Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 15. September 2005 meldete sich I.___, geboren 1957, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/10/1) und im Oktober 2005 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2005 (Urk. 9/3/1 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 15. September 2005 (Urk. 9/7). Die dagegen am 23. Dezember 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/8/1) hiess das AWA am 3. April 2006 teilweise gut, verneinte die Vermittlungsfähigkeit vom 15. September bis 31. Dezember 2005 und bejahte sie ab 1. Januar 2006 mit der Feststellung, das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls entspreche dem aktuellen Validitätsgrad der Invalidenversicherung (Urk. 9/9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. April 2006 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht dem aktuellen Validitätsgrad der Invalidenversicherung entspreche, und der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als die Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 15. September (eventuell: 21. November) bis 31. Dezember 2005 zu bejahen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1; vgl. Urk. 7 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Replik vom 30. Juni 2006 zog die Versicherte den Antrag betreffend Bemessung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zurück (Urk. 14 S. 2 Ziff. 3).
Nach Eingang der Duplik vom 31. August 2006 (Urk. 18) wurde am 4. Sep-tember 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Ver-mittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), wurden in der Verfügung vom 8. Dezember 2005 richtig wiedergegeben (Urk. 9/7 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 15. September bis 31. Dezember 2005 zu Recht verneint hat.
3. In der im Oktober 2005 eingereichten Anmeldung beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gewünschten Mass (100 %) arbeitsfähig sei, mit nein, ohne eine Prozentangabe zu machen (Urk. 9/3/1 Ziff. 4).
In den monatlichen Angaben der versicherten Person beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie in diesem Monat arbeitsunfähig gewesen sei, am 3. Oktober für den Monat September, am 16. November für den Monat Oktober, am 21. November für den Monat November und am 11. Dezember 2005 für den Monat Dezember mit ja (Urk. 9/3/2-5, je Ziff. 4).
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Zeugnis vom 14. Ok-tober 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2002 voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, und verwies auf beigelegte Berichtskopien (Urk. 9/2/1): Gemäss seinen am 4. Oktober 2005 gemachten Angaben schätzte er die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2005 in - näher umschriebenen - behinderungsangepassten Tätigkeiten auf 2-4 Stunden pro Tag (Urk. 9/2/2); am 30. August 2005 hatte er ausgeführt, nach Abklingen der Beschwerden im rechten Ellbogen sei die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit zum Beispiel im Verkauf von leichten Textilien oder Kosmetik denkbar (Urk. 9/2/4 Ziff. 4).
In der Stellungnahme vom 21. November 2005 beantwortete die Beschwer-deführerin die Frage, ob sie sich als arbeitsfähig erachte, mit ja (Urk. 9/3/7 Ziff. 10). Auf die Frage, welche Erwartungen sie an einen Arbeitsplatz stelle, antwortete sie: Der Behinderung angepasster Arbeitsplatz (Urk. 9/3/7 Ziff. 11). Auf die Frage, ob sie sich um Arbeit bemüht habe und allenfalls warum nicht, antwortete sie, sie habe sich nicht beworben, da sie infolge ärztlicher Behandlung zur Zeit arbeitsunfähig sei (Urk. 9/3/7 Ziff. 12).
Ab 1. Dezember 2005 tätigte die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen (Urk. 9/5/1).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungsanmeldung als vollständig arbeitsunfähig betrachtete; dementsprechend unternahm sie auch keine Suchbemühungen. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2005, indem sie zwar einerseits ausführte, in behinderungsangepasster Tätigkeit wäre sie arbeitsfähig, andererseits jedoch angab, sie sei zur Zeit infolge ärztlicher Behandlung arbeitsunfähig und habe sich deshalb nicht um Arbeit bemüht.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a), im damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war. Dass auch der Hausarzt eine jedenfalls weitgehende Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit annahm, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin selber die subjektive Vermittlungsbereitschaft, die vorliegend zu beurteilen ist, fehlte. Inwiefern eine über das erfolgte Mass (vgl. Urk. 9/4/4-5) hinausgehende Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hätte erfolgen sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin schon in diesem Zeitpunkt anwaltlich beraten war (vgl. Urk. 9/2/4).
Somit hat der Beschwerdegegner die subjektive Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 15. September 2005 zu Recht verneint.
4.3 Anders verhält es sich hingegen ab 1. Dezember 2005, denn ab diesem Zeitpunkt tätigte die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen. Ebenso, wie aus den bis anhin ausgebliebenen Arbeitsbemühungen auf das Fehlen der subjektiven Vermittlungsbereitschaft zu schliessen war, ist aus den nunmehr aufgenommenen Arbeitsbemühungen auf die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu schlies-sen, ihre Arbeitskraft einzusetzen.
Dementsprechend ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2005 zu bejahen.
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2005 bejaht wird.
5. Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach Massgabe der entsprechenden Kriterien auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abgeändert, dass die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2005 bejaht wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-Nord
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).