Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 10. Mai 2006 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von P.___ werde ab 1. Februar 2006 verneint (Urk. 10/2). Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 30. August 2006 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid des AWA erhob die Versicherte am 4. September 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die versicherte Person muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
1.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist.
1.3 Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis).
1.4 Die versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG).
Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb).
1.5 Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht. Ob im Besonderen das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist oder sogar die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten Person (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 1. Mai 2006, C 44/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das AWA hat die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Februar 2006 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung für insgesamt 71 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, weil sie die Teilnahme an vorübergehenden Beschäftigungsprogrammen verweigert und sich mehrmals nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Obwohl sie aufgrund der Warnwirkung der früheren Verfügungen hätte wissen müssen, dass sie alles Zumutbare zu unternehmen habe, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu beenden und auf Weisung des zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen müsse, habe sie durch ihr Verhalten erneut eine Aufnahme in ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm vereitelt. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie nicht bereit sei, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Hinzu komme, dass sie nicht vorbehaltlos bereit sei, ihre Zwischenverdiensttätigkeit beim A.___ zu Gunsten einer Vollzeitanstellung aufzugeben (Urk. 10/2).
2.2 Es ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich erstmals am 1. Januar 1997 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und sich gegenwärtig in der 4. Rahmenfrist befindet. Sie stellt sich im Umfang von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung als Kassiererin, Betriebsarbeiterin oder Raumpflegerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Seit 2001 arbeitet die Versicherte jeweils jede zweite Woche montags bis freitags von 17.30 bis 23.00 Uhr für das A.___, was einem Pensum von ca. 30 % entspricht (Urk. 10/28).
2.3 Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge im Rahmen von insgesamt drei verschiedenen Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung Einsätze zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 wurde sie für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie den Einsatz im vorübergehenden Beschäftigungsprogramm im B.___ abgelehnt hatte (Urk. 10/27/1). Diesen Entscheid schützte das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2003 (Prozess AL.2003.00160). Am 4. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie den Einsatz im vorübergehenden Beschäftigungsprogramm im B.___ erneut abgelehnt hatte (Urk. 10/20/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 verfügte das AWA sodann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Aufnahme einer vorübergehenden Beschäftigung beim Trägerverein C.___ verhindert hatte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozess AL.2006.00145). Am 7. April 2006 erstattete das RAV D.___ dem AWA Meldung, da die Beschwerdeführerin den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm der E.___ abgelehnt habe (Urk. 10/16/2).
2.4 Bezüglich der vorübergehenden Beschäftigung im Programm der E.___ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Einwendungen (Urk. 6/2) - auch in diesem Fall - wie bereits im Fall des abgelehnten Einsatzes beim Trägerverein C.___ - ein Arbeitszeitmodell angeboten wurde, das Rücksicht auf ihre alle zwei Wochen ausgeübte abendliche Zwischenverdiensttätigkeit genommen hätte. Insbesondere hätte sie in den Wochen, in denen sie abends einen Zwischenverdienst ausübt, ihre Arbeit beim E.___ jeweils erst am Nachmittag aufnehmen müssen (Urk. 10/16/6-7). Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Schluss nahe legen würden, eine Teilnahme am vorgesehenen Beschäftigungsprogramm wäre ihrem Alter, ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie mit Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wurde, um ihr die Gelegenheit zu geben, ihr Fehlverhalten zu ändern. Das in der Arbeitslosenversicherung geltende Verhältnismässigkeitsprinzip wurde gewahrt (BGE 122 V 42 Erw. 5a). Spätestens bei der zweiten Zuweisung eines zumutbaren Einsatzes in einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm hätte sie dieses annehmen müssen. Indem sie dies nicht tat und auch spätere Einsätze ablehnte, kam die Beschwerdeführerin wiederholt ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nach. Das wiederholte Nichtantreten von zugewiesenen Beschäftigungen ist als fehlende Bereitschaft, das Zumutbare zur Überwindung der Arbeitslosigkeit vorzukehren, zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin zudem zweimal - mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 und mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 10/21, 10/19/1) - wegen ungenügender Arbeitsbemühungen jeweils für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist und sie nichts vorbringt, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag (Urk. 6/2).
Unter Würdigung aller subjektiven und objektiven Faktoren muss somit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint wurde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- 60730 Unia Arbeitslosenkasse, Werdstrasse 36, Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).