AL.2006.00215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. Juni 2007
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Erlassgesuch des 1963 geborenen B.___ mit Verfügung vom 14. März 2006 abgewiesen hatte (Urk. 6/6), woran es mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2006, mit welcher B.___ sinngemäss den Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 39'053.25 verlangt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 7. August 2006 (Urk. 5),

in Erwägung,
         dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht Fr. 39'053.25 zurückgefordert hat,
         dass sich der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheides auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe die ausbezahlten Leistungen für die Kontrollperioden Januar 2004 bis Juli 2005 nicht gutgläubig bezogen, nachdem er nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erneut für die A.___ Ltd. tätig gewesen sei und trotz dieser Tätigkeit die entsprechenden Fragen nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint habe (Urk. 2 S. 2),
         dass der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, er habe seine Arbeit bei der A.___ Ende April 2006 verloren. Sein Lohn genüge nicht, um sich und seine Familie durchzubringen. Er sei zudem vom Bezirksgericht C.___ mit einer Strafe von zwei Jahren und Kosten von Fr. 520.-- belegt worden, sodass er im Flughafen nicht mehr arbeiten könne. Er entschuldige sich überdies für den Fehler, bitte das Gericht indessen, seinen Härtefall entsprechend zu würdigen, da er nicht wisse, wie er das Geld zurückzahlen solle (Urk. 1),
         dass sich die Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet, und dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, ausser wenn Leistungen in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt,
         dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung; wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG),
        
         dass unter der Wendung "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat", der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen,
         dass, um die Voraussetzungen für die Rückerstattung beurteilen zu können, der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein müssen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt und dass es für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs nicht genügt, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2003 in Sachen J., C 36/2001, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         dass Art. 25 Abs. 2 ATSG die Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger festsetzt, wobei nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt ist, sondern die Rechtsprechung es als ausreichend bezeichnet, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 Erw. 3a),
         dass der Beschwerdeführer zwar die Frage der Verwirkung der Rückforderung nicht aufwirft, diese indessen von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 111 V 136 Erw. 3b mit Hinweisen),
         dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Information seitens des Steueramtes, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ Ltd. in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2005 einen Zwischenverdienst erzielt hatte, und der daraufhin erfolgten Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2005 hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, nachdem aus dem Protokoll der Beratungsgespräche seitens des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) insbesondere nichts aufscheint, was auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis hingedeutet hätte (vgl. Urk. 6/4/1-9), sodass die am 15. Dezember 2005 verfügte Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar 2004 bis Juli 2005 nicht verwirkt ist,
         dass der Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG kumulativ sowohl das Erfordernis des guten Glaubens als auch dasjenige der finanziellen Härte verlangt (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 61),
         dass der Beschwerdegegner das Vorliegen der gutgläubigen Entgegennahme von Leistungen zu Recht verneinte, nachdem ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 (Urk. 6/1/17 und Urk. 6/3) seit dem 29. Mai 2001 bis auf Weiteres weiterhin bei der A.___ Ltd. als Sicherheitsbeamter im Stundenlohn beschäftigt war (Urk. 6/1/3),
         dass aus den Lohnabrechnungen der Monate Januar 2004 bis August 2005 der A.___ Ltd. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein zwischen Fr. 90.05 netto und Fr. 3'201.65 schwankendes Einkommen erzielt hat (Urk. 6/1/4),
         dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 ebenfalls bei der D.___ AG zu 100 % beschäftigt war (Urk. 6/1/11), wobei diese Unternehmung dem Beschwerdegegner am 15. September 2005 mitteilte, dass es sich bei den von Januar bis Juli 2004 ausbezahlten Geldern nicht um eigentliche Lohnzahlungen, sondern um Ergänzungsleistungen gemäss ihrem Sozialplan über die Differenz der Zahlung der Arbeitslosenversicherung zum effektiv erzielten Salär gehandelt habe (Urk. 6/1/10),
         dass der Beschwerdeführer in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar 2004 bis Juli 2005 die Frage nach der Arbeit bei einem oder mehreren Arbeitsgebern durchgehend verneinte (Urk. 6/1/15),
         dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht genommenen Rückforderungsverfügung am 23. September 2005 erfolgten Äusserungen, er habe nicht gewusst, dass er sich hätte melden und die Arbeitsbescheinigungen hätte schicken sollen, weil er gesehen habe, dass die Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, nicht glaubhaft erscheinen (Urk. 6/1/2),
         dass dem Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten ist, dass es ihm hätte auffallen müssen, dass ihm neben der Entschädigung für die Arbeitsleistung nicht auch noch Arbeitslosenentschädigung zustehen konnte, womit ihm wesentlich höhere Summen ausgerichtet wurden, als er je verdient hatte,
        
         dass der Beschwerdegegner am 24. Januar 2006 daher ebenfalls zu Recht zu Händen der Staatsanwaltschaft E.___ Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung im Sinn von Art. 105 AVIG eingereicht hat (Urk. 6/1/17),
         dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2006 (Urk. 1) nichts vorbringt, was sein Verhalten entschuldigen würde, sondern sich nur auf die Darstellung des Härtefalls beschränkt (vgl. Urk. 1),
         dass die Härtefallprüfung indessen unterbleiben kann, nachdem bereits die gutgläubige Entgegennahme von Arbeitslosenentschädigung verneint werden muss,
         dass der Beschwerdeführer überdies nicht vorbringt, die Rückerstattungssumme sei falsch berechnet worden, und sich solche Anzeichen ebenso wenig in den Akten finden lassen,
         dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord
- Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).