Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 5. März 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1971, arbeitet seit 1. September 2005 stundenweise als Hauswart bei A.___, in ____ (Urk. 6/75). Ferner bestanden zwischen April 2004 bis Februar 2006 verschiedene Temporärarbeitsverhältnisse (Urk. 6/71 S. 2 f.). Nachdem der letzte Temporäreinsatz endete, meldete sich der Versicherte am 3. Februar 2006 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/72) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Februar 2006 (Urk. 6/71 S. 1 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2006 erstattete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum ___ (RAV) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Meldung und wies unter anderem darauf hin, dass die Frage der Vermittlungsfähigkeit zu klären sei (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 27. April 2006 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2006 (Urk. 6/57). Die vom Versicherten erhobene Einsprache vom 9. Mai 2006 (Urk. 6/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. August 2006 teilweise gutgeheissen. Die Vermittlungsfähigkeit vom 1. März bis 9. Juli 2006 wurde verneint, ab 10. Juli 2006 entsprechend einem Arbeitsausfall von 50 % bejaht (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ab 1. März bis 9. Juli 2006 von einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % auszugehen und ab 10. Juli 2006 seien die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2006 beantragte das AWA, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem es vom 10. Juli bis 24. Juli 2006 eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % bejahte und ab 25. Juli 2006 von einer vollen Vermittlungsfähigkeit ausging (Urk. 5). Nachdem der Versicherte auf die Erstattung einer Replik verzichtete (vgl. Urk. 7-8), wurde mit Verfügung vom 27. November 2006 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen 1. März und 24. Juli 2006.
2.2 Der Beschwerdegegner führte aus, es ergebe sich bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von rund 41,7 Stunden ein mögliches Beschäftigungsausmass von rund 33,4 Stunden pro Woche (= 80 %). Nach Abzug des Stundenaufwandes für den Deutschkurs (fünf Vormittage pro Woche = 5 x 4 Stunden = 20 Stunden) würden 13,4 Stunden und unter Berücksichtigung von zwei anstelle von drei Nachmittagen für die Taxiausbildungskurse (2 x 4 Stunden) noch 5,4 Stunden zur arbeitsmarktlichen Verwertung verbleiben. Dies ergebe ein mögliches Beschäftigungsausmass von aufgerundet 13 %, was nicht dem von der Rechtsprechung geforderten Mindestumfang des Arbeitsausfalles von 20 % einer Vollerwerbstätigkeit entspreche (Urk. 2 S. 4 oben).
Aufgrund der Beendigung des Deutschkurses sei ab 10. Juli 2006 von einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 2 S. 4 Mitte), beziehungsweise ab 25. Juli 2006 sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (Urk. 5 S. 1 Ziff. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei vom 1. März bis 9. Juli 2006 zu 40 % vermittlungsfähig gewesen und ab 10. Juli 2006 habe eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % bestanden.
Er erklärte, die wöchentliche Arbeitszeit als Hauswart betrage 3 bis 4 Stunden. Diese könne er dann verrichten, wenn er Zeit dazu habe. Ferner könne der Stundenaufwand für den Deutschkurs nicht von der wöchentlichen Arbeitszeit abgezogen werden. Lernen könne nicht mit Arbeiten gleichgesetzt werden; viele zu 100 % Erwerbstätige würden berufsbegleitend einen Kurs oder eine Weiterbildung besuchen. Neben dem morgendlichen Besuch des Deutschkurses und dem durchschnittlich zweimaligen Besuch der Fragebogennachmittage im Rahmen der Taxiausbildung wäre es ihm daher gut möglich gewesen, eine Anstellung im Umfang von 40 % anzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Da er am 10. Juli 2006 den Deutschkurs beendet habe, sei er ab diesem Zeitpunkt wieder voll vermittlungsfähig gewesen. So habe er denn am 25. Juli 2006 auch einen temporären Arbeitseinsatz in einem 100 % Pensum angenommen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Entscheidend für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März und dem 24. Juli 2006 bereit, in der Lage und berechtigt war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen sowie, ob subjektiv die Bereitschaft vorhanden war, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.
