AL.2006.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 M.___ die Vermittlungsfähigkeit wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen aberkannt hatte (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Mai 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 19. Juni 2006 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen grundsätzlich auf Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen werden kann,
         zu ergänzen ist, dass aus ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden kann, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind; es für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft allein aufgrund ungenügender Stellensuche besonders qualifizierter Umstände bedarf; solche nach der Rechtsprechung dann vorliegen, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr nur ungenügend oder dürftig, sondern unbrauchbar sind, sei es, dass nur blosse "pro forma"-Bemühungen vorliegen, sei es, dass schlicht keine Arbeitsanstrengungen unternommen wurden (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 98);
         in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass gegen den Beschwerdeführer bereits acht Sanktionsverfügungen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen hätten erlassen werden müssen, wovon sechs rechtskräftig seien; weitere Meldungen des RAV vom 10. Oktober 2005 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen sowie wegen Stellenablehnung zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit geführt hätten; die Sanktionsverfügungen offensichtlich nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hätten, da der Beschwerdeführer seinen Pflichten auch in den Monaten Dezember 2005 und Februar 2006 nicht nachgekommen sei; aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden müsse, dass er nicht ernsthaft zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bereit sei, und dem Verschulden mit Einzelsanktionen nicht mehr angemessen Rechnung getragen werden könne, so dass dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2005 abzusprechen sei (Urk. 2 S. 3 f.),
         der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er durchschnittlich acht hochstehende Bewerbungen pro Monat getätigt habe und zudem einem Zwischenverdienst nachgegangen sei; weiter seien die genannten acht Sanktionsverfügungen zum Teil noch nicht rechtskräftig (Urk. 1/2),
         für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 11. November 2005 die bis dato rechtskräftig beurteilten Sachverhalte massgebend sind,
         der Beschwerdeführer vor der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit bereits sechs Mal rechtskräftig wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (Verfügung vom 3. Dezember 2004, sieben Tage, Urk. 21/1; Verfügung vom 22. Februar 2005, acht Tage, Urk. 20/1; Verfügung vom 2. Juni 2005, acht Tage, Urk. 19/1; Verfügung vom 4. Juli 2005, zwölf Tage, Urk. 18/1; Verfügung vom 4. Juli 2005, zwölf Tage, Urk. 17/1; Verfügung vom 11. November 2005, 16 Tage, Urk. 16/4),
         den genannten Verfügungen die folgenden Bemühungen des Beschwerdeführers zugrunde liegen: zwei Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Anmeldung am 24. November 2004, drei Arbeitsbemühungen im Januar 2005, sieben Arbeitsbemühungen im März 2005, neun Arbeitsbemühungen im April 2005, acht Arbeitsbemühungen im Mai 2005, fünf Arbeitsbemühungen im August 2005,
         die aufgelisteten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers nicht als blosse "pro forma"-Bemühungen bezeichnet werden können; die Qualität der Bemühungen auch nicht beanstandet worden ist,
         das Verschulden des Beschwerdeführers in den sechs rechtskräftigen Einstellungsverfügungen fünf Mal als leicht und einmal als mittelschwer (16 Tage, unterster Bereich des mittelschweren Verschuldens) beurteilt worden ist,
         somit der Ermessensspielraum betreffend Einstelldauer noch nicht ausgeschöpft ist und dem Verschulden des Beschwerdeführers auch im Rahmen einer Einzelsanktion noch angemessen Rechnung getragen werden kann,
         der Beschwerdegegner weiter auf das Urteil des hiesigen Gericht vom 31. März 2005 (AL.2004.00612) hinweist,
         diesbezüglich anzumerken ist, dass im genannten Fall die Beschwerdeführerin in den Kontrollperioden September, Oktober, Dezember 2003 sowie Januar bis März 2004 keine Bewerbungen getätigt hat und auch für die Zeit von Juli bis Oktober 2004 lediglich insgesamt sieben Arbeitsbemühungen nachweisen konnte,
         auch wenn beide Fälle von den insgesamt verfügten Einstelltagen her noch vergleichbar wären, diese aus der Sicht der erfolgten Arbeitsbemühungen nicht miteinander verglichen werden können,
         zusammenfassend der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Oktober 2005 als vermittlungsfähig zu qualifizieren und der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben ist,
         abschliessend anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich weiterhin ungenügend um eine Stelle bemühen, seine Vermittlungsfähigkeit gefährdet;

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2006 ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).