AL.2006.00225

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1959, arbeitet seit Mai 2001 teilzeitlich (40,48 % oder 17 Wochenstunden) als Therapeutin im Bereich Alterspsychiatrie an der Klinik R.___ (Urk. 6/24, Urk. 6/7).
         Ab 10. November 2004 trat sie eine weitere Teilzeitbeschäftigung (ebenfalls 40,48 %) als Gymnastiklehrerein und Gesundheitstrainerin bei der B.___ GmbH an. Zuerst arbeitete sie auf Stundenlohnbasis, ab 1. Mai 2005 auf der Basis eines festen Monatsgehalts (Urk. 6/18-19, Urk. 6/20, Urk. 6/23). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin am 27. September 2005 auf Ende Oktober 2005 (Urk. 6/20, Urk. 6/18). Am 14. Oktober 2005 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1) und am 14. November 2005 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/26).
         Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. November 2004 (Urk. 6/6). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/5). Diese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Bejahung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2006 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).  Die Mindestbeitragszeit muss sich zeitlich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall beziehen um als solche anerkannt zu werden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 65 Rz 163; BGE 121 V 342 Erw. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung der Anspruchsberechtigung mit der Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Klinik R.___ weise die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von weit über 12 Monaten Dauer auf. Dies sei jedoch nicht massgebend. Massgebend sei die Tätigkeit für die B.___ GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis habe aber nur 11,7 Monate gedauert. Eine weitere anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 14. November 2003 bis 13. November 2005 liege nicht vor. Die Mindestbeitragszeit sei demgemäss nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 2, Urk. 6/6 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie weise die erforderliche Beitragszeit auf. Seit Mai 2001 sei sie als Bewegungstherapeutin bei der Klinik R.___ angestellt und bezahle seit diesem Zeitpunkt auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Es sei nirgendwo erwähnt, dass die Beitragszeit nur für die gekündigte Stellung gezählt werde. Die Beitragszeit der Tätigkeit für die Klinik R.___ sei demnach mitzuzählen (Urk. 1, Urk. 6/5).

3.      
3.1     Es trifft zu, dass die Mindestbeitragszeit erfüllt wäre, würde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Klinik R.___ hinzugezählt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies jedoch nicht möglich. Zwar ist dies nicht aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ausgeschlossen, sondern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes und entspricht der Praxis. Zwischen Arbeitsausfall und Beitragszeit besteht dahingehend ein Zusammenhang, dass sich die Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall beziehen muss (vgl. Erw. 1). Vorliegend heisst dies, dass innerhalb der Rahmenfrist hinsichtlich des teilweisen Arbeitsausfalls für die Ermittlung der Beitragszeit nur auf die Tätigkeit für die B.___ GmbH abzustellen ist. Anrechenbar wäre gegebenenfalls auch eine vor dieser Tätigkeit ausgeübte andere Tätigkeit, allerdings wurde eine solche weder geltend gemacht noch ist sie aktenkundig.
3.2     Da auf den Arbeitsausfall infolge Wegfalls der Teilzeiterwerbstätigkeit lediglich die Beitragszeit der Tätigkeit für die B.___ GmbH anrechenbar ist und diese Tätigkeit vom 11. November 2004 bis 31. Oktober 2005 und damit weniger als 12 Monate gedauert hat (vgl. Urk. 6/19), ist das Erfordernis der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt.
         Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von dieser Sachlage die Anspruchsberechtigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).