Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 7. November 2005 stellte K.___, geboren 1971, welche von Mai bis Ende Oktober 2005 als Küchenhilfe im Golfclub A.___ gearbeitet hatte, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/6/1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 1. November 2005 (Urk. 10/3/1). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Januar 2006 Einsprache (Urk. 10/2/1). Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2006 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Mit undatierter, am 17. Mai 2006 der Post übergebenen Eingabe erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2005 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte darin die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2006 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
2.
2.1 Umstritten ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin, welche seit November 2005 in der dritten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe, arbeite seit dem Jahr 2000 jeweils von April bis Ende Oktober als Küchenhilfe im Golfclub A.___. Auf Befragen habe die Beschwerdeführerin angegeben, für das Jahr 2006 sei ihr wiederum eine Saisonanstellung im Golfclub zugesichert worden. Vor Eintritt ihrer aktuellen Arbeitslosigkeit habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen getätigt. Die Arbeitsbemühungen ab November 2005 seien zudem in quantitativer und in qualitativer Hinsicht ungenügend. Indem die Beschwerdeführerin bereits seit sechs Jahren ein befristete Arbeitsstelle bei demselben Arbeitgeber habe, liege der Schluss nahe, sie habe am Suchen und am Annehmen einer Dauserstelle keine Interesse. Die regelmässige Tätigkeit für den Golfclub A.___ könne nicht mehr nur als Überbrückung der Arbeitslosigkeit aufgrund erfolgloser Arbeitssuche betrachtet werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, Urk. 9 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen. Sie sei grundsätzlich bereit und in der Lage, jede Art von zumutbarer Arbeit anzunehmen. Seit zwei Jahren habe sie im Übrigen eine Teilzeitstelle bei der Gemeinde B.___ mit einem Pensum von 20 %. Die Stelle beim Golfclub A.___ habe sie nur deshalb immer wieder angenommen, weil sie nicht habe riskieren wollen, auch im Sommer arbeitslos zu sein. Falls sie eine Dauerstelle finde, würde sie diese aufgeben verlassen und die neue Stelle antreten. Richtig sei, dass sie vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Jedoch habe sie nicht gewusst, dass sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich als Vollarbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und beantragt in diesem Umfange Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 10/6/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 10/6/2). Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich geschlossen werden kann, sie sei gar nicht gewillt, eine Vollzeitstelle anzutreten.
3.2 Befragt zu ihrer Vermittlungsfähigkeit, gab die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2005 schriftlich an, sie suche ab 1. November 2005 bis Ende März 2006 eine Vollzeitstelle. Sie sei aber auch am Antritt einer Festanstellung interessiert. Sie sei bereit, die jeweils befristeten Einsätze beim Golfclub A.___ zu Gunsten einer unbefristeten Vollzeitstelle aufzugeben. Es treffe aber zu, dass ihr dort für die Zeit von Ende März bis Ende Oktober 2006 wieder eine Anstellung angeboten worden sei. Sie könne an jedem Tag der Woche arbeiten, ausser montags und mittwochs auch abends bis 23.00 Uhr (Urk. 10/4 S. 1 f.). Allein gestützt auf diese Auskünfte ist die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei gar nicht bestrebt, eine Vollzeitstelle zu finden, nicht gerechtfertigt. Diese Auskünfte belegen einer derartige Annahme nicht rechtsgenüglich.
3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit keine Suchbemühungen unternahm. Solche kann sie erst ab November 2005 nachweisen. Aufgrund von Art. 17 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person nicht allein verpflichtet, die bereits eingetretene Arbeitslosigkeit durch eigene Suchbemühungen zu verkürzen, sondern auch Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Praxisgemäss ist daher die versicherte Person verpflichtet, schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Suchbemühungen zu tätigen (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin dies nicht tat, ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgewiesen.
3.4 Für November 2005 vermag die Beschwerdeführerin insgesamt neun Suchbemühungen vorzuweisen. Es bestehen von Gesetzes wegen keine eindeutigen zahlenmässigen Vorgaben, praxisgemäss aber müssen in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden können (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). In quantitativer Hinsicht sind somit die Suchbemühungen im November 2005 knapp ungenügend.
3.5 Der Beschwerdegegner rügt auch, die Suchbemühungen seien in qualitativer Hinsicht ungenügend. Es handle sich vorwiegend um Spontanbewerbungen, welche nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Aus dem eingereichten Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für November 2005 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin alle Bewerbungen telefonisch tätigte (Urk. 10/6/7-8). Ob es sich hierbei ausschliesslich um Spontanbewerbungen gehandelt hat, erhellt aus dem Formular nicht. Im Übrigen kann selbst bei Spontan- respektive Blindbewerbungen nicht pauschal gesagt werden, dahinter stecke kein ernsthafter Wille, eine neue Stelle zu suchen. Solche nur telefonische Bewerbungen sind dennoch in qualitativer Hinsicht ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Schadenminderungspflicht im November 2005 vorab in quantitativer und wohl auch in qualitativer Hinsicht nicht ausreichend erfüllt.
3.6 Es steht demgemäss einzig fest, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Suchbemühungen tätigte und in der vorliegend relevanten Kontrollperiode November 2005 die Schadenminderungspflicht unzureichend erfüllt hat. Eine qualifizierte Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von fortdauernd ungenügenden Arbeitsbemühungen liegt damit noch nicht vor. Soweit aktenkundig, wurde gegen die Beschwerdeführerin denn auch noch nie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen ausgesprochen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
3.7 Unbestritten und belegt ist, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2001 von April bis Ende Oktober im Golfclub A.___ angestellt ist und am Ende der Saison jeweils Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 10/5 S. 5 f., Urk. 10/7/2-4). Aus diesem Umstand allein kann ohne Kenntnis der Quantität und Qualität der Suchbemühungen der Beschwerdeführerin aber nicht davon ausgegangen werden, tatsächlich habe sie gar kein Interesse an einer Dauerstelle. Soweit aus den Protokollen der Beratungsgespräche geschlossen werden kann - sie sind ab Februar 2003 dokumentiert (vgl. Urk. 10/5 S. 4 ff.) - wurde ihrem Suchverhalten bis anhin keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin damit offenbar nicht in negativem Sinne aufgefallen ist.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fortgesetzte Saisontätigkeit der Beschwerdeführerin beim Golfclub A.___ Indiz dafür sein mag, dass ihr an einer Dauerstelle nicht gelegen ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist dies aber nicht. Die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren gaben offenbar zu keinen Klagen Anlass, und die aktuellen Bemühungen sind zwar teilweise mangelhaft, jedoch nicht derart ungenügend, dass auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2005 zu bejahen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 13. April 2006 aufgehoben und es wird die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. November 2005 bejaht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).