Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zahradnik
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass die Unia Arbeitslosenkasse dem 1969 geborenen T.___ am 1. März 2003 eine bis zum 28. Februar 2005 dauernde zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hat (Urk. 8/2/2/2),
dass der Versicherte ab 26. April 2004 bei der Firma R.___ GmbH, nachfolgend Firma, tätig gewesen war (Urk. 8/1/4, Urk. 8/1/5),
dass sich der Versicherte am 16. Februar 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung anmeldete und am 23. Februar 2005 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/2),
dass der Versicherte, vertreten durch die Stadt P.___, am 11. April 2005 gegen die Firma beim Bezirksgericht U.___ Klage einreichte mit dem Rechtsbegehren, die Firma sei zu verpflichten, ihm unter anderem den Lohn für die Kündigungszeit vom 1. Februar bis 30. April 2005 zu bezahlen und das Arbeitszeugnis entsprechend anzupassen (Urk. 3/5, vgl. Urk. 3/6),
dass die Arbeitslosenkasse dem Versicherten für den Monat Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.65 ausrichtete (Abrechnung vom 9. Juni 2005, Urk. 8/2/2/2),
dass die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 14. Juni 2005 beim Bezirksgericht U.___ eine Forderungsklage erhob und beantragte, es sei ihr Prozesseintritt als Klägerin vorzumerken und es sei die beklagte Arbeitgeberin des Versicherten zu verpflichten, der Arbeitslosenkasse Fr. 1'275.65 nebst Zins zu bezahlen, wobei weitere Forderungen vorbehalten blieben,
dass die Kasse ihre Forderungsklage damit begründete, dass sie gestützt auf Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) für die Dauer der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, das heisst für den Monat Februar 2005, Arbeitslosengelder bezahlt habe und im Umfang dieser Zahlungen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Versicherten auf die Kasse übergegangen seien (Urk. 8/2/3, vgl. Urk. 8/2/2),
dass das Bezirksgericht daraufhin verfügte, die Arbeitslosenkasse (neue Klägerin 2) und die Stadt P.___ (neue Klägerin 1), welche den Restanspruch des Versicherten gegenüber der Firma aufgrund einer Abtretungserklärung vom 6. Juni 2005 erworben hatte (vgl. Urk. 8/2/5), seien neu als Klägerinnen anstelle des Versicherten als bisheriger Kläger in den hängigen Prozess gegen die Firma eingetreten (Verfügung vom 13. Juni 2005, Urk. 8/2/1),
dass das Rechtsbegehren der Stadt P.___ als Klägerin 1 dabei wie folgt lautete:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 19'600.-- zu bezahlen.
2. Das Arbeitszeugnis und die Arbeitsbestätigung seien entsprechend anzupassen" (Urk. 8/6/1 S. 2),
dass die Parteien am 9. Februar 2006 vor Bezirksgericht folgenden Vergleich schlossen:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 einen Betrag von insgesamt Fr. 1'275.65 netto zu bezahlen. .....
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 1 einen Betrag von insgesamt Fr. 6'114.-- netto zu bezahlen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Daten des Arbeitszeugnis ..... wie folgt abzuändern .....: Daten der Anstellung: 26.04.2004 bis 31.03.2005.",
dass das Bezirksgericht den Vergleich mit Verfügung vom 9. Februar 2006 genehmigte, und diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 8/6/1),
dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. März 2006 und mit diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 12. April 2006 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2005 verneinte, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt habe, und in der Begründung feststellte, gemäss gerichtlichem Vergleich vom 9. Februar 2006 sei der Versicherte vom 26. April 2004 bis 31. März 2005 bei der Firma angestellt gewesen und damit insgesamt 11,233 Monate, in der alten Rahmenfrist seien ihm bis zum 28. Februar 2005 Taggelder ausgerichtet worden, die Voraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 1. März 2006 erfülle er nicht, da er sich lediglich über eine Beschäftigung von 11,233 Monaten ausweisen könne (Urk. 2, Urk. 8/7, vgl. Urk. 7),
dass der Versicherte am 15. Mai 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 zu bejahen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 1),
dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7), beide Parteien in der Replik (Urk. 12) und der Duplik (Urk. 15) an ihrem Standpunkt festhielten, worauf der Schriftenwechsel am 11. August 2006 geschlossen wurde (Urk. 16),
in Erwägung,
dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat (lit. g),
dass ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Art. 11 Abs. 1 AVIG), wobei ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, nicht anrechenbar ist (Art. 11 Abs. 3 AVIG),
dass die Kasse Arbeitslosenentschädigung auszahlt, falls sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden (Art. 29 Abs. 1 AVIG),
dass mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse übergehen (Art. 29 Abs. 2 erster Satz AVIG) und es sich dabei um eine gesetzliche Subrogation, eine formlose und von einer entsprechenden Willenskundgebung der versicherten Person unabhängige Legalzession im Sinne von Art. 166 des Obligationenrechts handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 23. Februar 2005, C 118/04, Erw. 1.4.3),
dass die Kasse grundsätzlich verpflichtet ist, die auf sie übergegangene Forderung gegenüber dem Arbeitgeber gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen (Art. 29 Abs. 2 AVIG),
dass streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Mai 2005 zusteht und er die dazu erforderliche Beitragszeit erfüllt hat,
