Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00206
AL.2006.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 23. August 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Martin Vonesch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der Versicherte B.___, geboren 1949, arbeitete ab 1982 im Alterszentrum A.___, welches von der Stadt R.___ betrieben wird. Zuletzt war er in der Funktion des Geschäftsleiters tätig. Infolge Reorganisation des Bereichs Alter & Pflege des Departements Soziales der Stadt R.___ wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2005 aufgelöst (Urk. 8/22/1-5). Am 4. Oktober 2005 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2005 (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 21. November 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. November 2005 (Urk. 8/14). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. November 2005 Einsprache (Urk. 8/12). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2005 Arbeitslosenentschädigung auszubezahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2006 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Anrechenbar ist der Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage andauert.
         Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
         Ein Arbeitsausfall gilt des Weiteren so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Abs. 2 von Art. 11a AVIG bestimmt ferner, dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nur berücksichtigt werden, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG übersteigen.
         Gemäss Art. 11a Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen. Dies tat der Bundesrat in Art. 11b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Gemäss dieser Bestimmung werden die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHVG) abgezogen.

2.      
2.1     Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt R.___ eine Abfindung in der Höhe von Fr. 165'660.-- sowie eine Treueprämie in der Höhe von Fr. 3'707.-- ausbezahlt erhalten hat (Urk. 8/21/1-2). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es sich bei diesen Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin um solche im Sinne von Art. 11a AVIG handelt und er sich diese im gesetzlich vorgesehenen Umfang als Deckung des Verdienstausfalles anrechnen zu lassen hat.
2.2     Jedoch macht der Beschwerdeführer geltend, von den gesamten freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 169'367.-- (Fr. 165'660.-- + Fr. 3'707.--) seien nebst dem anerkannten Freibetrag im Sinne von Art. 11a Abs. 2 AVIG in der Höhe von Fr. 106'800.-- zusätzlich die Summe von Fr. 77'400.-- im Sinne von Art. 10b AVIV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AHVG abzugsfähig, weshalb er sich lediglich Fr. 14'833.-- anrechnen lassen müsse.
         Dies begründet der Beschwerdeführer damit, von den von der Arbeitgeberin erhaltenden Leistungen habe er Fr. 100'000.-- in die berufliche Vorsorge seiner Ehefrau einbezahlt. Weder das Gesetz noch die Verordnung schrieben vor, dass die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge in die Pensionskasse des Empfängers fliessen müssten, damit die Einzahlung im Umfang des Maximalbetrags des koordinierten Lohns von der freiwilligen Leistung abgezogen werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um eine Einzahlung in die Pensionskasse des Ehegatten handle, mindestens im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehegatten bildeten von Gesetzes wegen eine wirtschaftliche Gemeinschaft (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 100'000.-- in die Pensionskasse seiner Ehefrau einbezahlt habe, sei nicht nachgewiesen. Des Weiteren sei zu beachten, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht alle Personen einzeln zu betrachten seien. Nur weil in Art. 11a Abs. 3 AVIG von „in die berufliche Vorsoge fliessen“ die Rede sei, sei nicht auch die diejenige einer anderen Person gemeint. Gemeint sei nur die berufliche Vorsorge der versicherten Person. Die Anspruchsvoraussetzung beziehe sich immer ausschliesslich auf die jeweilige versicherte Person. Eine versicherte Person könne schliesslich nicht Arbeitslosenversicherung beziehen, wenn zwar nicht sie, hingegen aber die ihr Ehegatte die Beitragszeit erfülle (Urk. 7 S. 2 f.).

3.      
3.1     Aus der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge der Pensionskasse der Stadt R.___ vom 15. Februar 2006 geht hervor, dass im Jahr 2005 in die berufliche Vorsorge der Ehefrau des Versicherten, Anita Büchi-Ruckstuhl, Fr. 100'000.-- flossen (Urk. 3/5). 
3.2     Ungeachtet der Frage des Nachweises betreffend die Herkunft dieser Zahlung ist zu beachten, dass eine Zahlung zu Gunsten der beruflichen Vorsorge des Ehegatten unter dem Blickwinkel von Art. 11a Abs. 3 AVIG nicht beachtlich ist. Die Verwendung von freiwilligen Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers führt nach dem Sinn und Zweck von Art. 11a AVIG nur bei der Verwendung zu Gunsten der beruflichen Vorsorge der versicherten Person selber zur gesetzlichen Privilegierung, nicht jedoch bei der Verwendung zu Gunsten der beruflichen Vorsorge anderer Personen, auch wenn in den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht ausdrücklich nur die berufliche Vorsorge der versicherten Person genannt wird.
         Mögen für eine Privilegierung bei der Verwendung zu Gunsten der beruflichen Vorsorge des Ehegatten zwar gewisse Gründe sprechen, so sind solche in Bezug sonstige Personen nicht ersichtlich. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein (vgl. Urk. 1 S. 3). Hätte der Gesetzgeber nebst der versicherten Person selbst auch andere der Privilegierung unterstellen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck gebacht. Indem dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass die Privilegierung ausschliesslich für Einzahlungen in die berufliche Vorsorge der versicherten Person gilt. Mithin berechtigt die geltend gemachte Zahlung von Fr. 100'000.-- zu Gunsten der beruflichen Vorsorge der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu einem Abzug im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 10b AVIV.
3.3     Im Übrigen ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsausfall korrekt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Dieser gemäss hat sich der Beschwerdeführer Fr. 62'567.-- anrechnen zu lassen. In diesem Umfang besteht kein Verdienstausfall. Dies entspricht einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall von insgesamt 5,67 Monaten. Für diese Zeitdauer ist die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Die entsprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin steht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 11c AVIV). Die Dauer des nichtanrechenbaren Arbeitsausfalls ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und daher ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).