AL.2006.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 7/8) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 (Urk. 2) - einen Anspruch von F.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. Dezember 2005 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 26. April 2006 (Datum des Poststempels), mit welcher F.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und "die Bezahlung von Taggeldern aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage, AVIG 13 Abs. 2bis" beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 9. Mai 2006 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1); das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101),
die versicherte Person unter anderem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist durch jede weitere Niederkunft nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert wird (Art. 9b Abs. 3 AVIG),
die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 22. Dezember 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
aufgrund der Akten feststeht, dass die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von drei Kindern (geboren am 6. Juli 1994, am 18. Juni 2000 und am 5. Januar 2002), zuletzt vom 16. August 1999 bis 28. August 2000 (bei der A.___) in einem Arbeitsverhältnis stand (Urk. 7/1),
die Arbeitslosenkasse die Verneinung der Anspruchsberechtigung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von bloss 2,867 Monaten vorweisen könne, womit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen ausführt, ihr Ehemann und sie seien nicht in der Lage, ihr Existenzminimum zu decken, weshalb ihr gestützt auf Art. 13 Abs. 2bis AVIG Arbeitslosentaggelder zustünden (Urk. 1),
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt der Anspruchserhebung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 7/1) streitig ist; demnach die per 1. Juli 2003 aufgehobenen Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG (und die auf diese Bestimmungen gestützten Art. 11a und 11b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) über die Anrechnung von Erziehungszeiten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht anwendbar sind,
die Arbeitslosenkasse den Beginn der am 21. Dezember 2005 endenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Geburt von zwei Kindern (im Juni 2000 beziehungsweise im Januar 2002) - in Anwendung von Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG beziehungsweise von Art. 3b AVIV - zutreffenderweise auf Anfang Juni 2000 festsetzte; die Beschwerdeführerin innerhalb der verlängerten Rahmenfrist eine Beitragszeit von weniger als 3 Monaten nachweisen kann (Urk. 7/1, 7/14),
sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zwölf Monaten ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung in der Rahmenfrist nicht erfüllt; sich damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur ergeben kann, wenn die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; zur Subsidiarität der Befreiungsregelung im Verhältnis zur Beitragszeit: BGE 121 V 343 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 35 Erw. 7a/aa; vgl. auch ARV 2005 Nr. 3 S. 55 Erw. 3.1 in fine),
sich die Beschwerdeführerin - nachdem es an einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt - nicht auf den Befreiungsgrund der Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) berufen kann (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. Mai 2006, C 40/06, Erw. 3),
zu prüfen bleibt, ob der Befreiungsgrund des Art. 14 Abs. 2 AVIG "aus ähnlichen Gründen" in Frage kommt; ein solcher nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV (in Kraft seit 1. Juli 2003) insbesondere vorliegt, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei der Tatbestand der Betreuung von Pflegebedürftigen wie bei allen Befreiungstatbeständen mindestens zwölf Monate und einen Tag gedauert haben muss (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band 1, Rz 22 zu Art. 14 AVIG und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-München 1998, Rz 195 Fn 399); ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wegfall der Betreuung einer pflegebedürftigen Person und der finanziellen Notwendigkeit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegeben sein muss (BGE 125 V 124 Erw. 2a), wobei kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne verlangt wird, da ein solcher kaum je erbracht werden könnte; der erforderliche Kausalzusammenhang vernünftigerweise bereits zu bejahen ist, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis),
dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 13. Februar 2006 zu entnehmen ist, dass der im Januar 2005 geborene jüngste Sohn der Beschwerdeführerin an einer "angeborenen Problematik" leide, die einen "vermehrten Zeitaufwand" verursache (Besuch von Therapien) und er zudem als Kleinkind "gleichzeitig ausserordentlich häufig an ansteckenden Erkrankungen" gelitten habe, die ein Zuhausebleiben der Mutter erforderlich gemacht hätten (Urk. 3/5); offen gelassen werden kann, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Notwendigkeit der Pflege und Betreuung des Kindes nicht möglich und zumutbar war, innerhalb der Beitragsrahmenfrist eine beitragspflichtige (Teil-)Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer auszuüben; jedenfalls der erforderliche Kausalzusammenhang verneint werden muss, da die Beschwerdeführerin nicht wegen des Wegfalls der Betreuung ihres Sohnes (aus finanzieller Notwendigkeit) gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie für die Pflege ihres Kindes nach eigenen Angaben von keiner Versicherung entschädigt wurde (Urk. 7/3; vgl. dazu die von der Arbeitslosenkasse zitierte Weisung des seco, wonach der Wegfall der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes nur dann als Befreiungsgrund gelten kann, wenn die Pflege des Kindes von einer Versicherung entschädigt worden ist, die versicherte Person davon gelebt hat und infolge Wegfalls der Versicherungsleistung gezwungen ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen [Urk. 7/7 Ziff. 5]),
die Kasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).