AL.2006.00165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. Dezember 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1961, bezog seit 1. Oktober 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 13/9/1). Vom 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 war der Versicherte im Umfang von 50 % als Betriebsmitarbeiter in der Gebäudereinigung bei der Stadt Zürich, Sozialdepartement, ergänzender Arbeitsmarkt, A.___, tätig (Urk. 8/46 Ziff. 2, Urk. 8/73). Am 26. September 2004 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich, zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zur Verfügung (Urk. 8/37 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 10. November 2005 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Beitragszeit von 11,793 Monaten fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 8/13-14). Die dagegen vom Versicherten am 29. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/11-12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/1-2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Gleichzeitig stellte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18). Mit Replik vom 14. September 2006 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 20). Mit Duplik vom 29. September 2006 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 24), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
1.3 Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 24. April 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit während der Zeit vom 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 und somit während eines Zeitraumes von 11,793 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Damit habe er die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er in der Zeit vom 25. Mai 2005 bis 1. Dezember 2005 unfallbedingt im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, und in dieser Zeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann machte er geltend, bei Anrechnung der im November 2005 bezogenen Taggelder des Unfallversicherers sei die Beitragszeit erfüllt (Urk. 20 S. 3 f.).
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Stadt Zürich, A.___, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 12. September 2005 per 31. Oktober 2005 kündigte (Urk. 8/51) und dem Beschwerdeführer noch bis 31. Oktober 2005 den vollen Lohn ausrichtete (Urk. 8/58-70). Am 25. Mai 2005 hatte der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten und war zuerst vollständig, ab 9. September 2005 im Umfang von 25 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/29, Urk. 8/78). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich richtete der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer noch für die Zeit vom 1. bis 30. November 2005 direkt Taggeldleistungen aus und stellte die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2005 ein (Urk. 8/75-76). Am 26. September 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 8/37).
3.2 Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer frühestens am 1. November 2005, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. November 2003 begann und bis 31. Oktober 2005 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Während dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit hat der Beschwerdeführer vom 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 eine beitragspflichtige Beschäftigung als Betriebsarbeiter ausgeübt. Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer dadurch die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit erfüllte. Massgebend ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei alle in der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses fallenden Wochentage von Montag bis Freitag, einschliesslich der darin enthaltenen Feiertage, zu berücksichtigen sind:
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vom 8. bis 30. November 2004
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vom 1. bis 31. Dezember 2004
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vom 1. bis 31. Januar 2005
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vom 1. bis 28. Februar 2005
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vom 1. bis 30. April 2005
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vom 1. bis 31. August 205
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vom 1. bis 30. September 2005
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vom 1. bis 31. Oktober 2005
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3.3 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 493 f. Erw. 2, 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 251 Erw. 2c, 258 f. Erw. 2a und 260 Erw. 3c, 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 22. März 2006, Erw. 1.1, C 314/05, und in Sachen W. vom 5. Juli 2004 Erw. 4.2, C 264/02).
Indem nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den Beitragsmonat abzustellen ist, wird auch Teilzeitbeschäftigten, die nur während sehr weniger Stunden im Kalendermonat einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ermöglicht, die in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit zu erreichen, da auch ein bloss stundenweiser Einsatz uneingeschränkt als ganzer Beitragstag im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu berücksichtigen ist (BGE 122 V 263 Erw. 4 c/bb).
3.4 Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbeschäftigten sodann in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3).
3.5 Für die Umrechnung in Kalendertage werden die ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4 multipliziert, was 358,4 Kalendertage (256 x 1,4) ergibt. Diese Vorgehensweise führt grundsätzlich zu einem für die versicherten Personen günstigeren Ergebnis, als wenn eine Aufrechnung auf Grund der jeweils effektiven Monatstage (28, 30 oder 31) vorgenommen würde (vgl. BGE 122 V 263 Erw. 5a; Urteil des EVG in Sachen H. vom 17. November 2000, C 349/99, Erw. 3b). Vorliegend wäre die erforderliche Beitragszeit von 360 Kalendertagen (12 Monate x 30 Tage) jedoch knapp nicht ausgewiesen.
4.
4.1 Eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen ist gemäss der Rechtsprechung nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen mit der Umrechnungsmethode (Multiplikation der ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4) nur knapp nicht erreicht wird (BGE 122 V 262 f. Erw. 4c/aa-bb mit Hinweisen).
Wird indes die erforderliche Beitragszeit nur ganz knapp verfehlt, kann bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit anzurechnenden Kalendertage nicht auf die Umrechnungsmethode der Multiplikation der ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4 abgestellt werden. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäss der Rechtsprechung eine rechtskonforme Behandlung der versicherten Personen nur gewährleistet, wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monate präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage eruierten Umrechnungsfaktors überprüft werden (BGE 122 V 264 ff. Erw. 5a; Urteile des EVG in Sachen H. vom 17. November 2000, Erw. 3a, C 349/99, in Sachen Z. vom 24. Juli 2003, C 216/02, in Sachen W. vom 6. Juli 2005, Erw. 2.1 f., C 35/05 und in Sachen Z. vom 20. Januar 2006, Erw. 2.3, C 221/05).
4.2 Da der Beschwerdeführer in den Monaten Dezember 2004 bis Oktober 2005 an allen Werktagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, handelt es sich bei diesen elf Monaten um volle Beitragsmonate.
4.3 Im Monat November 2004 hat der Beschwerdeführer hingegen nur vom 8. bis 30. November 2004 an 17 möglichen Werktagen gearbeitet. Für diesen angebrochenen Monat ist der Umrechnungsfaktor daher gesondert zu bestimmen. Durch Division von 30 Kalendertagen durch die im Monat November 2004 kalendermässig ausgewiesenen 22 Beschäftigungstage resultiert ein gesondert ermittelter Umrechnungsfaktor von 1,3636 (30 ÷ 22). Multipliziert mit der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgewiesenen 17 Werktagen im Monat November 2004 ergibt dies 23,18 Kalendertage für den Monat November 2004, was 0,773 Monaten entspricht.
4.4 Insgesamt resultieren für den massgebenden Zeitraum vom 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 daher 11,773 Monate (11 + 0,773). Die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten ist demnach nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG gegeben sind.
5.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG1), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
5.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 336 ff.) bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, das heisst wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b, 126 V 386 f. Erw. 2b; ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b).
5.4 Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 25. Mai 2005 ab dem Unfallzeitpunkt zuerst vollständig, ab 9. September 2005 im Umfang von 25 % arbeitsunfähig (Urk. 8/29, Urk. 8/78). Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist war der Beschwerdeführer demnach nur während eines Zeitraums von rund fünf Monaten ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ein Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Beitragszeit wäre daher bereits wegen der in Art. 14 Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzung der zwölfmonatigen Dauer der Verhinderung in Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu verneinen. Die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG sind vorliegend daher nicht erfüllt.
6. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Zeit vom 1. bis 30. November 2005 bei der Bemessung der Beitragszeit mit zu berücksichtigen sei, da er während dieser Zeit Taggelder des Unfallversicherers erhalten habe (Urk. 20 S. 3 f.). Denn während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt. Daran ändert nichts, dass der Unfallversicherer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich noch für die Zeit vom 1. bis 30. November 2005 Taggelder direkt an den Beschwerdeführer ausrichtete (Urk. 8/75-76).
7. Nach Gesagtem hat es demnach dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2005 die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 11 AVIV) nicht erfüllte. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2005 verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 28. November 2006 (Urk. 29), ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen), mit Fr. 1'331.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'331.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).