3.2 Vorab erscheint es sinnvoll, zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit den Zeitraum vom 1. März bis zum Abschluss des Deutschkurses am 9. Juli 2006 zu beurteilen.
Auch in Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. März 2006 (vgl. Urk. 6/61) ist der Schlussfolgerung des Beschwerdegegners beizupflichten, wonach für diesen Zeitraum keine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % besteht. Von der wöchentlichen Arbeitszeit von rund 42 Stunden sind aufgrund des Intensivkurses in Deutsch 20 Stunden (5 x 4 Stunden) und im Zusammenhang mit der Taxiausbildung mindestens 8 Stunden (2 x 4 Stunden) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist ferner das Hauswartspensum von wöchentlich 3 bis 4 Stunden und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausbildung als Taxist dreimal einen dreitägigen Ausbildungsblock zu absolvieren hat (vgl. Urk. 6/8) und dass ein Lernaufwand von rund 4 Stunden pro Woche für den Deutschkurs anzurechnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das dritte Nachmittagsmodul der Taxiausbildung zugunsten von Vorbereitungen für den Deutschkurs verwendete. Daher ist für den Zeitraum vom 1. März bis 9. Juli 2006, unter Berücksichtigung von sämtlichen Verpflichtungen und Aufgaben des Beschwerdeverführers, nicht von einer objektiven Vermittlungsfähigkeit auszugehen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Lernen nicht mit Arbeiten gleichgesetzt werden könne und viele zu 100 % Erwerbstätige berufsbegleitend eine Aus- oder Weiterbildung besuchen würden, ist entgegenzuhalten, dass eine Ausbildung, welche allein aufgrund der damit verbundenen Präsenzzeit rund 50 % der vorgesehenen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, nicht mit einem berufsbegleitenden Kurs verglichen werden kann. Ausbildungen beziehungsweise Intensivprogramme im vorliegenden Umfang, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und erfolgreich abgeschlossen werden wollen, gehen üblicherweise mit einer Pensumsreduktion einher.
3.3 In einem zweiten Schritt ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006, das heisst nach Beendigung des Deutsch-Intensivkurses, bis 24. Juli 2006 zu beurteilen.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum Teil bereits vor Beendigung des Sprachkurses, das heisst im Juni 2006, für Vollzeitbeschäftigungen beworben hat (vgl. Urk. 6/15). Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass mit Beendigung des Intensivkurses beim Beschwerdeführer eine erhöhte subjektive Vermittlungsfähigkeit bestanden hat.
Hinsichtlich der objektiven Vermittlungsfähigkeit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer vom 10. bis 24. Juli 2006 in der Lage gewesen ist, nebst der Ausbildung zum Taxichauffeur, welche mindestens rund 8 Stunden (2 x 4 Stunden) pro Woche in Anspruch genommen hat und seiner Tätigkeit als Hauswart im Umfang von 3 bis 4 Stunden pro Woche (Zeitpunkt frei wählbar), einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen.
Aufgrund des bisher Gesagten entstand beim Beschwerdeführer mit Beendigung des Deutschkurses eine Leistungskapazität von 50 % plus 4 Stunden (= 9,5 %) für den wöchentlichen Lernaufwand, was einer Vermittlungsfähigkeit von rund 60 % entspricht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ihm für den Zeitraum von 10. Juli bis 24. Juli 2006 nebst der Ausbildung zum Taxist und der Tätigkeit als Hauswart nicht eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angerechnet werden, da bei einem 100 %-Pensum nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeit an zwei Nachmittagen pro Woche, aufgrund der Ausbildungsblöcke für die Taxiausbildung, für mindestens je 4 Stunden hätte unterbrochen werden können.
3.4 Zusammenfassend erfolgte somit für die Zeitspanne vom 1. März bis 9. Juli 2006 die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit zu Recht, hingegen ist für die Periode vom 10. Juli bis 24. Juli 2006 von einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % sowie ab 25. Juli 2005 von 100 % auszugehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. August 2006 dahingehend abzuändern und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 3. August 2006 dahin abgeändert, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 10. und 24. Juli 2006 60 % betragen und ab 25. Juli 2006 eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % bestanden hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).