Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00211
AL.2006.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 9/3) - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 (Urk. 2) - den Anspruch von M.___, geboren 1946, auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2005 verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juni 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2005 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, vom 31. Juli 2006 (Urk. 8),
in Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Erfüllung der Beitragszeit von pensionierten Versicherten, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
         dass anzufügen bleibt, dass der Sinn der Bestimmung von Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) dahin geht, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten,
         dass ein solches Vorhaben dadurch erschwert wird, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt, und der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung damit nur solchen Personen ermöglicht wird, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
         dass aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 denn auch ersichtlich ist, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 II 563),
         dass nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV Personen fallen sollen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen,
         dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Abteilungsleiter Hausdienst bei der A.___ am 5. Juli 2005 per 31. Oktober 2005 gekündigt hat mit der Begründung, er mache von der Möglichkeit Gebrauch, per 1. November 2005 vorzeitig in Pension zu gehen (Urk. 9/10/3),
         dass er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. November 2005 die Kündigung mit seiner "Frühpensionierung wegen Burnout" begründete (Urk. 9/8 Ziff. 21),
         dass die B.___-Pensionskasse am 28. Oktober 2005 die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers per 1. November 2005 bestätigte (Urk. 9/10/2),
         dass damit feststeht, dass beim Beschwerdeführer der Versicherungsfall - d.h. die Pensionierung - eingetreten ist,
         dass die Pensionierung sodann unbestrittenermassen weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt ist,
         dass der Beschwerdeführer hierzu einzig vorbrachte, er habe die Stelle bloss deshalb gekündigt, weil er am Burnout-Syndrom gelitten und einer Kündigung des Arbeitgebers mit einhergehendem Verlust des Rentenanspruchs habe zuvorkommen wollen (Urk. 1),
         dass er weiter ausführte, er habe sich nach seinem letzten Arbeitstag am 24. August 2005 bis am 31. Oktober 2005 vom Burnout erholt und sei ab 1. November 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 1),
         dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts daran zu ändern vermögen, dass von einer Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Rede sein kann und deshalb feststeht, dass eine Stellenaufgabe aus gesundheitlichen Gründen mit einhergehender Pensionierung nicht von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV dispensiert,
         dass zudem nicht einzusehen ist, weshalb es der Beschwerdeführer - wenn er tatsächlich weiter arbeiten wollte - unterliess, sich während dem laufenden Arbeitsverhältnis in medizinische Behandlung zu begeben und die Tätigkeit an der innegehabten Stelle nach der Genesung - welche ja weniger als zweieinhalb Monate dauerte - weiter auszuüben,
         dass denn auch jegliche Hinweise auf eine beabsichtigte Kündigung seitens des Arbeitgebers fehlen und zudem nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht dannzumal (im Zeitpunkt einer allfälligen Diskussion über eine Entlassung seitens des Arbeitgebers) die Frühpensionierung hätte beantragen können,
         dass schliesslich in der Rechtsprechung darauf hingewiesen wurde, dass der freiwillige Bezug von Altersleistungen ein Indiz für die Absicht darstellt, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, und dies auch gilt, wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 15. April 2003, C 85/02),
         dass der Beschwerdeführer mithin genau in jene Kategorie von Personen fällt, für welche der Gesetzgeber die strengeren Bestimmungen über die Erfüllung der Beitragszeit eingeführt hat, könnte er doch andernfalls seine Alterspension samt Arbeitslosentaggeldern beziehen, ohne unter Beweis stellen zu müssen, dass er effektiv an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit interessiert ist,
         dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Pensionierung des Beschwerdeführers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt ist, weshalb er eine Beitragszeit von 12 Monaten nach der Pensionierung zu erfüllen hat, welche Voraussetzung nicht gegeben ist,
         dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 demgemäss als in jeder Hinsicht rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).