Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00210
AL.2006.00210

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
M.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 7. November 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von M.___, geboren 1971, auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. August 2005 mangels anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls (Urk. 2, Urk. 7/5). 
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei erneut zu überprüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 20. September 2006 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. c bis g genannten Voraussetzungen - ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zu Folge hat.
         Unter Arbeitslosenentschädigung ist jene Entschädigung zu verstehen, die eine arbeitslose Person (Art. 10 AVIG) bei Erfüllung aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b - g AVIG) beanspruchen kann. Sie kommt nur bei einem Arbeitsausfall in Betracht, der durch Fehlen eines Arbeitsverhältnisses bedingt ist, nicht hingegen bei Arbeitsausfall innerhalb eines Arbeitsverhältnisses (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, 1987, N. 5 und 6 zu Art. 8 AVIG). 
        
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab dem 22. August 2005 bis zum 15. Mai 2006. Dieses letztere Datum entspricht demjenigen des Einspracheentscheides und bildet nach der Rechtsprechung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 116 V 248 Erw. 1a).
2.2     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 31. März 2002 bei der W.___ als Aushilfs-Flight Attendant angestellt ist (Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/6).
         Gemäss dem zwischen der Beschwerdeführerin und der W.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. März 2002 bzw. Art. 45 des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages für Aushilfs-Flight Attendants dürfen diese in der Zeit vom sechsten Schwangerschaftsmonat bis 112 Tage nach der Geburt keinen Flugdienst leisten (Urk. 7/2/2, Urk. 7/7/6). Für diese Zeit haben sie keinen Anspruch auf Beschäftigung am Boden. Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für diese Zeit besteht nicht; bezahlt werden lediglich bestätigte Einsatzperioden bis zur Geburt „gemäss Salärfortzahlung bei Krankheit”.
         Da die Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaft den Flugdienst ab 22. August 2005 unterbrechen musste, hatte sie sich am 5. August 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) zur Vermittlung einer Vollzeitstelle ab 22. August 2005 angemeldet und am 8. August 2005 einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Im Antrag hatte sie angegeben, der Vertrag mit der W.___ sei zwar nicht aufgelöst. Infolge Schwangerschaft könne sie aber ab dem 22. August 2005 keinen Flugdienst mehr leisten und erleide deshalb einen Erwerbsausfall, der von der Arbeitslosenversicherung zu ersetzen sei.
         Am 9. Dezember 2005 kam das Kind der Beschwerdeführerin auf die Welt (Urk. 7/3). Am 30. April 2006 meldete sie sich ihren eigenen Angaben zufolge beim RAV ab (Urk. 1).
2.3     Die Arbeitslosenkasse ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). 
         Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 9. Juni 2006 vor, sie habe in der Zeit vom 22. August 2005 bis 30. April 2006 ihren Flugdienst bei der W.___ infolge Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub nicht leisten können und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten (Urk. 1). Für diesen habe die Arbeitslosenversicherung einzustehen, daran vermöge das bestehende  Arbeitsverhältnis mit der Swiss nichts zu ändern.
2.4     Die Beschwerdeführerin steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der W.___. Solange sie in diesem Arbeitsverhältnis steht, kann sie nicht als arbeitslos betrachtet werden und hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wie die Arbeitslosenkasse zutreffend erkannt hat.
         Ebenso zutreffend hat die Arbeitslosenkasse angeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des obgenannten Arbeitsvertrages mit der W.___ die Regelung betreffend Schwangerschaft/Mutterschaftsurlaub angenommen und damit insbesondere akzeptiert hat, dass die wirtschaftlichen Folgen im Falle der Mutterschaft nicht von der Arbeitgeberin, der W.___, sondern von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Wenn die Beschwerdeführerin sich damit einverstanden erklärte, war dies ihr freier Entscheid. Die damit verbundenen Folgen hat sie jedoch selber zu tragen und kann heute nicht verlangen, dass die Arbeitslosenversicherung dafür aufkommt.
         Die Arbeitslosenversicherung kann denn auch unter keinem Titel dazu verhalten werden, die wirtschaftlichen Folgen des Risikos „Mutterschaft” zu decken. In diesem Zusammenhang sei immerhin auf die seit dem 1. Juli 2005 gültigen Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung hingewiesen, wonach erwerbstätige Mütter Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft haben. 
         Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. August 2005 damit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 erweist sich daher als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).