auf die Ausführungen von Gerhards beruft, lässt sie entgegenhalten, für diese bestehe keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1 S. 2).
3.4.1 Gerhards hält in seinem Kommentar zu Art. 14 AVIG Folgendes fest: Innerhalb einer durch Berufung auf die Befreiungsregelung in Gang gesetzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist eine weitere, wiederholte Berufung auf die Befreiungsregelung ausgeschlossen, wenn der Versicherte nach einer gewissen Dauer des Taggeldbezuges mit einer Weiterbildung beginnt und diese noch vor Ablauf der Rahmenfrist abschliesst. Die einmal festgesetzte Höchstbezugsdauer am Anfang der Rahmenfrist bleibt unverändert. Sie kann allenfalls durch Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit erhöht werden (Gerhards, a.a.O., Art. 14 AVIG N 21).
3.4.2 Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG, der für die Tatbestände der Beitragsbefreiung eine mehr als zwölfmonatige Unmöglichkeit der Beitragserfüllung verlangt, setzt voraus, dass der Befreiungsgrund überprüfbar ist, beziehungsweise nachgewiesen werden muss. Dazu hat die Arbeitslosenkasse im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterlagen einzuverlangen (KS ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft und Arbeit [seco] vom Januar 2003 Rz B131). Nachdem über den Studienaufenthalt der Beschwerdeführerin in den B.___ einzig bekannt ist, dass sie für das akademische Jahr 2004/2005 ein Stipendium erhalten hatte (Urk. 11/7), indessen weder der Beginn noch das Ende der Studiendauer ausgewiesen sind, insbesondere keine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorliegt, wäre die Sache an sich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. Juni 2006, C 12/06, Erw. 3.2).
Weiterungen können hier indessen unterbleiben, nachdem die Beschwerde auch bei einem Nachweis einer mehr als zwölfmonatigen Ausbildung abgewiesen werden müsste.
3.5 Mit der Beschwerdeführerin ist zwar dafürzuhalten, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz noch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen ausdrücklich festhalten, dass innerhalb der durch die Berufung auf die Befreiungsregelung in Gang gesetzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine weitere, wiederholte Berufung auf die Befreiungsregelung ausgeschlossen ist (vgl. Urk. 1 S. 2). Dies gebieten indessen der Sinn und der Zweck der Befreiungstatbestände. Sie sollen bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen angesichts der fehlenden freiwilligen Versicherungsmöglichkeit auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz gewähren. Als Ausnahmeklausel sind sie grundsätzlich restriktiv auszulegen und sie sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der vorangegangenen Rahmenfrist schliesst, weil dafür Vermittlungsfähigkeit vorausgesetzt ist, die Befreiungstatbestände aus (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 77 Rz 194 f.). Die Beschwerdeführerin lässt zwar ausführen, sie sei während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Dezember 2003 bis zum 17. Dezember 2005 nicht vermittlungsfähig gewesen (keine Bereitschaft zum Opfern des Regierungsstipendiums in der Zeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 8. Februar 2004, Vorbereitung des Aufenthaltes in den B.___ im Jahr 2004 sowie Studienaufenthalte, Urk. 1 S. 2 f.) Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2005 gesamthaft 79 Taggelder bezogen hat, was grundsätzlich auf das Vorhandensein von Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie nun in ihrer Eingabe vom 27. März 2006 geltend macht, sich auf den Standpunkt stellt, sie sei ab Beginn dieser Rahmenfrist nicht vermittlungsfähig gewesen, stellt sich die Frage, weshalb sie sich dann damals überhaupt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte. Da jedoch die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht zum Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens gehört und somit vom Gericht auch nicht überprüft werden darf, kann diese Fragen offen gelassen werden. Überdies könnten sich, wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffen sollten, Studenten mit Vollzeitstudium, welches ihnen keine Zeit lässt, mindestens im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung Beitragszeiten zu erwerben, jahrelang auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen. Das kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein.
3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Thomas Schlepfer
- Arbeitslosenkasse Comedia
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).