Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. D.___ war vom 1. Mai bis 30. November 2005 bei der A.___ als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/12/1, Urk. 7/14). Am 2. Dezember 2005 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/11). Am 8. Dezember 2005 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2005 (Urk. 7/14). Am 23. Juni 2006 wies ihn das RAV an, sich für eine Stelle als Geschäftsführer eines Restaurants zu bewerben (Urk. 7/7, vgl. Urk. 7/10/1), was der Versicherte ablehnte (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 4. August 2006 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Daran hielt es mit Entscheid vom 31. August 2006 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob D.___ mit Eingabe vom 4. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 14). Mit Verfügung vom 22. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Der Einstellungstatbestand der Missachtung einer Weisung des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann gegeben, wenn die versicherte Person der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindernde Verhalten der Versicherten als verschuldete Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), S. 257 ff. Rz 702 ff.).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Dazu ist zu präzisieren, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nur dann nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wenn kein entschuldbarer Grund vorliegt (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 Erw. 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 27. April 2006, C 65/06, Erw. 1.2).
3. Es steht fest und ist unbestritten, dass das RAV Zürich B.___ dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 eine Stelle als Geschäftsführer zuwies. Der Versicherte lehnte es aber ab, sich um diese Stelle zu bewerben (Urk. 7/4). Die Bewerbung wäre bei dem für die Vorselektion zuständigen RAV C.___ einzureichen gewesen (Urk. 7/7). Bei der Stelle handelte es sich um eine Festanstellung als Geschäftsführer in einem der Restaurants der E.___ (vgl. Urk. 7/2). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, er habe sich bereits früher bei dieser Firma beworben. Ein Interesse von Seiten der E.___ habe damals aber nicht bestanden. Eine erneute Bewerbung hätte keine realistische Chance, insbesondere weil er nicht zu dieser Firma passe, wie ihm von einem externen Berater erklärt worden sei. Unter diesen Umständen sei eine erneute Bewerbung für ihn unzumutbar (Urk. 1, Urk. 10, vgl. auch Urk. 7/4).
4.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen dieser generellen Annahmepflicht (BGE 122 V 41 Erw. 4d). An die Schadenminderungspflicht sind sodann strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 122 V 39, 114 V 347 Erw. 2b; ARV 1990 Nr. 20 S. 133 Erw. 2a). Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Bern 1987, N 14 zu Art. 17, ähnlich N 16 zu Art. 17; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Juli 2006, C 351/05, Erw. 3.2.1).
Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten mit bereits gescheiterten Bewerbungsversuchen bei den E.___ begründet, ist er darauf hinzuweisen, dass heutzutage wiederholte Bewerbungen beim gleichen Arbeitgeber bis zur erfolgreichen Anstellung nichts Aussergewöhnliches sind. Dies fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als es sich bei den E.___ um eine Gruppe handelt, die gleich mehrere Restaurants unterhält. Insbesondere lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit dem Unzumutbarkeitsgrund der nicht angemessenen Rücksichtnahme auf seine Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG rechtfertigen. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet (SVR 2005 ALV Nr. 7 [C 165/03] S. 22 Erw. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 27. April 2006, C 65/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (erwähntes Urteil C 65/06). Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrungen als Geschäftsführer in der Gastronomie (vgl. Urk. 7/11/2). Er erfüllte damit die Anforderungen, die im konkreten Fall an ihn gestellt wurden. Ebenfalls hätte er an dieser Stelle seine Qualifikationen üben und erhalten können. Daran ändert nichts, dass er allenfalls, wie er selber geltend macht, auch als Chef de Service hätte tätig sein müssen.
Hinweise für einen anderen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 16 Abs. 2 AVIG sind nicht ersichtlich. Bei der zugewiesenen Stelle handelt es sich somit um eine zumutbare Arbeit, für die zur Schadenminderung eine Annahme- und damit eine Bewerbungspflicht bestand.
4.2 Das AWA qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer und setzte die Einstellungsdauer auf 36 Tage fest.
Die vom Beschwerdeführer für seinen Verzicht auf eine Bewerbung vorgebrachten Gründe fallen objektiv gesehen nicht stark ins Gewicht. Das AWA hat damit zu Recht ein schweres Verschulden angenommen. Mit der verfügten Einstellungsdauer von 36 Tagen, welche im untersten Bereich des für ein schweres Verschulden geltenden Rahmens von 31 bis 60 Tagen liegt, hat das AWA sein ihm zustehendes Ermessen nicht überschritten und den persönlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen, also den subjektiven Gesichtspunkten, ausreichend Rechnung getragen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).