AL.2006.00286
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1982, arbeitete von 1998 bis 2005 als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. A.___ in ___ (Urk. 9/11/3). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Versicherte per 31. Dezember 2005 aufgelöst, da sie einen Mutterschaftsurlaub von einem Jahr plante (Urk. 9/11/3 Ziff. 10; Urk. 9/10/2-3). Da ihr Ehemann zwischenzeitlich seine Anstellung verlor, entschloss sie sich früher als geplant zur Wiederaufnahme einer Arbeit (Urk. 9/11/3). Sie meldete sich am 18. Januar 2006 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/10/2B) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/11/1 S. 4 unten).
Mit Verfügung vom 13. März 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen für die Dauer von 7 Tagen ab 31. Januar 2006 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/9/6). Die dagegen von der Versicherten am 31. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/9/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 abgewiesen (Urk. 9/9/4). Daraufhin erfolgte mit Verfügung vom 23. März 2006 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 6 Tagen, ab 27. Januar 2006, wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV; Urk. 9/9/3). Die dagegen von der Versicherten am 28. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/9/2) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 abgewiesen (Urk. 9/9/4). Die beiden Einspracheentscheide vom 15. Juni 2006 sind in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Mit Schreiben vom 17. März 2006 überwies das RAV die Akten der Versicherten dem AWA zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 10. April 2006 verneinte das AWA daraufhin die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab 18. Januar 2006 (Urk. 9/5). Die von der Versicherten am 12. April 2006 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/6/1) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 abgewiesen (Urk. 9/8 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 20. September 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte die Versicherte Unterlagen nach, welche sie auch dem AWA zukommen liess (vgl. Urk. 12/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Da beschwerdeweise geltend gemacht wurde, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ab 12. April 2006 zu bejahen, weil sie nunmehr ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme in zeitlicher Hinsicht erweitert habe (Urk. 1 S. 3 oben), ist der Einspracheentscheid bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit für die Zeitspanne von 18. Januar 2006 bis 11. April 2006 in Teilrechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist daher lediglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 12. April 2006.
2.2 Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es mangle ihr aufgrund der beschränkten Betreuungszeiten an der nötigen Flexibilität zur Arbeitsvermittlung. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Der Weg von ihrem Wohnort bis zur Betreuungsperson betrage daher im Idealfall ½ h und von dort zur Arbeitsstelle 1 h. Somit könnte sie am Montag frühestens um 10.00 h, am Dienstag, Mittwoch und Freitag frühestens um 14.00 h sowie samstags und sonntags frühestens um 9.00 h am Arbeitsplatz sein. Da sie am Montag spätestens um 11.00 h, am Dienstag, Mittwoch und Freitag spätestens um 17.00 h und am Samstag spätestens um 14.00 h wieder bei der Betreuungsperson sein müsse, müsste sie den Arbeitsort montags um 10.00 h, am Dienstag, Mittwoch und Freitag um 16.00 h und am Samstag bereits um 13.00 h verlassen können. Aufgrund dieser eingeschränkten Arbeitszeiten bestünden derart enge Schranken, dass auf dem heutigen Arbeitsmarkt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses fast unmöglich sei (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie könne aufgrund von erweiterten Betreuungsmöglichkeiten ab 12. April 2006 am Montag jeweils von 8.00 h bis 11.30 h und am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag (richtig wohl: Freitag; vgl. Urk. 9/2/1) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner bestünde die Möglichkeit, morgens das Haus vor 8.00 h zu verlassen; ab 17.30 h sorge jeweils ihr Ehemann für das Kind. Zu beachten sei auch, dass die Betreuerin, ihre Mutter, das Kind morgens abholen und abends wieder zurückbringen könne und sie zwischenzeitlich über ein Auto verfüge (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Entscheidend für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 12. April 2006 bereit, in der Lage und berechtigt war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, sowie ob subjektiv die Bereitschaft vorhanden war, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.
3.2 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Kinderbetreuung montags von 9.00 h bis 11.00 h, am Dienstag, Mittwoch und Freitag von 13.00 h bis 21.00 h sowie am Wochenende über die ganzen Tage hinweg teilweise durch die Mutter der Beschwerdeführerin und zum Teil durch deren Ehemann gewährleistet ist. Eine Betreuungslücke scheint lediglich am Dienstag, Mittwoch und Freitag zwischen 17 h und 17.30 h zu bestehen (vgl. Urk. 9/2/1; Urk. 9/2/5).
Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2006 eine Anstellung als Dentalassistentin in einem 20-%-Pensum bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gefunden hat (Urk. 9/12/2). Dort arbeitet sie jeden Montag täglich 8,5 h (Urk. 9/12/2 S. 2 Ziff. 2.2.3).
3.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2006 eine Anstellung für einen Tag pro Woche als Dentalassistentin gefunden hat, lässt den Schluss zu, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im April 2006 - mindestens zu 20 % - vermittlungsfähig war. Es wurde nämlich für die Zwischenzeit von keiner Seite ein Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht.
Somit bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die verbleibenden 40 % als vermittlungsfähig anzusehen ist.
3.4 Bezüglich einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin - die Beschwerdeführerin hat sich, wenn auch in geringem Umfang, um derartige Arbeitsstellen bemüht (Hilfskraft in Pflegeheim, Telefonverkauf, Hausangestellte etc.; vgl. Urk. 9/4, Monat April-Mai 2006) - ist vorliegend sowohl die subjektive als auch die objektive Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gegeben. Da die Betreuung des Sohnes über das ganze Wochenende durch den Kindsvater und die Mutter der Beschwerdeführerin gewährleistet ist (vgl. Urk. 9/2/2; Urk. Urk. 9/2/5) und insbesondere Reinigungsfirmen beziehungsweise Verkaufsstellen Personal für Wochenendeinsätze benötigen, kann die Vermittelsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für die restlichen 40 % bejaht werden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners erschiene es im Übrigen auch nicht abwegig, wenn die Beschwerdeführerin die restlichen 40 % durch zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse abdecken würde. Da ihr unter der Woche drei volle Nachmittage für einen möglichen Arbeitseinsatz zur Verfügung stehen - die halbe Stunde zwischen 17.00 h und 17.30 h fällt aufgrund des Umstandes, dass ihre Mutter das Kind nach Hause bringen kann, nicht ins Gewicht -, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie mit einer Tätigkeit, welche sie an zwei Nachmittagen ausüben würde, weitere 20 % ihrer Einsatzbereitschaft abdecken könnte, sei es als Dentalassistentin oder als Hilfsarbeiterin. Die verbleibenden 20 % liessen sich sodann durch einen Tageseinsatz, jeweils samstags oder sonntags, beispielweise für eine Reinigungsfirma oder im Verkauf umsetzen.
3.5 Zusammenfassend erfolgte somit die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 12. April 2006 zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
4. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 12. April 2006 zu bejahen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse, Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).