AL.2006.00265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 15. November 2005 stellte die 1957 geborene I.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2005 (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihren Anspruch ab dem 1. Dezember 2005 mangels Nachweises einer mindestens zwölfmonatigen Beitragszeit in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2005 (Urk. 11/5). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2006 Einsprache (Urk. 11/4), welche die Arbeitslosenkasse am 29. Juni 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob I.___ am 20. Juli 2006 Beschwerde (Urk. 1), welche sie am 5. August 2006 begründete. Sie stellte sinngemäss den Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei ab dem 1. Dezember 2005 zu bejahen (Urk. 6). Am 12. September 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. September 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2005. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin vermöge in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2005 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von sieben Monaten auszuweisen (Urk. 2 S. 2 f.), bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 bei der K.___ AG gearbeitet. Weil ihr Ehemann im Mai 2004 am Herzen operiert worden sei, habe ihr die Unternehmung keine Arbeit mehr zuweisen können, sie habe aber weiterhin in einem Arbeitsverhältnis gestanden (Urk. 6).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2
2.2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.2.3 Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während der vorgeschriebenen Mindestzeit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.
2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 erster Satz AVIV). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 493 f. Erw. 2, 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 251 Erw. 2c, 258 f. Erw. 2a und 260 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 5. Juli 2004, C 264/02, Erw. 4.2).
3.
3.1 Die K.___ AG, Heizung/Lüftung/Elektro, reichte am 6. Februar 2001 bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung einer zusätzlichen Teilzeitstelle für die Beschwerdeführerin ein. Als Datum des Stellenantritts war der 1. August 2000 vorgesehen (Urk. 11/10/3). Sie arbeitete indessen bereits ab dem 1. Mai 2000 als Montage-Hilfskraft im Akkord in Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann (Urk. 11/7/5). Sie wurde im Stundenlohn entschädigt (Urk. 11/7/4). Infolge Erkrankung des Ehegatten konnte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin ab Mai 2004 nicht mehr als Helferin eingesetzt und auch sonst im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden (Urk. 11/7/5). Die letzte Lohnzahlung erfolgte für den Monat Juni 2004 (Urk. 11/7/6). Mit Schreiben vom 20. September 2005 sprach die K.___ AG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2005 aus (Urk. 11/4/2).
3.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet und die Beschwerdegegnerin über die zum Entscheid über das Vorliegen der Anspruchsberechtigung notwendigen Unterlagen (vgl. Urk. 11/12) offenbar erst Ende November 2005 verfügte hatte (Urk. 11/7/1-22), setzte die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 1. Dezember 2005 und die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2005 fest (vgl. Urk. 11/3). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung ihrer Erwerbstätigkeit in der Zeit von Mai 2000 bis zum 1. Dezember 2003 (Urk. 6) muss deshalb unberücksichtigt bleiben. Weil die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit (1. Dezember 2003 bis 30. November 2005) lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung in den Monaten Dezember 2003 bis Juni 2004 auszuweisen vermag (Urk. 11/7/6-12), somit von lediglich sieben Monaten, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 2 S. 2), ist die Verneinung der Anspruchsberechtigung aufgrund der nicht erfüllten zwölfmonatigen Beitragszeit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin in der K.___ AG oder in einer anderen Unternehmung innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit gearbeitet hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht und geht aus den Akten ebenso wenig hervor. Dass die Kündigung erst am 20. September 2005 auf Ende November 2005, mithin rund eineinhalb Jahre nach der letzten Arbeitsleistung, erfolgt ist, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).