AL.2006.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 5. April 2007
in Sachen
M.___


vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein
Hadorn + Hollenstein Rechtsanwälte
Stockerstrasse 39, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 1. September 2005 erhob die 1970 geborene M.___ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, sich im Umfang einer Vollzeitstelle der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 11/9/1), nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der E.___ auf den 1. September 2005 aufgelöst worden war (Urk. 11/9/5). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bejahte mit Verfügung vom 8. März 2006 ihre Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2005 weiterhin im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 %, verneinte hingegen die Anspruchsberechtigung der Versicherten vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 (Urk. 11/6). Dagegen liess M.___ am 10. April 2006 durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein Einsprache erheben (Urk. 11/7), welche das AWA am 10. Juli 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ am 26. Juli 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 zu bejahen (Urk. 1 = Urk. 7). Am 4. September 2006 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. September 2006 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Die Replik erfolgte am 2. Oktober 2006 (Urk. 14) und die Duplik am 2. November 2006 (Urk. 17). Mit Verfügung vom 9. November 2006 (Urk. 18) schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006.
1.1     Zur Begründung seines Einspracheentscheides stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, er sei aufgrund von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) berechtigt gewesen, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin abzuklären. Diese habe sich vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 zwecks Dreharbeiten eines Dokumentarfilmes in B.___ aufgehalten, weshalb sie den Anspruch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfülle (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, es gehe nicht an, wenn der Beschwerdegegner trotz der Bejahung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse Comedia ihren Anspruch für die fragliche Zeit verneine. Er sei zu einer solchen Überprüfung nur im so genannten Zweifelsfallsverfahren befugt. Ein solcher liege hier nicht vor, weshalb die gesetzliche Kompetenzregelung verletzt sei. Zudem sei der Entscheid auch in materieller Hinsicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz erfüllt (Urk. 1 S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort wies der Beschwerdegegner noch einmal darauf hin, er sei aufgrund des Schreibens der Arbeitslosenkasse zur Abklärung aller Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG ermächtigt gewesen (Urk. 7).
1.2     In der Replik lässt die Beschwerdeführerin zudem ausführen, der vom Beschwerdegegner zitierte Entscheid des hiesigen Gerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich mit der veränderten Rechtslage nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht auseinandersetze, weshalb in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 ATSG die Wohnsitzbestimmungen gemäss Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anwendbar seien (Urk. 14 S. 2 ff.). In der Duplik (Urk. 17) verweist der Beschwerdegegner nochmals auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 (in Sachen S., Erw. 2.2).

2.
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Die Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 AVIG beschränkt sich nicht auf die Funktion eines reinen Kopfartikels (BBl 1980 III 558), vielmehr legt er die sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fest (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 8 N 3). Das bedeutet, dass bei Fehlen auch nur einer der sieben Voraussetzungen ein Leistungsanspruch entfällt, umgekehrt ergibt sich daraus ein Leistungsanspruch bei Vorliegen aller Erfordernisse (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A., S. 2210 Rz 98)
2.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).

