Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00227[8C_279/2007]
AL.2006.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 20. April 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 festhielt, dass entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2006 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juni 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 6. Juli 2006 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); ein Arbeitsausfall unter anderem anrechenbar ist, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG); ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall jedoch dann nicht als anrechenbar gilt, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG); das Gesetz damit vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen will (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 358 Erw. 1a, je mit Hinweisen),
ein Arbeitsausfall ebenfalls nicht anrechenbar ist, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 Erw. 2.1);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass es zwar zutreffend sei, dass der Verlust von A.___ als Abnehmer für die Produkte der Beschwerdeführerin (Spezialfabrikation von Ankeziger) erheblich wiege; eine solche Vertragsauflösung dennoch nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könne, sondern zum normalen Betriebsrisiko gehöre, so dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen sei (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsauflösung nicht um ein normales Betriebsrisiko gehandelt habe, da sie mit der A.___ seit 70 Jahren eine faire Partnerschaft geführt hätten; ihre Produkte weiter nie Anlass zu Beschwerden gegeben hätten und auch von der A.___ gelobt worden seien; die A.___ in der Folge die Markenrechte der Beschwerdeführerin verletzt habe, was zu einer Änderung der Verpackung der Konkurrenz ab Juni 2006 geführt habe (Urk. 1),
vorliegend unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die A.___ ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2005 einstellte und von da an nur noch das Konkurrenzprodukt im Sortiment führte (Urk. 7/11),
dies eine erhebliche Verkaufseinbusse der Beschwerdeführerin bewirkt hat, da der dadurch wegfallende Umsatzanteil rund 40 % betragen hat (Urk. 7/11),
die Änderung auch langjähriger Geschäftsbeziehungen zum wirtschaftlichen Geschehen gehört, es ebenfalls dazu gehört, dass ein (marktmächtiges) Unternehmen seine Position gegenüber den Lieferanten zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ausspielt,
die Auflösung vertraglicher Bindungen zwischen Unternehmen als normales Betriebsrisiko zu betrachten ist, woran auch das geltend gemachte Verhalten des "Riesen" A.___ und die bei der Beschwerdeführerin  darüber entstandene Enttäuschung nichts ändern können,
der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).