AL.2006.00169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 6. Juli 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 1. Dezember 2005 stellte der 1963 geborene A.___ (erneut) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/II/1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab (Urk. 6/I/10). Dagegen erhob er am 1. März 2006 Einsprache (Urk. 6/I/9 S. 1), welche die Arbeitslosenkasse am 26. April 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 18. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei ab dem 1. Januar 2006 zu bejahen (Urk. 1). Am 30. Juni 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8). Am 28. Dezember 2006 ersuchte das Gericht die B.___ AG um Einreichung des Personaldossiers und um Beantwortung einer Frage und die E.___ Versicherungen AG (nachfolgend: E.___) um Einreichung des Dossiers betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 9). Die entsprechenden Antworten gingen am 10. Januar 2007 (Urk. 13 und Urk. 14/1-8) und am 3. Februar 2007 ein (Urk. 16) und wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Sie verzichteten auf weitere Eingaben (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2006, insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich bezüglich der Verneinung der Anspruchsberechtigung auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers habe gemäss ihren Abklärungen bei der E.___ und bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 30. September 2004 geendet. Die Zahlungen der Taggeldversicherung vom 1. bis zum 31. Oktober 2004 an den Beschwerdeführer seien ausserhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sodass diese Periode nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei daher nicht ausgewiesen. Dass die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht korrekt gewesen sei und eine solche erst auf Ende November 2004 hätte ausgesprochen werden dürfen, möge zwar zutreffen. Dafür spreche die "zweigleisige" Zahlung des Krankentaggeldes. An der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2004 vermöge aber auch die handschriftlich angebrachte Korrektur auf dem Brief betreffend Versicherungsschutz nichts zu ändern. Aufgrund des Vergleiches zwischen der Versicherung und der Arbeitgeberin habe die E.___ dem Beschwerdeführer bis Ende November 2004 Taggelder ausgerichtet. Konsequenterweise hätte er daher in der Einsprache die Anerkennung der Periode bis Ende November 2004 als beitragspflichtige Beschäftigung beantragen müssen (Urk. 2 S. 2 f.).
1.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 6. August 2004 habe er erst Mitte Oktober 2004 erhalten, eine mündliche Kündigung sei vorher nicht erfolgt. Nach Rücksprache mit der Krankentaggeldversicherung habe die Arbeitgeberin das korrekte Austrittsdatum, den 31. Oktober 2004, bestätigt, richtig wäre wohl der 30. November 2004 gewesen. Es treffe nicht zu, dass die E.___ die Monate Oktober und November 2004 nicht als Arbeitsverhältnis anerkannt habe, seine Intervention bei der Arbeitgeberin sei gerade auf Empfehlung des Schadeninspektors der E.___ erfolgt. Dass die Taggelder ihm direkt ausgerichtet worden seien, sei belanglos. Es sei somit von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2004 auszugehen und nicht von einer faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2004. Leider erfolge die Einhaltung der Kündigungsfrist seitens der Arbeitgeber oft erst aufgrund einer Intervention des Arbeitsnehmers, insofern gehe die Argumentation der Beschwerdegegnerin fehl. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei somit von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2004 auszugehen, sodass die Mindestbeitragszeit erfüllt sei (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.3
2.3.1 Laut Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG werden für die Erfüllung der beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG unter anderem auch Zeiten angerechnet, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.3.2 Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zwar nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts [OR]; BGE 128 V 180 f. Erw. 3d und e mit Hinweisen; vgl. ferner Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bezweckt indessen gerade diese beitragslosen Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses abzudecken (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A. S. 2244 Rz 222).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer in der (zweiten) Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 grundsätzlich folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen beziehungsweise (bzw.) Krankheiten auszuweisen vermag: Beitragszeit am 2. Februar 2004 (0,047 Monate), vom 4. bis zum 20. Februar 2004 (0,6 Monate) und vom 23. Februar bis zum 27. Juni 2004 (4,12 Monate) als Einsätze bei der B.___ AG, Krankheit vom 28. Juni bis zum 30. September 2004, finanziert durch die B.___ AG bzw. durch die E.___ Versicherungen AG (3,14 Monate), die Zeiten des Bezuges von IV-Taggelder vom 14. März bis zum 30. April 2005 (1,653 Monate) und vom 27. Juni bis zum 28. August 2005 (2,12 Monate) zwecks Umschulung. Dies ergibt insgesamt eine Beitragszeit von 11,68 Monate (Urk. 6/I/10).
