AL.2006.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 3. August 2006 die Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/2) bestätigt hat, womit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2006 verneint worden ist (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerdeeingaben vom 1. und 5. September 2006, mit welcher D.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1/1-2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 16. Oktober 2006 (Urk. 6),
         nach Abschluss des Schriftenwechsels am 18. Oktober 2006 (Urk. 8),
         nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin (Urk. 12/1-48), wozu der Beschwerdegegner keine Stellung nahm (Urk. 15),
         in Erwägung,
dass eine arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), somit zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis),
dass auch eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig gilt, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG),
dass gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) eine behinderte Person, die sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt, sofern sie nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist,
dass nur auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden kann, wenn sie auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist,
dass bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen kann (Art. 15 Abs. 3 AVIG), wobei solange eine solche nicht durchgeführt wird oder sich keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit ergibt, die Vermutung zum Tragen kommt, wonach die Vermittlungsfähigkeit - selbst bei Zweifeln - zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. Erw. 5),
dass unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitsuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft rechtfertigen,
dass ausnahmsweise auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden kann, wenn eine versicherte Person ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und die versicherte Person wegen ihrer einseitigen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. zu alledem: BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweis; ARV 1996/1997 Nr. 8 S. 31 f. Erw. 3 mit Hinweisen; SVR 1997 ALV Nr. 81, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 12. Januar 2001, C 3/00),
dass für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren massgebend ist,
dass ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung ist,
dass die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen kann (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 12. Januar 2001, C 3/00),
dass Vermittlungsfähigkeit nicht angenommen werden kann, wenn die Vermittlungsbereitschaft gegeben, jedoch zum Vornherein davon auszugehen ist, dass sich für den fraglichen Zeitraum kein Arbeitgeber hätte finden lassen können,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat (Urk. 1, 1/2, 2),
dass sich der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 8. Mai 2006 noch auf den Standpunkt gestellt hat, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten sei aufgrund ihrer familiär bedingten beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht gegeben (Urk. 7/2), im Einspracheentscheid vom 3. August 2006 indessen ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin bewerbe sich praktisch ausschliesslich um Stellen im Pflegebereich, die sie gemäss ihren eigenen Angaben und dem Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nicht mehr versehen könne (Urk. 2),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 28. Januar 2005 festgehalten hat, gemäss den medizinischen Abklärungen könne der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung weiterhin eine Arbeitstätigkeit im Umfang eines 60 % Pensums zugemutet werden (Urk. 12/26),
dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 19. April 2005 weiter ausgeführt hat, der Versicherten sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit bei einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar (Urk. 12/29),
dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. A.___ und des Psychologen lic. phil. B.___ vom 28. Oktober 2004 gestützt hat, worin der Versicherten als Krankenschwester eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert und in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 80 % als zumutbar erachtet wurde (Urk. 12/19 S. 5),
dass aus den medizinischen Abklärungen der IV-Stelle auch andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hervorgehen (Urk. 12/1 S. 7, 12/1 S. 17, 12/10 S. 4 und 6, 12/16), was aber nicht auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als teilzeitangestellte Krankenschwester schliessen lässt,
dass insbesondere im letzten Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 7. August 2006 im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum von 50 % bestätigt worden ist (Urk. 12/45),
dass die Arbeitslosenversicherung bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht an die Beurteilung der Invalidenversicherung gebunden ist, zumal dabei neben der Arbeitsfähigkeit auch andere Faktoren zu berücksichtigen sind,
dass jedoch bei der Abklärung der Arbeitsfähigkeit zwischen den verschiedenen Versicherungszweigen Koordinationsbedarf besteht, damit es nicht zu unterschiedlichen und somit stossenden Beurteilungen kommt,
dass gestützt auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. April 2005 (Urk. 12/29) davon auszugehen ist, dass die Versicherte jede behinderungsangepasste Tätigkeit bis zu einem Arbeitspensum von 80 % ausüben kann, was eine Arbeitstätigkeit in der Pflege in einem Teilzeitpensum von 60 %, wie ursprünglich von der IV-Stelle verfügt (vgl. Urk. 12/26), nicht ausschliesst,
dass die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Januar 2005 zwar Beschwerde erhoben und ausgeführt hat, sie könne sich nicht mehr vorstellen, als Krankenschwester zu arbeiten, in der Folge aber den Einspracheentscheid akzeptiert hat, und auch gegenüber den für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden nie erwähnt hat, sie könne oder wolle nicht mehr im Pflegebereich arbeiten (vgl. Urk. 7/3, 7/5),
dass während des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich vermutet wird (Art. 15 Abs. 3 AVIV), weshalb nicht ohne weiteres auf eine (subjektive) Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden darf, wenn eine arbeitslose Person eine Invalidenrente beantragt, den Entscheid der Invalidenversicherung anficht, oder wegen einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig wird,
dass sich die Versicherte für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung der Stellenvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Urk. 7/9/1), und sie gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Januar 2005 (Urk. 12/26) und dem erwähnten Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ (Urk. 12/45) in diesem Ausmass insbesondere auch als Pflegefachfrau arbeitsfähig ist,
dass sich die Versicherte vorwiegend auf Stellen im Pflegebereich beworben hat und daneben auch Bewerbungen aus anderen Tätigkeitsbereichen nachweisen kann (Urk. 7/6),
dass gestützt auf die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden kann,
dass die Versicherte auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig eingeschränkt ist, zumal sie sich täglich von 6 bis 12 Uhr und an den Wochenenden ganztags für eine Arbeitstätigkeit zur Verfügung stellt (Urk. 7/3, Gesprächsprotokoll vom 29. Mai 2006 Urk. 7/5),
dass die Kinderbetreuung gemäss ihren Angaben unter der Woche von einer Nachbarin gewährleistet und am Wochenende von ihrem Ehemann übernommen wird (Urk. 1/2, 3, 7/3, Gesprächsprotokoll vom 25. September 2006 Urk. 7/5),
dass durch die zeitliche Einschränkung eine Anstellung im Pflegebereich und insbesondere in der Alterspflege, wo die Versicherte zuvor tätig war, nicht verunmöglicht wird, da gerade in diesem Bereich am Morgen durch das Aufnehmen, Waschen und Anziehen der Patienten vermehrt Arbeit anfällt,
dass die Versicherte zudem an Wochenenden uneingeschränkt einsetzbar ist und im Pflegebereich für Wochenenddienste bekanntermassen ein Bedarf an Arbeitskräften besteht,
dass die Versicherte am 3. Juli 2006 (zitiert in Urk. 12/41) bei der Invalidenversicherung erneut eine Rente und berufliche Massnahmen beantragt hat und diesbezüglich ein Entscheid der IV-Stelle noch ausstehend ist, weshalb nach Art. 15 Abs. 3 AVIV die Vermittlungsfähigkeit weiterhin zu vermuten ist,
dass sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise ergeben, die der Vermittlungsfähigkeit entgegenstehen würden,
dass demnach die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. April 2006 gegeben und die Beschwerde gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 3. August 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. April 2006 weiterhin vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).