AL.2006.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 14. März 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) F.___ mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 wegen Missachtung einer Weisung infolge Versäumnis eines Beratungsgespräches vom 10. April 2006 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. August 2006, mit welcher der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 3. Oktober 2006 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem dann einzustellen ist, wenn sie die Weisung des Arbeitsamtes, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG),
den Beratungs- und Kontrollgesprächen wohl eine wichtige Bedeutung zukommt; indessen nicht davon abhängt, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern 1988, N 29 zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 87 und 146),
nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV);

in weiterer Erwägung, dass
unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 10. April 2006 versäumt hat (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 6/9 S. 3),
zwischen den Parteien jedoch strittig ist, ob ein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliegt (Urk. 1 und Urk. 2),
der Beschwerdegegner - gestützt auf die Protokolleinträge von Z.___, RAV-Beraterin, vom 13. und 20. April 2006 (Urk. 6/9 S. 3) sowie deren schriftliche Bestätigung vom 26. Juli 2006 (Urk. 6/2) - dies bejahte, weil sich der Beschwerdeführer nach dem verpassten Beratungsgespräch nicht unverzüglich entschuldigt, sondern erst am 20. April 2006 bei seiner RAV-Beraterin gemeldet habe (Urk. 2 und Urk. 5),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er am 11. April 2006 eine Entschuldigung auf der Voicemail von Frau Z.___ (RAV) hinterlassen und gleichentags sowie am 12. April 2006 vergeblich versucht habe, seiner RAV-Beraterin erneut eine Nachricht zu hinterlassen; er als Folge einer technischen Störung deren Anruf auf seinem Mobiltelefon vom 13. April 2006 nicht erhalten und die Combox-Nachricht nicht habe wiederhergestellt werden können; er davon ausgegangen sei, dass sich Frau Z.___ nach den Ostern am 19. April 2006 melde und sich darum erst am 20. April 2006 wieder bei ihr gemeldet habe (Urk. 1),
die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er am 11. April 2006 eine Nachricht auf der Voicemail seiner RAV-Bertaterin hinterlassen habe, von dieser so nicht bestätigt wird (Urk. 6/2),
die RAV-Beraterin kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weshalb kein Anlass besteht, die Korrektheit ihrer Protokolleinträge vom 13. und 20. April 2006 (Urk. 6/9 S. 3) sowie ihrer Bestätigung vom 26. Juli 2006 (Urk. 6/2) in Zweifel zu ziehen,
es dem Beschwerdeführer im weiteren nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten drei Telefonanrufe an seine RAV-Beraterin vom 11. und 12. April 2006 durch einen Verbindungsnachweis von seinem damaligen Mobilfunkbetreiber zu belegen (vgl. Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11),
deshalb mit dem Beschwerdegegner auf die glaubhaften Ausführungen der RAV-Beraterin abzustellen ist, weshalb als erstellt gelten kann, dass sich der Beschwerdeführer erst am 20. April 2006 bei ihr gemeldet hat (Urk. 2 und Urk. 5),
in zeitlicher Hinsicht demnach nicht mehr von einer "sofortigen" Entschuldigung (ARV 2005 Nr. 24 S. 373) gesprochen werden kann, sind doch fünf volle Arbeitstage verstrichen, bis diese erfolgt ist (11., 12., 13., 18. und 19. April 2006),
         ferner ins Gewicht fällt, dass der Versicherte im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2006 noch vorgebracht hatte, er habe den Termin "irrtümlich am 12.4.2006 in meine Agenda eingetragen" (Urk. 6/1/1), um dann diese Aussage in der Beschwerdeschrift vom 20. August 2006 dahingehend zu korrigieren, er habe den Termin vom "12.4.2006 um 13:30 lediglich mental notiert und nicht wie ursprünglich behauptet, in meine Agenda eingetragen" (Urk. 1),
dies einerseits die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Versicherten herabmindert und anderseits auf eine erhebliche Nachlässigkeit schliessen lässt, dass er den Termin nicht in seine Agenda eingetragen hat,
bei dieser Sach- und Rechtslage das Verhalten des Beschwerdeführers zu sanktionieren ist und die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. lit d AVIG nicht zu beanstanden ist,
dabei die im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstellungsdauer von 6 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) in Würdigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin klaglos verhielt (vgl. Urk. 6/9), als angemessen zu beurteilen ist,
sich somit die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid als unbegründet erweist und abzuweisen ist;


erkennt der Einzelrichter:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse 01000 des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).