3.2 In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG und die Ausrichtung von Krankentaggeldern liegen folgende Aktenstücke im Recht:
3.2.1 Mit Schreiben vom 6. August 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 20. August 2004. Als Beilage liess sie dem Beschwerdeführer unter anderem das Formular der E.___ "Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung" sowie das Informationsblatt "Versicherungsschutz nach dem Austritt" zugehen (Urk. 6/I/5). Aus diesem Informationsblatt geht hervor, dass die Vertreterin der Arbeitgeberin das Austrittsdatum des Beschwerdeführers handschriftlich vom 20. August auf den 31. Oktober 2004 korrigiert hatte. Unter Hinweis auf Art. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Austretenden das Recht hätten, innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung der E.___ überzutreten (Urk. 6/I/6).
3.2.2 Am 18. November 2004 teilte die E.___ dem Beschwerdeführer mit, dass der Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Leistungsdauer folgendermassen geregelt habe: Für ausgeliehenes Personal, welches nicht einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag unterstehe, würden bei einer Einsatzdauer von vier bis sechs Monaten 120 Taggelder innerhalb von 360 Tagen bezahlt. Weil der Beschwerdeführer ab dem 28. Juni 2004 arbeitsunfähig sei, sei diese Frist am 25. Oktober 2004 ausgelaufen. Für diese Personengruppe bestehe nach Erschöpfung der Leistungsdauer kein Anspruch auf den Übertritt in die Einzelversicherung. Die E.___ sei aber infolge der rückwirkenden Mitteilung bereit, die Taggeldleistungen noch bis zum 30. November 2004 zu erbringen. Eine Kopie diese Schreibens ging an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/II/4).
3.2.3 Die E.___ bestätigte mit Telefax vom 1. Februar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass Taggelder für die Zeit vom 28. Juni bis zum 30. November 2004 ausbezahlt worden seien, bis zum 30. September 2004 an die Arbeitgeberin und ab dem 1. Oktober 2004 an den Beschwerdeführer selbst. Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin sei am 30. September 2004 beendet worden (Urk. 6/I/11).
Den Leistungsabrechnungen der E.___ vom 25. September 2004 beziehungsweise vom 14. November 2004 ist die geschilderte Auszahlung der Taggelder zu entnehmen (Urk. 6/I/11).
3.2.4 Mit Telefax vom 1. Februar 2006 bestätigte die Arbeitgeberin zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2004 4,5 Stunden gearbeitet hat. Sodann habe er vom 23. Februar 2004 bis zum 30. November 2004 gearbeitet, durchgehend bis und mit dem 28. Juni 2004, danach sei er krank gewesen (Urk. 6/II/2).
3.2.5 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. April 2006 bestätigte die Arbeitgeberin einerseits die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 3. Februar 2004 bis zum 20. August 2004 (Urk. 6/I/3 Ziff. 3) und gab an, das Arbeitsverhältnis am 6. August auf den 20. August 2004 gekündigt zu haben (Urk. 6/I/3 Ziff. 10). Andererseits gab sie eine Beschäftigungszeit vom 3. Februar 2004 bis 30. September 2004 an (Urk. 6/I/3 Ziff. 16). Als Absenzen wurden die Zeiten vom 28. Juni bis zum 2. August 2004 sowie vom 9. August bis zum 30. September 2004 angeführt (Urk. 6/I/3 Ziff. 18).
