AL.2006.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des 1970 geborenen C.___ ab dem 1. Februar 2006 mit Verfügung vom 7. März 2006 verneint hat (Urk. 9/2), woran es mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2006, mit welcher C.___ sinngemäss die Bejahung seiner Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2006 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 7. August 2006 (Urk. 8),
in Erwägung,
         dass die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2006 streitig und zu prüfen ist,
         dass sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, aus der anhaltend qualifiziert ungenügenden Arbeitssuche, dem wiederholt unentschuldigten Fernbleiben von den Kontroll- und Beratungsgesprächen sowie der Verletzung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft zur Arbeitsvermittlung und zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bereit sei, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint worden sei (Urk. 2),
         dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dies treffe nicht zu, weil zum einen die Nichteinhaltung des Termins vom 24. März 2006 nicht ihm anzulasten sei, der Beschwerdegegner zum anderen die Auswirkungen des Burn out verkenne und er sich zudem seit Februar beziehungsweise März 2006 bemühe, Arbeit zu suchen und die entsprechenden Arbeitsbemühungen eingereicht habe (Urk. 1 und Urk. 3),
         dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g),
         dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG),
         dass gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,
         dass zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2),
         dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 die Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen unterzeichnete, womit er unter anderem zur Kenntnis nahm, dass das Formular "Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen" spätestens am fünften Tag des Folgemonats dem Personalberater zurückgegeben werden müsse (Urk. 9/10/8), er seiner diesbezüglichen Pflicht indessen im Monat Mai 2005 nicht nachkam (Urk. 9/10/7) und auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen liess (Urk. 9/10/6), worauf der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2005 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2005 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 9/10/5), was mangels einer tauglichen Entschuldigung (Urk. 9/10/2) mit dem Einsprachentscheid vom 27. Juli 2005 bestätigt wurde (Urk. 9/10/1),
         dass der Beschwerdeführer vom RAV mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 angewiesen wurde, den Kurs M.__ vom 18. November bis zum 23. Dezember 2005 zu besuchen (Urk. 9/7/8), er sich gemäss der Meldung des Veranstalters am 21. November 2005 indessen krank meldete (Urk. 9/7/4) und der mehrfachen schriftlichen Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen ist (Urk. 9/7/4 und 9/7/5), worauf er vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. März 2006 wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen ab dem 21. November 2005 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 9/7/1),
         dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab dem 8. Dezember 2005 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (9/8/3), weil er dem Beratungsgespräch vom 7. Dezember 2005 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben war (Urk. 9/8/4), woran der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 festhielt (Urk. 9/8/1), nachdem der Beschwerdeführer als Entschuldigung vorbracht hatte, ab dem 22. Dezember 2005 krank geschrieben worden und daher nicht fähig gewesen zu sein, sich um Arbeit zu bemühen (Urk. 9/8/2), was indessen den Beratungstermin vom 7. Dezember 2005 nicht tangiert hatte (Urk. 9/8/1 S. 2),
         dass die Einspracheentscheide vom 27. Juli 2005 und vom 10. Februar 2006 sowie die Verfügung vom 7. März 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
         dass die vorgesehenen Sanktionen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen infolge fehlenden Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2005 (Urk. 9/6/3) trotz Nachfristansetzung (Urk. 9/6/2) und wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV zufolge Nichtbeachtens des Termins für das Beratungsgespräch vom 17. Januar 2006 sowie des Folgetermins vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/5/2) wegen Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nicht ausgesprochen wurden (Urk. 9/5/1 und Urk. 9/6/1),
         dass der Beschwerdeführer vom 15. März bis zum 5. April 2005 (Urk. 9/17), vom 28. Juni bis zum 7. Juli 2005 (Urk. 9/16), vom 4. bis zum 21. Oktober 2005 (Urk. 9/15), vom 6. Dezember 2005 bis zum 16. Januar 2006 (Urk. 9/14) sowie vom 16. Januar bis zum 26. Februar 2006 jeweils zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (Urk. 9/12),
         dass er in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2006 angab, er erachte sich jetzt wieder als arbeitsfähig und er sei bereit, ein 100%-Pensum aufzunehmen (Urk. 9/11 S. 1),
         dass er ebenso ausführte, er habe dem RAV trotz Aufforderung vom 30. November 2005 kein Arztzeugnis einreichen können, weil er wieder ziemlich starke Depressionen gehabt habe, und es  ihm nach seinem Gefühl nicht möglich gewesen sei, das RAV über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren (Urk. 9/11 S. 2 f.),
         dass er sodann festhielt, im November und Dezember 2005 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, weil er "aus den ganzen Konsequenzen" dazu nicht fähig gewesen, im Januar 2006 ebenfalls krank gewesen sei und unter starken Depressionen gelitten habe (Urk. 9/11 S. 3),
         dass der Beschwerdeführer anerkennt, den Kontroll- und Beratungsgesprächen vom 17. und vom 30. Januar 2006 unentschuldigt ferngeblieben zu sein, weil er nicht fähig gewesen sei, aus den schweren Depressionen zu handeln, indessen jetzt (am 28. Februar 2006) bereit sei, umgehend eine Arbeitsstelle im Ausmass von 100 % anzutreten (Urk. 9/11 S. 4),
         dass gemäss der Rechtsprechung aus ungenügenden Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft geschlossen werden kann, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen,
         dass in der Regel lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht vorliegt,
         dass indessen, wenn besonders qualifizierte Umstände vorliegen, dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit führt,
         dass die Rechtsprechung in diesem Sinne qualifizierte Umstände beispielsweise dann als gegeben erachtet hat, wenn sich eine versicherte Person über längere Zeit nicht genügend um Arbeit bemüht oder sogar überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Dezember 2005 in Sachen S., C 144/05, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen),
         dass demgegenüber, wenn immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen sind, grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden kann, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat,
         dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nach Würdigung aller Umstände trotz der Annahme eines jeweils bloss leichten Verschuldens in Bezug auf die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zufolge Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen und ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Einstellung für die Dauer von sechs, zehn und sieben Tagen; Art. 45 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) ab dem 1. Februar 2006 zu Recht auf Vermittlungsunfähigkeit erkannt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. April 2006, C 320/05, Erw. 4.1), nachdem sich der Beschwerdeführer bis zum 28. Februar in subjektiver Hinsicht als vermittlungsunfähig bezeichnete, was mittels Arztzeugnis vom 28. Februar 2006 aber lediglich bis zum 26. Februar 2006 ausgewiesen ist (Urk. 9/12),
         dass der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der AVAM/ASAL-Daten - trotz 100%iger Arbeitsfähigkeit - auch den Beratungsterminen vom 24. März, 12. und 27. April 2006 wiederum unentschuldigt fernblieb und seit dem November 2005 - trotz gegenteiliger Ausführungen (Urk 1 und Urk. 3) - keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte (Urk. 9/18/3 f.),
         dass sein Hinweis, das Verpassen des Termins vom 24. März 2006 sei nicht ihm anzulasten, nicht zu überzeugen vermag, nachdem es ihm nicht gelungen ist, dafür eine stichhaltige Entschuldigung vorzubringen,
         dass mit dem Beschwerdegegner dafürzuhalten ist, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit die versicherte Person grundsätzlich nicht davon entbindet, ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen, und nicht einschlägig ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich zumindest von den Beratungs- und Kontrollgesprächen abzumelden (Urk. 2 S. 2),
         dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).