dass sich bei der Beurteilung der Beitragszeit vorfrageweise die Frage stellt, wie lange der Beschwerdeführer bei der Firma angestellt war, und sich diese Vorfrage nach dem Obligationenrecht beurteilt,
dass zwar dann, wenn sich in einem Verfahren Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet stellen, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, der Arbeitslosenkasse respektive dem Sozialversicherungsgericht die Befugnis zu deren selbständigen Prüfung zusteht, solange die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 378, 382 Erw. 3a, 108 II 456, 460 f. Erw. 2),
dass aber dann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vorliegt, die Arbeitslosenkasse respektive das Sozialversicherungsgericht daran gebunden sind, ansonsten sie sich in unzulässiger Weise in einen fremden Zuständigkeitsbereich einmischen würden,
dass das angerufene Bezirksgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2006, den gerichtlichen Vergleich gleichen Datums genehmigte und erkannte, dass der Beschwerdeführer vom 26. April 2004 bis 31. März 2005 bei der Firma angestellt war, und dieser Entscheid in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 8/6/1),
dass bei der Beurteilung der Beitragszeit damit gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts als erstellt zu gelten hat, dass das Arbeitsverhältnis vom 26. April 2004 bis 31. März 2005 und damit 11,233 Monate dauerte,
dass damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2005 bzw. ab 1. Mai 2005 zu verneinen ist, da er lediglich eine Beschäftigungszeit von insgesamt 11,233 Monaten nachweisen kann und die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten damit nicht erfüllt, wie die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, die Arbeitslosenkasse habe ihm dadurch, dass sie dem gerichtlichen Vergleich zugestimmt habe, verunmöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2005 und die Beitragszeit damit insgesamt mehr als 12 Monate gedauert habe (26. April 2004 bis 30. April 2005), dieses Verhalten der Arbeitslosenkasse als treuwidrig einzustufen sei, wäre es doch ihre Aufgabe gewesen, den Gläubigerwechsel und den Vergleich abzulehnen, so dass über die Frage des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Sachurteil hätte entschieden werden müssen (Urk. 1 S. 5 f.),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob sich die Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschwerdeführer treuwidrig verhalten hat und aus Gründen des Vertrauensschutzes Anlass für eine vom Gesetz abweichende Behandlung besteht,
dass die Arbeitslosenkasse den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnanspruch für den Monat Februar 2005 zutreffend als zweifelhaft im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AVIG einstufte, nachdem er dafür die Firma eingeklagt hatte, weshalb ihm die Kasse das Taggeld für den Monat Februar 2005 gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichtet hat,
dass die Arbeitslosenkasse sodann zu Recht dem Bezirksgericht mitgeteilt hat, dass die Lohnforderung für den Monat Februar 2005 im Umfang der für diesen Monat ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.65 auf sie übergegangen und sie diesbezüglich anstelle des Beschwerdeführers in das hängige Gerichtsverfahren eingetreten ist (Urk. 8/2/3),
dass der Restanspruch respektive. die von der Arbeitslosenentschädigung nicht gedeckte Lohnforderung (für die Zeit bis Ende April 2005) beim Beschwerdeführer verblieben und die Arbeitslosenkasse nicht befugt war, den Beschwerdeführer für seinen Anteil zu vertreten, weshalb die Arbeitslosenkasse dem Bezirksgericht denn auch unmissverständlich kundgetan hat, dass sie nur hinsichtlich der durch gesetzliche Subrogation erworbenen Forderung des Beschwerdeführers an dessen Stelle in das Gerichtsverfahren eingetreten sei,
dass die Arbeitslosenkasse in der Folge dem vor Bezirksgericht abgeschlossenen Vergleich auch nur insoweit, als er sich auf die subrogierte Lohnforderung für Februar 2005 bezog, zustimmen konnte und auch nur insoweit zugestimmt hat (vgl. Urk. 8/6/1, Rechtsbegehren der Klägerin 2),
dass die Klagelegitimation für den Restanspruch nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer verblieben war und der Beschwerdeführer in seiner Entscheidung, ob er diesen gegenüber der Firma geltend machen wollte, frei war, es ihm namentlich unbenommen war, den Restanspruch der Stadt P.___ abzutreten, wie er dies laut Verfügung des Bezirksgerichts vom 13. Juni 2005 getan hat (Urk. 8/2/1),
dass diese somit neu anstelle des Beschwerdeführers in den Prozess eingetreten ist und als Prozesspartei befugt war, den gerichtlichen Vergleich anzunehmen, soweit er den Restanspruch betraf, was sie auch getan hat (vgl. Urk. 8/6/1, Rechtsbegehren der Klägerin 1),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er nun aber den Restanspruch an die Stadt P.___ abgetreten hat, für die damit verbundenen Folgen selber einzustehen hat und im nachhinein nicht die Arbeitslosenkasse dafür verantwortlich machen kann, namentlich nicht erwarten kann, dass sie ihm einen allfälligen durch diese Abtretung entstandenen Schaden ersetze,
dass das Vorgehen der Arbeitslosenkasse nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als gesetzeskonform qualifiziert werden muss und damit als Vertrauensgrundlage, welche einen Vertrauensschutz auslösen könnte, ausscheidet, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung nicht besteht (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen),
dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2005 damit zu Recht verneint hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2006 daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Zahradnik
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).