Dementsprechend fielen die Lohnabrechnungen aus, welche zudem ausweisen, dass in der Zeit vom 28. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 Krankentaggelder ausbezahlt worden sind (Urk. 6/I/4).
3.2.6 Mit Schreiben vom 12. April 2006 beantwortete die Vertreterin der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin die Fragen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Dauer der Auszahlung der Krankentaggelder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sowie nach den Gründen für die Korrektur auf dem Informationsblatt (Urk. 6/I/8) folgendermassen: Das Arbeitsverhältnis sei auf den 20. August 2004 aufgelöst worden, die Lohnfortzahlung sei indessen bis zum 30. September 2004 erfolgt, weil er zu dieser Zeit krank gewesen sei. Die Auszahlung der Taggelder sei von der E.___ bis zum 31. Oktober 2004 erfolgt, danach habe der Anspruch geendet. Die Korrektur auf dem Informationsblatt habe die Arbeitgeberin vorgenommen, weil der Beschwerdeführer darauf existiert (richtig: insistiert) habe (Urk. 6/I/7).
3.2.7 Die Abklärungen im Beschwerdeverfahren bei der E.___ AG ergaben, dass die B.___ AG ab 1. August 2003 mit der Versicherungsgesellschaft eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen hatte, welche per 31. Dezember 2004 auslief (Urk. 14/1).
Die Arztzeugnisse von Dr. med. C.___ und von Dr. D.___ weisen 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 28. Juni bis zum 30. November 2004 aus (Urk. 14/3 und Urk. 14/4).
Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte am 3. Februar 2007, dass die Kündigung vorerst auf den 20. August 2004 ausgesprochen worden sei. Weil der Beschwerdeführer weiterhin krank geschrieben gewesen sei, sei die Kündigung daher verschoben worden bzw. sie hätten ihm "auf den 31. Oktober 2004 ..." (Urk. 16). Der mitgesandte Arbeitsvertrag weist einen Einsatz in einer Bauunternehmung ab dem 4. April 2004 bis zum Ende der Arbeitsüberlastung aus (Urk. 16/2), wobei der Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnungen bereits ab 2. Februar 2004 im Einsatz gestanden hatte (Urk. 6/I/4).
4.
4.1 Aus der Darstellung der Bescheinigungen der Versicherung und der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und gegenüber dem Gericht, wobei die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auch auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen Beantwortung der gestellten Fragen aufmerksam gemacht worden war (Urk. 11), erhellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2004 mit der B.___ AG einen bis zum Ende der Arbeitsüberlastung in einer Bauunternehmung befristeten temporären Arbeitsvertrag als Gipser abgeschlossen hatte. Wegen Krankheit arbeitete er ab dem 28. Juni 2004 nicht mehr. Anstelle von Lohn wurden ihm ab dem 28. Juni 2004 von der E.___ Krankentaggelder ausbezahlt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 6. August auf den 20. August 2004 gekündigt. Weil er damit nicht einverstanden war, korrigierte die Arbeitgeberin das Austrittsdatum auf den 31. Oktober 2004. Bis zum 30. September 2004 wurden die Krankentaggelder an die B.___ AG ausbezahlt, danach für die Monate Oktober und November 2004 direkt an den Beschwerdeführer.
4.2 Nachdem die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 2007 gegenüber dem hiesigen Gericht sinngemäss eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31. Oktober 2004 bestätigt hatte (Urk. 16), sich zudem in den Akten ein Telefax der B.___ AG vom 1. Februar 2006 befindet, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bis und mit 30. November 2004 gedauert hat (Urk. 6/II/2) und im Lohnausweis des Jahres 2004 sogar eine Beschäftigungsdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 erwähnt ist (Urk. 6/II/5), ist auf die grundsätzlich übereinstimmenden Ausführungen der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers bezüglich Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens per 31. Oktober 2004 auszugehen, womit der Beschwerdeführer in Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG (siehe Erw. 2.3.2) die Mindestdauer für die Beitragszeit zu erfüllen vermag.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2006, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ mit einer Kopie von Urk. 21
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).