AL.2006.00184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia
Stauffacherstrasse 60, Postfach 1272, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1983, meldete sich am 6. April 2006 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. April 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2006 (Urk. 7/11, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 27. April 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2006 wegen Nichterfüllung der Beitrags-zeit (Urk. 7/10). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2006 Einsprache (Urk. 7/8). Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 wies die Arbeitslosenkasse Comedia die Einsprache ab (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse Comedia beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
Was die Bestimmung der Beitragsmonate gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) betrifft, so ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Sofern die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung erbringt, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet worden ist, als Beitragsmonat (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. August 2002, C 254/01, Erw. 3.2).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin per 6. April 2006 die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Dauer erfüllt hat.
Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe vom 18. Mai 2004 bis 28. Februar 2005 für 9,467 Monate für die A.___ AG in B.___ gearbeitet und vom 18. Januar bis 31. März 2006 während 2,467 Monaten für das Restaurant C.___ in D.___. Insgesamt belaufe sich die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwischen dem 6. April 2004 und dem 5. April 2006 auf 11,934 Monate. Anspruchsvoraussetzung sei aber eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten (Urk. 7/10 S. 2).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe auch im April 2006 noch gearbeitet, weshalb die Beitragszeit die erforderliche Mindestdauer von 12 Monaten aufweise (Urk. 7/8).
3.
3.1 Unbestritten ist die Dauer der Anstellung bei der A.___ AG in B.___ vom 18. Mai 2004 bis 28. Februar 2005.
3.2 Was die Dauer der Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Restaurant C.___ in D.___ betrifft, ist unbestritten, dass dieses am 18. Januar 2006 begann.
Kontrovers ist hingegen, ob das Arbeitsverhältnis am 31. März 2006 endigte, oder ob es bis zum 21. April 2006 fortdauerte. Aus den insgesamt vier bei den Akten liegenden Arbeitgeberbescheinigungen des Restaurant C.___ in D.___ ergibt sich Widersprüchliches. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. April 2006, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 19. April 2006, ist vermerkt, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. März 2006 gedauert. Dies sei der letzte Arbeitstag gewesen und bis dahin sei die Lohnzahlung erfolgt (Urk. 7/20).
Nach Erlass der Verfügung vom 27. April 2006 (vgl. Urk. 7/10) ging der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2006 eine weitere Arbeitgeberbescheinigung zu, gemäss welcher auch vom 1. bis zum 21. April 2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Gemäss der Bescheinigung sei der 21. April 2006 der letzte Arbeitstag gewesen und bis dahin sei die Lohnzahlung erfolgt (Urk. 7/17). Gleichzeitig eingereicht wurde eine handschriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, die Beschwerdeführerin habe am 1., 7., 8., 13., 14., 15. und 21. April 2006 während total 48 Stunden gearbeitet und hierfür einen Lohn von Fr. 528.-- erhalten (Urk. 7/18).
Am 9. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, ihre Behauptung, auch im April noch gearbeitet zu haben, mittels Lohnabrechnungen, Quittungen, Kopie des Arbeitsvertrages und Kopie der Kündigung zu belegen (Urk. 7/24). Daraufhin reichte sie am 16. Mai 2006 eine weitere Arbeitgeberbescheinigung ein, in welcher als letzter geleisteter Arbeitstag der 22. April 2006 und eine Lohnzahlung bis zu diesem Zeitpunkt bescheinigt wurde, gleichzeitig aber angegeben wurde, das Arbeitsverhältnis sei am 31. März 2006 per sofort beendet worden, wobei eine Kündigungsfrist von sieben Tagen gegolten habe. Abweichend von den anderen Arbeitgeberbescheinigungen wurde in dieser zudem vermerkt, das Arbeitsverhältnis habe erst 1. Februar 2006 begonnen (Urk. 7/19).
Am 23. Mai 2006 ging bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Arbeitgeberbescheinigung ein, in welcher erneut angegeben wurde, das Arbeitsverhältnis habe am 1. Februar 2006 begonnen und sei am 31. März 2006 mündlich per sofort aufgelöst worden. Gleichzeitig wurde wiederum angegeben, es habe eine Kündigungsfrist von sieben Tagen gegolten. Ferner wurde auch wieder angegeben, die Beschwerdeführerin habe am 22. April 2006 letztmals gearbeitet und bis dahin sei der Lohn ausgerichtet worden (Urk. 7/15). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers ein, welcher zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2006 zu 100 % und im April 2006 als Aushilfe gearbeitet. Der monatliche Bruttolohn habe Fr. 3'300.-- betragen und der Lohn im April 2006 Fr. 528.-- netto (Urk. 7/16).
Die eingereichten Bestätigungen erweisen sich insgesamt als widersprüchlich. Ungereimtheiten bestehen nicht nur hinsichtlich der Frage, bis wann die Beschwerdeführerin im Restaurant C.___ gearbeitet hat, sondern bereits bezüglich des Beginns des Arbeitsverhältnisses bestehen unterschiedliche Angaben. Letzteres ist aber ohne Belang, weil die Beschwerdeführerin vom 18. bis 31. Januar 2006 auch bei der E.___ GmbH angestellt war und in dieser Zeit somit in jedem Fall eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Urk. 7/22-23).
Bezüglich Arbeit im April 2006 fällt vor allem auf, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 27. April 2006 vorbrachte, sie habe auch im April 2006 noch im Restaurant C.___ gearbeitet. Diese Behauptung vermag die Beschwerdeführerin lediglich durch die im einzelnen erwähnten Bescheinigungen zu stützen, welche aber widersprüchliche Angaben enthalten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Weitergehende Nachweise - beispielsweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine schriftliche Kündigung oder Bankbelege - legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es steht mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch im April 2006 noch im Restaurant C.___ gearbeitet hat.
3.3 Innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. April 2004 bis 5. April 2006 übte die Beschwerdeführerin somit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG in B.___ vom 18. Mai 2004 bis zum 28. Februar 2005 und eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Des Weiteren stellt die Tätigkeit für die E.___ GmbH zwischen dem 18. und dem 31. Januar 2006 eine beitragspflichtige Beschäftigung dar, gleichermassen die Arbeit im Restaurant C.___, soweit diese nachgewiesen respektive unbestritten ist, nämlich vom 18. Januar bis 31. März 2006.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
Gestützt auf diese Bemessungsgrundsätze ergeben sich lediglich 11 volle Beitragsmonate. In den Monaten Mai 2004 und Januar 2006 trat die Beschwerdeführerin die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erst nach Mitte Monate, nämlich in beiden Fällen am 18. des Monats und somit erst nach Mitte Monat an, weshalb sich unter Berücksichtigung der Ermittlungsmethode gemäss ARV 1992 Nr. 1 S. 70 Erw. 3) kein voller zwölfter Beitragsmonat ergibt. Die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist damit nicht erfüllt.
An dieser Sachlage ändert die Tätigkeit bei der E.___ GmbH zwischen dem 18. und dem 31. Januar 2006 nichts. Gemäss Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AVIV wird die Beitragszeit nur einmal gezählt, wenn die versicherte Person in derselben Zeitperiode mehrere Beschäftigungen ausübt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse Comedia
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).