AL.2006.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. November 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für, Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1968, ist gelernter Schaltanlagenmonteur und absolvierte im Jahre 1993 die Meisterprüfung im Bereich Schaltanlagenbau (Urk. 8/7 S. 1 unten). Er arbeitete zuletzt - im Jahre 2005 - für einige Monate als Professional System Engineer bei der A.___ in ___ (Urk. 8/3/2) und meldete sich am 24. Mai 2005 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2/1 C). Nachdem das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Teilnahme des Versicherten an einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm der Stiftung Chance geprüft hatte, stellte er am 26. Februar 2006 ein Gesuch um Zulassung zu einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zum Thema „Stage in Mittel- und Osteuropa“, welches durch SOMS, ___, organisiert wird (Urk. 8/12/1; Urk. 8/12/4-5). Einen Tag später, am 27. Februar 2006, stellte er das Gesuch um Zulassung zum vorübergehenden Beschäftigungsprogramm „Biomedizinische und Naturwissenschaftliche Forschung (BNF)“ der Universität ___ (vgl. Urk. 8/12/2; Urk. 8/12/6). Mit Verfügungen vom 2. März 2006 und vom 3. März 2006 verneinte das RAV einen Anspruch auf Teilnahme an den beantragten Kursen (Urk. 8/13/1-2). Die vom Versicherten am 15. März 2006 erhobenen Einsprachen (Urk. 2/1/5; Urk. 2/2/5) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit den Entscheiden vom 24. März 2006 ab (Urk. 2/1/1; Urk. 2/2/1).

2.       Gegen beide Einspracheentscheide vom 24. März 2006 (Urk. 2/1/1; Urk. 2/2/1) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zulassung zum Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei der SOMS beziehungsweise der Universität ___ (Urk. 1 S. 1). Nachdem das AWA mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 9) geschlossen. Zu einer unaufgefordert eingereichten Eingabe des Versicherten vom 14. Juni 2006 nahm das AWA am 10. Juli 2006 Stellung (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).

1.2     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen unter anderem die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Dazu zählen namentlich auch Programme zur vorübergehenden Beschäftigung öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG).
1.3     Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
         a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch   und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
         b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des      Arbeitsmarkts fördern;
         c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
         d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Laut Abs. 3 von Art. 59 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d erfüllt sein:
         a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes           bestimmt ist; und
         b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.4     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Das hat sich auch mit der seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04; BBl 2001 S. 2245 ff.). Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen; Entscheid des EVG in Sachen F. vom 10. Januar 2005, C 56/04, Erw. 2).

2.
2.1     Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs, welcher von SOMS angeboten wird, dauert maximal 6 Monate und wird im Ausland durchgeführt. Auch das von der Universität ___ ausgeschriebene Beschäftigungsprogramm erstreckt sich über einen Zeitraum von 6 Monaten (vgl. Urk. 2/1/3; Urk. 2/2/3). Da aus den Akten nicht hervorgeht, wie hoch der diesbezügliche Streitwert ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts wie hoch der diesbezügliche Streitwert ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2     Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung der beiden Kursgesuche damit, dass die momentane Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht primär auf ein Defizit an fachlicher Qualifikation zurückzuführen sei. Der Besuch von arbeitsmarktlichen Massnahmen sei ferner ausgeschlossen, wenn der versicherten Person zumutbare Stellen zugewiesen werden könnten, was beim Beschwerdeführer der Fall sei (Urk. 2/1/1). Dieser bringe auch Berufserfahrungen aus verschiedenen Bereichen mit. Insbesondere seine Erfahrungen als Spezialist im Schaltanlagenbau und mit Meisterprüfung liessen darauf schliessen, dass seine Arbeitsmarktchancen gut seien (Urk. 7 S. 2 oben).
         Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte, die vom RAV vorgeschlagene Teilnahme am Programm der Stiftung Chance abgelehnt habe. Dieser habe sich geweigert, das Anmeldeformular zu unterschreiben und mitgeteilt, dass er eine Kursteilnahme am Programm der SOMS beziehungsweise der Universität ___ vorziehe (Urk. 7 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien ohne Bedeutung, da er bis heute ohne Festanstellung sei und kein verbindliches Stellenangebot vorliege. Zudem sei der vom RAV vorgeschlagene Kurs bei der Stiftung Chance im Vergleich zu den von ihm favorisierten Kursen ungeeignet (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1      Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine vierjährige Lehre als Schaltanlagenmonteur absolviert und dabei die Berufsmittelschule besucht. Danach hat er sich berufsbegleitend auf die Meisterprüfung vorbereitet und 1993 den Abschluss als Meister im Schaltanlagenbau erworben (Urk. 8/7). In der Folge hatte der Beschwerdeführer verschiedene qualifizierte Stellen als Projektleiter und stellvertretender Geschäftsführer inne und besuchte berufspezifische Weiter- und Fortbildungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/7).
3.2      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, stehen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Meisterprüfung und der bisherigen Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Seine Arbeitslosigkeit ist nicht ungenügenden beruflichen Vorraussetzungen zuzuschreiben. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer - mit seinen zusätzlich zur Grundausbildung erworbenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen - ohne Absolvierung der gewünschten Beschäftigungsprogramme nicht erfüllen würde. Trotz allenfalls geringen Angebots von in Betracht fallenden freien Stellen kann deshalb nicht angenommen werden, die beantragten Kurse „Stage in Mittel- und Osteuropa“ der SOMS und „Biomedizinische und Naturwissenschaftliche Forschung (BNF)“ der Universität ___ drängten sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf. Zwar dürfte sich der Besuch eines dieser Kurse - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann indessen nicht gesprochen werden.
3.3     Aus den Akten geht denn auch hervor, dass dem Beschwerdeführer durch das RAV diverse Bewerbungs- beziehungsweise Vermittlungsmöglichkeiten angeboten werden konnten (vgl. Urk. 8/10/1, 8/10/4 und 8/10/8). Aus objektiver Sicht kann nicht von einer fehlenden Vermittelbarkeit gesprochen werden. Hingegen bestehen Hinweise, dass die allenfalls erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. So lässt seine Kooperationsbereitschaft und die konkrete Zusammenarbeit mit dem RAV und den von diesem vermittelten Kontakten zu wünschen übrig. Beispielsweise erklärte die zuständige Ansprechperson der B.___ Personalberatung, der Beschwerdeführer habe sich nicht vorstellen wollen (Urk. 8/10/4). Unabhängig davon führte auch C.___ Jobvermittlung aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Bewerbung eigenartig benommen und keine Zeugnisse vorweisen wollen (Urk. 8/10/6). Weiter scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf die Vermittlung einer Stelle als Projektleiter oder Kadermitarbeiter in seinem bevorzugten Tätigkeitsgebiet hat. Vielmehr sind auch weniger anspruchsvolle Stellen zumutbar, die seinem Ausbildungs- und Erfahrungsprofil entsprechen.
3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt der Kursanmeldung bereits mehr als ein halbes Jahr stellenlos war, keine arbeitsmarktliche Indikation ableiten. Der Beschwerdeführer besass auch ohne Absolvierung der beantragten Kurs reelle Chancen, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden.
3.5     Ohne entscheidende Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Programm der Stiftung Chance vorgeschlagen hat. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Programm überhaupt erfüllte. Aus dem Angebot für den Besuch eines bestimmten Programms kann der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf den Besuch eines der von ihm bevorzugten Kurse ableiten.
3.6     Auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2006 ist im Übrigen nicht näher einzugehen; diese unaufgefordert eingereichte Eingabe ist vielmehr aus dem Recht zu weisen.
3.7      Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 24. März 2006 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).