3.
3.1     Die Aufgabenteilung zwischen den Arbeitslosenkassen, den kantonalen Amtsstellen und den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist in Art. 81, Art. 85 und Art. 85b AVIG geregelt. Während die Arbeitslosenkassen in erster Linie die Anspruchsberechtigung abklären und die Leistungen ausrichten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und c AVIG), beraten die kantonalen Amtsstellen die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, sie klären ebenfalls die Anspruchsberechtigung ab, entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und überprüfen die Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. a-d AVIG).
3.2
3.2.1   In der Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch bei der Kasse geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Hat diese Zweifel, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist, unterbreitet sie den Fall der Kantonalen Amtsstelle (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG), welche über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG), entscheidet. Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung der kantonalen Amtsstelle (oder, im Falle der Anfechtung, des Gerichts) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend. Doch trifft dies nur insofern zu, als diese zu entscheiden hat, ob und allenfalls für welchen Zeitraum eine versicherte Person diese materielle Anspruchsvoraussetzung erfüllt oder nicht (BGE 126 V 402 Erw. 2b/cc).
3.2.2   Aus der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ergibt sich, dass im Bereich der Arbeitslosenentschädigung die Aufgabe der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kasse fällt, dieser aber die Befugnis zukommt, einen Fall der Kantonalen Amtsstelle zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel hat, wie richtigerweise zu entscheiden ist (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 88 Erw. 2b). Die Einleitung eines Zweifelsfallverfahrens führt gewissermassen zu einer Sistierung des Leistungszusprechungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den einen Teilaspekt. Der Kasse obliegt es indessen - vergleichbar etwa den Fällen eines Aktenbeizugs -, für einen ordentlichen und beförderlichen Verfahrensablauf besorgt zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Dezember 2005 in Sachen A., C 239/04, Erw. 5.2.2).
3.2.3   Ob die Kasse ein Zweifelsfallverfahren einleitet, obliegt ihrem pflichtgemässen Ermessen. Betrachtet sie die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht gegeben, bleibt sie zum Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung zuständig. Ob die zu Grunde gelegte Auffassung fehlender Vermittlungsfähigkeit zutrifft, ist in einem vom Betroffenen einzuleitenden Beschwerdeverfahren gerichtlich zu überprüfen. Aus Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Versicherte die Durchführung des Zweifelsfallverfahrens verlangen könnte. Mit dessen Einrichtung schuf der Gesetzgeber weder ein neues Rechtsmittel, noch eine besondere Zuständigkeitsregel, sondern ein verwaltungsinternes Instrument, um die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten. Die Arbeitslosenkassen überweisen einen Fall nur dann an die kantonale Amtsstelle, wenn sie Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des am Recht stehenden Versicherten haben. Bestehen jedoch keine derartigen Zweifel, können die Kassen selbstständig verfügen (Entscheid des EVG vom 30. August 2005 in Sachen M., C 129/05, Erw. 2.1).
3.2.4   Im Kanton Zürich ist gemäss § 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2000 zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (LS 837.11) das AWA die zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

4.       Die Beschwerdeführerin meldete sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der E.___ auf den 1. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 11/9/1). Vom 13. bis zum 30. September 2005 erzielte sie bei der C.___ AG einen Zwischenverdienst (Urk. 11/9/6). Nach Vertragsverhandlungen im September 2005 (Urk. 11/4/2) schloss sie mit der D.___ Filmproduktion am 6. Oktober 2005 einen vom 24. November 2005 bis zum 24. Januar 2006 befristeten Arbeitsvertrag als temporäre Runnerin für die Dreharbeiten eines Dokumentarfilmes in B.___ ab (Urk. 11/1/1). Ihrem Gesuch, den im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielten Verdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (Urk. 11/1/2), konnte wegen der Auslandstätigkeit nicht entsprochen werden (Urk. 11/1/3). Während ihres Aufenthaltes in B.___ bewarb sie sich weiterhin auf Stellen in der Schweiz (Urk. 11/3), worauf sie per 12. Februar 2006 eine Temporärstelle antreten konnte (Urk. 11/4/2 und Urk. 11/5/3). Mit dem Formular "Überweisung zum Entscheid (Art. 81 Abs. 2 AVIG)" ersuchte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdegegner am 6. Februar 2006 um Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin während ihres Arbeitsaufenthaltes vom 24. November 2005 bis zum 24. Januar 2006 in B.___ vermittlungsfähig sei und wenn ja, ab wann und in welchem Umfang. In der Begründung wies die Kasse darauf hin, dass die Beschwerdeführerin persönliche Arbeitsbemühungen belegen könne, welche zu einer Festanstellung geführt hätten (Urk. 11/2). Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu diversen Fragen in Bezug auf den Arbeitsaufenthalt in B.___, ihre Arbeitsbemühungen sowie ihre Bereitschaft, zu Gunsten einer Festanstellung die Auslandstätigkeit aufzugeben, auf (Urk. 11/4/1-4). Mit Verfügung vom 8. März 2006 bejahte der Beschwerdegegner in Ziffer 1 des Dispositiv sodann die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2005 weiterhin im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 %. Er verneinte indessen in Ziffer 2 des Dispositiv ihre Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 mit der Begründung, sie habe sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten (Urk. 11/6).

