Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00143
AL.2006.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der 1953 geborenen M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Oktober 2005 mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit abgelehnt hatte (Urk. 7/3), woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2006 festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2006, mit welcher M.___ die Bejahung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2006 (Urk. 6),
in Erwägung,
         dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g),
         dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG),
         dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
         dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
         dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352),
         dass die Beschwerdeführerin nach vielen Jahren der selbständigen Erwerbstätigkeit vor der geplanten Eröffnung einer eigenen Praxis (Urk. 7/4 S. 2) vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 mit einem befristeten Arbeitsvertrag am A.___ angestellt war (Urk. 7/14),
         dass sie am 16. August 2005 zwecks Behandlung und Operation ins B.___ eintrat, wo sie bis zum 25. August 2005 bleiben musste (Urk. 1 S. 2), und für die Zeit vom 16. August bis zum 30. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/4 S. 3),
         dass sich die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen hat,
         dass sich die Beschwerdeführerin infolge der Operation nicht wie geplant im August (Urk. 7/4 S. 2), sondern erst nach ihrer Genesung am Montag, den 3. Oktober 2005, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (Urk. 7/16),
         dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2005 deren Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) daher zu Recht auf den Zeitraum vom 3. Oktober 2003 bis zum 2. Oktober 2005 festsetzte (Urk. 7/3),
         dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Anstellung vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 am A.___ letztlich unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 2) während der Rahmenfrist für die Beitragspflicht lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10,98 beziehungsweise elf Monaten (Urk. 6 S. 2) ausgeübt hat und damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nachzuweisen vermag,
         dass die Beschwerdegegnerin dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit sei im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt ihres Spitaleintritts am 16. August 2005 auf den Zeitraum vom 16. August 2003 bis zum 15. August 2005 festzulegen (Urk. 1 S. 4), zu Recht entgegenhielt, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne frühestens dann eröffnet werden, wenn sich die versicherte Person persönlich beim zuständigen RAV gemeldet habe (Urk. 6 S. 2),
         dass somit eine Rückdatierung des Anmeldedatums nicht zulässig ist (vgl. Randziffer (Rz) B 244 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 [KS-ALE 2003]),
         dass dies sinngemäss auch im Einklang mit der unter altem Recht ergangenen und in ARV 1979 Nr. 13 S. 84 Erw. 1 publizierten Rechtsprechung steht, wonach das nachträgliche Eintragen von Kontrollstempeln für zurückliegende Tage, an denen sich die versicherte Person nicht persönlich beim Arbeitsamt gemeldet hat, nicht zulässig ist,
         dass der Beschwerdeführerin selbst eine Rückdatierung des Anmeldedatums auf den 16. August 2005 nichts nützen würde, nachdem sie in der fraglichen Zeit aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 16. August bis zum 30. September 2005 und ihrer in der Einsprache vom 29. Oktober 2005 gemachten Aussage, sie habe sich in dieser Situation weder auf eine Stelle bewerben noch beim RAV melden können (Urk. 7/2 S. 6), weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vermittlungsfähig gewesen ist und somit am 16. August 2005 eine der sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 9 Abs. 2 AVIG; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 8 N 3) nicht erfüllt hätte,
         dass von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b),
         dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2003 bis zum 2. Oktober 2005 lediglich eine rund sechswöchige Arbeitsunfähigkeit auszuweisen vermag, sodass die Beitragsbefreiung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann,
         dass die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinwies, der Vorschlag der Beschwerdeführerin, zur erfüllten Beitragszeit von (rund) elf Monaten sei die Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hinzuzuzählen, sodass eine Beitragsdauer von 12,5 Monaten resultiere (Urk. 1 S. 4 f.), verfange nicht, weil entsprechend der Rechtsprechung fehlende Beitragszeiten nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit kombiniert werden können (Urk. 6 S. 2; ARV 2004 Nr. 26 S. 270 Erw. 3.2 mit Hinweisen)
         dass auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit negiert (Urk. 1 S. 5), ins Leere geht, nachdem diese sehr wohl berücksichtigt worden ist, indessen am Ergebnis nichts zu ändern vermag, weil die Arbeitsunfähigkeit zu kurz war, um die Beschwerdeführerin in den Genuss des Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu bringen,
         dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).