5.       Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben (Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 14 S. 2) steht fest, dass der Beschwerdegegner, nachdem ihm die in erster Linie zuständige Arbeitslosenkasse die Frage des Vorliegens der Vermittlungsfähigkeit und der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin im Einklang mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (vgl. Erw. 3.1-3.3) und in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens übertragen hatte, befugt war, diese zu beantworten. Aus der Begründung des Überweisungsschreibens, welche für die Auslegung des Willens der Arbeitslosenkasse massgeblich ist (vgl. Urteil des EVG vom 31. März 2004 in Sachen W., C 171/03, Erw. 3.2), geht sodann hervor, dass es der Arbeitslosenkasse um die Beantwortung der Frage der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeitdauer vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 ging (Urk. 11/2). Daher zielt der Einwand der Beschwerdeführerin auf das vorgedruckte Formular (Urk. 1 S. 5) ins Leere. Nachdem die mit dem Einspracheentscheid bestätigte Verfügung beziehungsweise deren Dispositiv so auszulegen ist, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden kann und verstanden werden muss (vgl. BGE 114 Ia 332 mit Hinweis), kann auch nicht ernstlich behauptet werden, aus dem Begriff "weiterhin" in Dispositiv Ziffer 1 lasse sich ableiten, dass der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung auch für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 bejaht habe, nachdem die Vermittlungsfähigkeit lediglich eines der kumulativ zu erfüllenden Elemente für die Bejahung der Anspruchsberechtigung darstellt (vgl. Erw. 2.1). Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdegegner ohne Überschreitung seiner Kompetenzen befugt war, sich zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die fragliche Zeit zu äussern.

6.       Indessen trifft die Argumentation des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe in der fraglichen Zeit nicht in der Schweiz gewohnt (Urk. 2 S. 3), nicht zu.
6.1     Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 ZGB. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).
6.2     Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist indessen nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. etwa Art. 13 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a, 115 V 448; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82 mit Hinweisen; vgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt Art. 13 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Eine analoge Heranziehung des in Art. 24 Abs. 1 ZGB statuierten Grundsatzes, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, hat im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG somit nicht zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 8. November 2006 in Sachen G., C 227/05, Erw. 4.1).
6.3     Der Wohnsitzbegriff gemäss Art. 13 ATSG findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung, weil Art. 12 AVIG ausdrücklich eine Abweichung statuiert. Das gilt auch für den Wohnsitzbergriff nach Art. 23 ff. ZGB (Nussbaumer, a.a.O., S. 2233 Rz 181 mit Hinweisen).
6.4     Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff. und Urk. 14 S. 2 ff.) richtet sich der Begriff des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG somit nicht nach Art. 23-26 ZGB. 
6.5     In einem neuen Entscheid (vom 6. März 2006 in Sachen B., C 290/03, Erw. 6.3 mit Hinweisen) führte das EVG aus, zwar verbiete es die Zwecksetzung des Wohnens in der Schweiz (um die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen), die zu Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergangene Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsprinzip bestimmte kurz- oder längerfristige Auslandaufenthalte zulasse, unbesehen auf Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu übertragen. Doch sei, wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folge, auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setze aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt bestehe. Keinesfalls genüge es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränke.
6.6     Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin war im Vorhinein auf den Zeitraum vom 24. November 2005 bis zum 26. Januar 2006 befristet. Im Einklang mit ihrer Ankündigung, sich auch von B.___ aus weiterhin zu bewerben (Urk. 11/1/2), tat sie dies denn auch, insbesondere liess sie dem RAV am 28. Dezember 2006 ihre Bewerbungen für die Monate November und Dezember 2006 zugehen (Urk. 11/3/1-2), und sie fand sodann per 12. Februar 2006 eine Anstellung. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach B.___ verlegt hätte, bestehen daher, trotz ihres Hinweises, sie habe sich nicht das erste Mal in B.___ aufgehalten und sie habe bei Bekannten wohnen können (Urk. 11/4/2), nicht. Insbesondere blieb ihre Verbindung mit der schweizerischen Arbeitswelt erhalten.
6.7     Zusammenfassend verneinte der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei für die Zeit vom 24. November 2005 bis zum 26. Janur 2006 nicht erfüllt, daher zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juli 2006 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Hollenstein
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse Comedia Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).